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Verfasst am: 24.11.06, 21:38 Titel: wirt. Totallschaden! Welche Ansprüche hat Geschädigter?
Hallo zusammen,
Bei einem Verkehrsunfall liegt folgender Sachverhalt vor.
Der parkende Pkw der Person A wird vom Pkw der Person B beschädigt. Der Pkw der Person A ist nach einem Gutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Person A erhält von der Versicherung der Person B den Wiederbeschaffungswert von 2500 Euro abzüglich den Restwert von 200 Euro.
Zusätzlich erhält er eine Pauschale von 65 Euro für An und Abmeldekosten und eine weitere allgemeine Kostenpauschale von 26 Euro.
Kann die Person A noch weitere Kosten geltend machen?
Wie sieht es mit Nutzungsausfall aus?
Die Versicherung verhält sich wie folgt:
Um Nutzungsausfall erstatten zu können, benötigt sie einen konkreten Nachweis über die Ausfallzeit. Hierzu sollen zu gegebener Zeit eine Kopie der Neuzulassung des Ersatzfahrzeuges eingereicht werden.
Der Gutachter sieht einen Wiederbeschaffungszeitraum von 12 bis 14 Tagen vor.
Welcher Zeitraum kann nun in Anspruch genommen werden.
Wie lange hat man nach dem Unfall Zeit ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Der Geschädigte möchte einen Wagen für mehr als 2500 Euro kaufen und möchte so noch ein paar Monate sparen. Gibt es gesätzlich eine Frist die der Geschädigte einhalten muß.
die fristen des gutachters halte ich allgemein für realistisch...
wenn der geschädigte aus persönlichen gründen länger braucht ist das nicht das problem des schadenverursachers bzw. versicherers. es besteht schließlich anspruch auf wiederbeschaffung gleicher art und güte. und wer etwas anderes will kann nicht dritte dafür "bluten" lassen.
wenn also erst nach bpw. einem jahr ersatz beschafft wird bekommt man trotzdem max. die zeiten lt. gutachten erstattet - vorausgesetzt, die wiederbeschaffung wird nachgewiesen. _________________ MfG,
Duisburger
Hat der geschädigte denn anspruch auf 14 Tage oder nur auf die minimum Frist vom Gutachter von 12 Tagen?
Wie lange hat der Geschädigte Zeit seine Ansprüche der 12 oder 14 Tage Nutzungsausfall der Versicherung geltend zu machen?
Ein halbes Jahr, ein Jahr oder länger?
Gibt es eine gesetzliche Frist bis wann die Neuanmeldung eines Ersatzfahrzeuges geschehen sein muß?
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