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Verfasst am: 18.11.06, 13:18 Titel: Ebenfalls Kündigung nach Schadenfall- unklar!?
Hallo...
habe schon einiges im Forum hierzu gelesen und dennoch Fragen.
Fakt ist doch das man nach einem Schadenfall(Schadenfall abgeschlossen) 1 Monat Zeit hat um von seinem ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Warum sieht das die Versicherungsgesellschaft anders?!
Fiktiver Fall:
A hat eine Tierhaftpflichtversicherung für Hund X. Diese Versicherung ist im Verlgeich zu anderen einiges teurer. A verspricht sich davon eine "bessere" Schadensabwicklung für den Fall der *Felle*.
Nach 4 Jahren tritt ein Schadenfall ein. Zur großen Verwunderung von A läuft die Schadenregulierung schleppend, A soll sogar Mitschuld haben etc. Nach einigem hin und her zahlt die Versicherung doch noch den kompleten Schaden.
A ist dennoch unzufrieden und kündigt 2 Wochen nach Abschluss des Schadenfall (Oktober 06)die Versicherung.
Im November erhält A einen Brief von der Versicherung, indem steht das die Kündigung frühestens für Juni 2007 akzeptiert wird.
Wie kann das sein???!
gruss, sid _________________ *Das einzig Schlimmere als 35 und Single zu sein ist, 35 und geschieden zu sein.* C.Y.
www.galgo-in-not.de
Was genau hat denn der VN in seinen Kündigungsbrief geschrieben? Zu welchem Datum wollte er den Vertrag kündigen? Fristlos? Zum nächstmöglichen Zeitpunkt? Zum Ende das laufenden Versicherungsjahres? _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Anmeldungsdatum: 17.11.2006 Beiträge: 15 Wohnort: In der Nähe von Köln
Verfasst am: 18.11.06, 22:38 Titel:
In allen AHB´s gibt es die folgende übliche Regelung:
>> hier als Beispeil AHB 2004
19. Kündigung nach Versicherungsfall
19.1Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wennvom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oderdem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
19.2Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Kann sein das der Versicherungsnehmer vom Text her eine ordentliche Kündigung geschrieben hat und sich nicht auf sein Kündigungsrecht im Schadenfall bezogen hat?
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