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urheberschaft gegenüber verletzer beweisen
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fort
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2006
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 16:54    Titel: urheberschaft gegenüber verletzer beweisen Antworten mit Zitat

Hallo !

A stellt Fotos her.
Eines Tages entdeckt A eines seiner Fotos auf einer Forumseite.
A setzt den Betreiber per Einschreiben davon in Kenntnis und verlangt die sofortige Löschung.
B (Forumbetreiber bzw. dessen Anwalt) antwortet : man können nicht so einfach
Beiträge löschen, a möge doch erstmal beweisen das er der Urheber ist.
Frage : muss A gegenüber B tatsächlich beweisen das er der Urheber ist ?

Danke !
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rettich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Nach Zivilrechtlichen Grundsätzen muß er das. Derjenige, der einen Anspruch geltend macht - in diesem Fall einen Unterlassungsanspruch - muß glaubhaft machen, daß der Anspruch begründet ist. (Sonst könnte ja jeder kommen.)
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Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte man eigentlich verlangen, daß der Betreiber den Nutzer fragt, ob dieser überhaupt behauptet der Urherber bzw. ein Rechteinhaber zu sein? Dabeistehen wird es in den meisten Fällen sicher nicht und er wird das auch nicht behaupten.

Zitat:
§ 10 Vermutung der Urheberschaft

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
Wenn A selber veröffentlich und sich als Urheber benennt, gilt bis zum Beweis des Gegenteils der A als Urheber. Von dem Nutzer der sich nicht als Urheber ausgibt, wird lediglich vermutet, daß er Rechteinhaber ist. Müßte der Nutzer das nicht beweisen wenn es nur vermutet werden muß?
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 19:21    Titel: Antworten mit Zitat

Martin R. hat folgendes geschrieben::
Könnte man eigentlich verlangen, daß der Betreiber den Nutzer fragt, ob dieser überhaupt behauptet der Urherber bzw. ein Rechteinhaber zu sein? Dabeistehen wird es in den meisten Fällen sicher nicht und er wird das auch nicht behaupten.


Na, da hast du aber noch sehr viel Vertrauen in die Menschenwelt. Wenn der Poster sich nicht als ausgibt, macht er sich fast sofort eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Urheberrecht schuldig.. Also werden die meisten wohl erstmal behaupten: "Ja, das ist von mir"..
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fort
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2006
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 22:17    Titel: aber wie Antworten mit Zitat

Vielen Dank !
Nehmen wir weiter an, das A: füer jeden einsehbar, das besagte Foto, neben ca. 12 anderen, auf seiner Webseite hat, und diese auch auf seinen Briefkopf den er mit der Unterlassung gesendet hat, steht. Auch eine einfache Bildsuche bei den meisten Suchmaschinen, unter dem Stichwort von der Unterlassungschrift, entweder zu seiner Seite führte bzw. zu Seiten die er lizensiert hat nd ihn als Urheber namentlich angeben.
Trotzdem meint B das reiche Ihm nicht und verlangt die Einsendung eines Abzuges.
Muss A das kostenlos machen ?
Danke !
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Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

Da war doch was: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=78583&highlight=abzug Wenn er den Beweis auf diese Weise erbringen müßte, dann kann er die Rücksendung des Fotos verlangen und die Kosten vom Verletzer einfordern.

@ Adromir, ich glaube Sie irren sich, die meisten werden etwas in der Art wie, das habe ich doch im Internet / bei google frei runtergeladen, sagen. Weiterhin kann man die Anfrage natürlich mehr oder weniger glücklich formulieren. Mindestens die, die sich auf Unwissenheit berufen werden dem bisherigen Verstoß nicht unbedingt noch weitere hinzufügen wollen.
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fort
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2006
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 10:11    Titel: richter sah das andersLeider sah ein Düsseldoofer Richter da Antworten mit Zitat

Leider sah ein Düsseldoofer Richter das anders. Er meint A hätte das Foto zurüchverlangen können, aber nicht in Rechnung stellen.
Ergo muss ein Urheber gegnüber dem Verletzer beweisen das er der Urheber ist und zwar so wie es der Verletzer wünscht, d.h. wenn der Verletzer verlangt er möchte ein Video davon sehen wie der Urheber das Werk macht, sonst würde er das als Beweis nicht anerkennen.40 C 12258/06
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flüstertüte
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

@ über mir: Was ist denn das für ein Urteil?

@ Thema: Natürlich muss der Urheber irgendwie seine Urhebereigenschaft nachweisen können. Im Zweifel hat man doch die Negative oder eine hochaufgelöste Version auf dem Rechner oder einen Zeugen der das Bild schon lange kennt, der dabei war usw.

Ob ich mich auf eine Diskussion mit dem Forenbetreiber einlassen würde?

Wenn der Urheber z.B. einen Teil des Bildes (natürlich nur einen Teil...) hochaufgelöst an den Forenbetreiber schickt, wird dieser sich zumindest Gedanken machen müssen, da zumindest das Bild im Forum nicht so hoch aufgelöst sein wird. ( vermute ich)

Das beweist die Urhebereigenschaft zwar zunächst nicht. Dafür müssten weitere Darlegungen und evtl. weitere Beweismittel vorhanden sein. Andererseits ist es absurd, gegenüber jedem Zweifler außergerichtlich den Vollbeweis führen zu müssen. Das kann manchmal unzumutbar aufwändig sein.

Edit: Wenn der Betreiber angekündigt hat, den Beitrag zu editieren wenn der Beweis geführt wird, ok... so scheint es hier aber nicht zu sein.

Der Forenbetreiber läuft, so denke ich, Risiko, abgemahnt und nachfolgend auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch genommen zu werden ( und Auskunft bezüglich des Nutzers zu erteilen) wenn der Urheber seine Urhebereigenschaft nachweisen kann.
_________________
Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
War die Antwort nützlich? Ein kurzes Klick oder "Danke" wäre schön.
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Martin R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

@ fort, mit Verletzer meine ich diesem Fall selbstverständlich den, der das Bild eingestellt hat und nicht den B. Außerdem meine ich mit Kosten eher Versandkosten, denn das Foto bleibt als Wert erhalten. Das A das Foto von B zurückverlangen und bezahlt bekommen kann haben Sie doch wohl nicht erwartet.

flüstertüte hat folgendes geschrieben::
@ Der Forenbetreiber läuft, so denke ich, Risiko, ... nachfolgend auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.
Auf Unterlassung kann er von Anfang an in Anspruch genommen werden. Nur haftbar wird er erst ab Kenntnis wenn er nicht tätig wird. Die Frage ist also eher, ab wann hat er Kenntnis, wenn/falls/solange der Anspruch nicht glaubhaft gemacht wird.

Müßte er als vorsorglich handeln und könnte lediglich wiederum selber Ansprüche geltend machen, wenn der Anspruch auf Löschung nicht bestand (und falls daraus ein Schaden entstanden ist).


Zuletzt bearbeitet von Martin R. am 21.11.06, 10:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
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fort
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Anmeldungsdatum: 07.06.2006
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 10:48    Titel: scheinbar druecke ich mich unverständlich aus Antworten mit Zitat

A stellt Fotos her. Diese sind auf seiner Homepage zu sehen, sowohl auch auf anderen HP mit Ihm als Urheber.
Trotdem verlangt einVerletzer das A ihm kostenlos einen Abzug sendet um dies zu beweisen.
Der Verletzer löscht das Foto erst Wochen später, also nicht "nach Kenntnisnahm"
per Einschreiben, sondern erst nachdem er zufriedengestellt ist mit einem "Beweis"
(kostenlose Zusendung eines Abzuges, welches selbstverständlich kein Beweis ist).
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Martin R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ich nehme an, Sie haben den Beitrag nicht innerhalb von drei Minuten geschrieben. Also bitte den Verletzer den Sie meinen definieren.

Zuletzt bearbeitet von Martin R. am 21.11.06, 10:52, insgesamt 1-mal bearbeitet
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fort
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Anmeldungsdatum: 07.06.2006
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 10:51    Titel: unterlassung Antworten mit Zitat

A hat B auch auf Unterlassung verklagt, da dieser erst wochen später das Foto löschte.
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Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Dann sind wir was das angeht bei der Konstellation angekommen, die auch schon in dem oben verlinkten Thread bestand.
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fort
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2006
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 10:58    Titel: warum nicht kosten Antworten mit Zitat

a musste 2 x in die stadt fahren, einmal negativ zur entwicklung abgegeb und einmal yum abholen
a musste den abzug bezahlen, für den abzug hat er keinelei verwendung.
wie geschrieben, ein abzug ist kein beweis der urheberschaft und das foto ist auf der webseite zu sehen
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fort
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Anmeldungsdatum: 07.06.2006
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 11:02    Titel: martin Antworten mit Zitat

bitte alles genau lesen
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