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genehmigte Eigenheimzulage= Pflicht zur Steuererklärung?

 
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hanniballo
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Anmeldungsdatum: 20.11.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 21:12    Titel: genehmigte Eigenheimzulage= Pflicht zur Steuererklärung? Antworten mit Zitat

Hallo,
folgender Sachverhalt:
- Eigenheimzulage wurde 2001 genehmigt und seitdem ausgezahlt
- es besteht kein Anspruch auf Kinderzulage o.ä.
- die Wohnung wird vom Eigentümer bewohnt

Das Finanzamt besteht auf Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2005 mit der Begründung, bei "Bezug der Eigenheimzulage besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung". Weitere Gründe zur Abgabe gibt es lt. Finanzamt nicht.

Verwiesen wird auf EStG 25 (3) und EStDV 56, 60.

Wie beurteilt Ihr die Situation? Gibt es nach Beantragung und Genehmigung der Eigenheimzulage weiterhin die Pflicht zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung?
Gruß,
hanniballo
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Die Pflicht besteht nicht, jedoch muss das Finanzamt die Einkunftsgrenze prüfen und was wäre da besser als eine Einkommensteuererklärung zu verlangen. Die gesetzl. Grundlage beruht jedoch nicht auf § 25 (3) EStG und § 56 EStDV sondern auf § 149 AO.
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hanniballo
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.11.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, oerdiz,
vielen Dank für die Antwort und den Hinweis.
Noch eine Rückfrage: Du schreibst "...muss das FA die Einkunftsgrenze prüfen...". Wird diese Prüfung denn nicht einmalig, also nur bei Beantragung der Eigenheimzulage, durchgeführt?
Gruß, Hanniballo
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oerdiz
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 21:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ich seh grade etwas, was mir leider nicht aufgefallen ist; also für 2005 besteht hinsichtlich der Eigenheimzulage natürlich kein Grund zur Anforderung einer Einkommensteuererklärung wenn nicht die Gründe de § 25 (3) iVm § 56 EStDV vorliegen und evtl. eine Veranlagung nach § 46 EStG durchzuführen ist.

Die Begründung des Finanzamts ist demnach falsch, siehe auch Antwort von Mona85.

Wenn aber -auch mit falscher Begründung- das FA hier gemäß § 149 AO eine Einkommensteuererklärung anfordert, dann können Sie dagegen nichts machen. Dann sollten Sie aber aufpassen, dass der unwissende Finanzbeamte Ihnen dann nicht fälschlicherweise die EHZ streicht, weil er meint es wäre von Bedeutung, wenn man in späteren Zeiträumen die Einkunftsgrenzen überschreitet.

Rechtsgrundlage: § 5 EigZulG

http://www.gesetze-im-internet.de/eigzulg/
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