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Mal angenommen, die Versicherung V gewährt im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung ihren Kunden entsprechend der Pkw-Jahresfahrleistung Rabatte.
Diese seien gestuft in Gruppe A (6.000-9.000 km/Jahr) und Gruppe B (9.000-12.000 km/Jahr).
Die Versicherung bittet ihre Kunden jährlich zum Jahresende, ihr die gefahrenen Kilometer des abgelaufenen Jahres sowie die voraussichtlich zu fahrenden Kilometer des kommenden Jahres per Antwortbrief zu melden.
Die Jahresfahrleistungen von Versicherungsnehmer P betrugen
2003: 10.000 km
2004: 8.000 km
2005: 8.000 km
2006: <9.000 km
P teilt der Versicherung die oben genannten Jahresfahrleistungen jeweils fehlerfrei und fristgerecht mit. Auch die jeweils vor ihm liegende Jahresfahrleistung schätzt er in jedem Jahr richtig.
Dennoch wird die Jahresfahrleistung von P in den Jahren ab 2004 nicht von Gruppe B in die für P günstigere Gruppe A gestuft. Demzufolge zahlte P in den Jahren 2004 bis 2006 zu hohe Beiträge.
Dass die Versicherung dem P ab 2004 nicht die richtige Jahresfahrleistung zuordnete, war für P aus keinerlei Unterlagen ersichtlich. Dies ergab sich erst Ende 2006 eher zufällig in einem Telefongespräch.
Ist P nun berechtigt, von seiner Versicherung die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge zu verlangen?
wenn er nachweisen kann:
a) dass die daten korrekt übermittelt wurden und
b) der fehler / das verschulden bei V liegt
wer fordert muss beweisen. forderungen aus dem vertragsverhältnis 2004 verjähren zum 31.12.2006 (laufendes jahr plus die beiden folgenden). _________________ MfG,
Duisburger
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