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GbR

 
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herr_davis
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Anmeldungsdatum: 19.11.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 19.11.06, 11:37    Titel: GbR Antworten mit Zitat

Bei der Gründung einer GbR mit zwei Gesellschaftern müssen da beide ein Gewerbe anmelden oder reicht es wenn dies einer tut?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 19.11.06, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

beide müssen das Gewerbe anmelden
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ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

@ Karsten11

wie wäre denn die Situation, wenn sich aus dem (schriftlich fixierten) GbR Vertrag ergibt, dass A das alleinige Vertretungsrecht hat und B lediglich "stiller Teilhaber" ist, also bei der Gewerbeausübung nicht in Erscheinung tritt? Dann wäre m.E. nur A gewerbemeldepflichtig. Ist wohl mehr Theorie, aber bei mehreren Gesellschaftern nicht unwahrscheinlich, dass der eine oder andere nicht gewerblich tätig wird. Liege ich da richtig?

Thomas
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 00:42    Titel: Re: GbR Antworten mit Zitat

herr_davis hat folgendes geschrieben::
Bei der Gründung einer GbR mit zwei Gesellschaftern müssen da beide ein Gewerbe anmelden oder reicht es wenn dies einer tut?

1. Schritt: Muss überhaupt ein Gewerbe angemeldet werden? Wenn sich etwa zwei Anwälte zu einer GbR zusammentun, müssen sie kein Gewerbe anmelden. Es kömmt also darauf an, was Zweck der GbR ist. Winken
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 06:16    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist richtig. Die GbR ist der Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Das ist ein weiter Begriff. Es muss nicht ein Gewerbe sein.
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Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 08:52    Titel: Antworten mit Zitat

ThomasS hat folgendes geschrieben::
wie wäre denn die Situation, wenn sich aus dem (schriftlich fixierten) GbR Vertrag ergibt, dass A das alleinige Vertretungsrecht hat und B lediglich "stiller Teilhaber" ist, also bei der Gewerbeausübung nicht in Erscheinung tritt? Dann wäre m.E. nur A gewerbemeldepflichtig. Ist wohl mehr Theorie, aber bei mehreren Gesellschaftern nicht unwahrscheinlich, dass der eine oder andere nicht gewerblich tätig wird. Liege ich da richtig?

Ja.

Im übrigen müssten sich m.E. aufgrund der gewandelten Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR die Gewerbemeldestellen dahingehend bewegen, dass nur noch die GbR selbst eine Gewerbeanmeldung abzugeben hat. Das Verlangen von Gewerbeanmeldungen der GbR-Gesellschafter ist nämlich mit dem gewandelten Verständnis der GbR nur schwer vereinbar.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

@ Toph

hast Du mal die Quelle zur BGH Rechtsprechung für mich? Was bedeutet der Begriff "Außen-GbR"? Das sagt mir aber auch gar nichts! Mach mal bitte "Schülerhilfe"! Lachen
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Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

Urteil des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Außen-GbR

Außen-GbR ist eine GbR die als solche nach außen in Erscheinung tritt, z.B. durch Teilnahmne am Wirtschaftsverkehr.
Die von Dir skizzierte GbR mit einem stillen Gesellschafter wäre dagegen Innen-GbR, wenn die vertretungsberechtigte Gesellschafter die Geschäfte der GbR in eigenem Namen abschließt und die GbR dementsprechend nicht in Erscheinung tritt.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

@ Toph

besten Dank!

Thomas
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