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Mal angenommen, ich hätte am 01.01.06 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet und zu diesem Zeitpunkt hat eine RS-Versicherung bestanden. Auf Grund dieses Vertrages kommt es nun zu einer Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit, d. h. es wird bestritten, dass die in diesem Vertrag vorgenommene Befristung wegen Alters zulässig war.
Die RS-Versicherung wurde aber zwischenzeitlich gekündigt.
Muss sie eintreten, da der Vertrag, um den es geht, ja zu einem "versicherten" Zeitpunkt geschlossen wurde???
Oder andersrum: Wenn ich heute eine RS abschließe und in drei Monaten einen Streitfall habe, z. B. aus einem Mietvertrag von vor zwei Jahren, dann wird das abgelehnt, weil zu dem damaligen Zeitpunkt ja keine Versicherung bestanden hat.
Picken die sich die Rosinen raus oder ist das zulässig??
Sobald die Versicherung gekündigt wird ist alles vorbei.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Sobald die Versicherung gekündigt wird ist alles vorbei.
Klaus
auf welche Bestimmung in den ARB stützt sich denn diese Meinung?
Ich bin ja jetzt kein Rechtsschutz-Experte, aber ich meine, wenn der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem der Vertrag bestand, ist der Versicherer leistungspflichtig. Versicherungsfall ist der Zeitpunkt, zu dem der VN oder der Kontrahent zum ersten Mal gegen Rechtspflichten verstoßen hat (vgl ARB § 4, Abs. 1).
(die Verjährung ist hier ja gewiss noch nicht eingetreten: das wären drei Jahre, vgl. § 4, Abs. 3b der ARB)
Es kommt jetzt also darauf an, zu welchem Zeitpunkt der angebliche Rechtsverstoß begangen wurde: während der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung oder erst nach deren Beendigung.
Und zu der zweiten Frage (heute eine RSV abschließen und in drei Monaten einen Streitfall aus einem bestehenden Mietvertrag): das ist analog zu beantworten. Wurde der Grund für den Rechtsstreit bereits vor vertragsabschluss gelegt, dann besteht dafür kein Versicherungsschutz; entsteht der Rechtsstreit aber erst danach, dann ist der Versicherer leistungspflichtig. Entscheidend ist halt immer der Zeitpunkt, zu dem zum ersten Mal gegen Rechtspflichten verstoßen wurde. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
auf welche Bestimmung in den ARB stützt sich denn diese Meinung?
Solange ich eine Versicherung habe schützt mich diese vor Schaden. Wenn ich die Versicherung kündige dann nicht mehr. Die Vertragsbeziehung ist beendet.
Da müssten die Versicherungen ja Jahrzehnte lang Rücklagen bilden falls doch noch was kommt.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Da müssten die Versicherungen ja Jahrzehnte lang Rücklagen bilden falls doch noch was kommt.
nee, nicht jahrzehntelang, sondern maximal drei Jahre. So steht´s im § 4, Abs. 3b der ARB. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Anmeldungsdatum: 17.11.2006 Beiträge: 15 Wohnort: In der Nähe von Köln
Verfasst am: 20.11.06, 17:40 Titel:
Also ich muss Mogli da auch Recht geben, ähnliche Regelungen sehen die Besonderen Bedingungen in der Betriebshaftpflicht auch vor. Hier gibt es die s.g. Nachhaftung.
Zum Beispiel im Rahmen der Vermögensschadenhaftpflicht, wo der Verstoß (Versäumung von Fristen des Steuerberaters als Beispiel) der Schadenzeitpunkt ist. Die Ansprüche können sich jedoch auch erst Jahre später realisieren.
Wieder was gelernt. Hab mir mal ein paar AGB angesehen, scheint so zu stimmen.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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