Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
A montiert auf seinem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage und speist den Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz. Er erklärt Einkünfte gem. § 15 EStG. Die Anlage ist eine Betriebsvorrichtung und wird unabhängig vom Gebäude abgeschrieben.
A ist Kleinunternehmer gem. § 19 UStG, optiert jedoch mit Installation der Anlage zur Regelbesteuerung, um die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage geltend zu machen. Die 5-jährige Bindungsfrist ist inzwischen um und A will nun wieder die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen.
Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich eine Betriebsvorrichtung und damit unabhängig vom Grundstück/Gebäude zu behandeln. Gilt das auch für die Vorsteuerkorrektur gem. § 15a UStG ?
§ 15a UStG spricht von Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile. Ertragsteuerlich können auch wesentliche Bestandteile des Gebäudes Betriebsvorrichtung sein. Ist die Photovoltaikanlage ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes i.S. § 15a UStG und beträgt der Korrekturzeitraum deshalb 10 Jahre oder nur 5 Jahre ?
Habe leider nichts zu der Frage gefunden und wäre für Tipps dankbar.
Gruß
steuermann _________________ Die Haltbarkeitsdauer steuerlicher Vorschriften entspricht der Haltbarkeitsdauer eines Päckchens H-Milch.
Alle von mir im Forum gemachten Angaben und Kommentare sind unverbindlich.
Die Frage, die sich mir hier zuerst stellt ist folgende:
Führt die Erneute Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ÜBERHAUPT zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG?
Edit:
Alles was ich in A 215 UStR dazu gefunden habe war dieses:
(11) Ein Kleinunternehmer, der nach § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, kann eine Vorsteuerberichtigung zu seinen Gunsten vornehmen, wenn das Wirtschaftsgut ursprünglich zur Ausführung steuerfreier und später nach Option für die allgemeine Besteuerung ( § 19 Absatz 2 UStG ) zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1993 - BStBl 1994 II S. 582 = SIS 94 12 39
Hier wurde auf die Anwendung des § 19 (1) UStG verzichtet und nun möchte man wieder Kleinunternehmer sein.
Dann gilt § 15a (7) UStG.
Ein wesentlicher Bestandteil ist übrgens im § 94 ff BGB geregelt. Ob nun Ziegeln dazu gehören oder aber eine fest angeschraubte Photovoltaikanlage möchte ich hier mangels Sachverstand nicht beurteilen, dazu sollten sich die Juristen äußern.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.