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Verfasst am: 14.09.04, 11:29 Titel: Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren
Bin mir nicht ganz sicher, ob ich in dieser Rubrik hier richtig bin, aber ich probiere es mal:
Bin von meiner Noch-Frau seit 16 Monaten getrennt lebend. Wir haben zwei Kinder im Alter von 5 und 9 Jahren. Ich selbst musste privat Insolvenz beantragen. Den Unterhalt für die Kinder erhält sie jetzt vom Jugendamt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe ich mit Zustimmung des Insolvenzverwalters Geld verdient, das ich jedoch verliehen habe (ca. 7.000 €).
Dies hat meine Noch-Frau jetzt mitbekommen und will sich dafür einsetzen, daß sie bzw. das Jugendamt dieses Geld bekommt. Nach ihrer Aussage wird das Jugendamt meine Forderung an die Person, der ich das Geld geliehen habe, mit einer Pfändung belegen.
Verfasst am: 14.09.04, 16:03 Titel: Re: Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren
Hallo hjgabriel,
die Pfändung von Ansprüchen bei Dritten zur Deckung von Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich möglich. Bei der Pfändung von Unterhalt gelten sogar geringere Pfändungsfreigrenzen § 850 c ff. ZPO.
Eine Pfändung setzt jedoch voraus, dass das Jugendamt einen vollstreckbaren Titel hat, z.B. in Form einer Jugendamtsurkunde oder eines abgetretenen Anspruchs aus einem anderen Unterhaltstitel, z.B. Gerichtsurteil auf Kindesunterhalt. Gleiches gilt für eine Pfändung durch die Noch-Ehefrau. Die Pfändung läuft allerdings ins Leere, wenn das Geld zurückgegeben wird oder mit Gegenforderungen aufgerechnet werden kann.
Das Problem an der Geschichte ist, wer 7.000 EUR verleihen kann, hat offensichtlich keine Probleme, seinen eigenen Unterhalt sicher zu stellen. Daher dürfte es schweirig werden, einen Richter davon zu überzeugen, dass dieser Betrag unpfändbar ist.
Gruß Hans _________________ Fragt den, der was davon versteht.
Verfasst am: 14.09.04, 16:11 Titel: Re: Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren
Hmmm, erst mal danke für die Antwort. Angenommen, das Geld wurde mir jetzt zurückgezahlt. Kann das Jugendamt oder das Amtsgericht den Schuldner, der mir das Geld geliehen hat, damit belangen, daß dieser wusste, daß ich im Insolvenzverfahren bin und den Kindesunterhalt nicht selbst aufbringen konnte?
Wenn ich das Geld benötige, um eine Strafe aus dem Insolvenzverfahren zu begleichen, ist mir das dann auch anzukreiden? So von wegen zu viel Unterhalt?
Verfasst am: 14.09.04, 16:30 Titel: Re: Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren
Der Dritte kann weder vom Jugendamt noch vom Amtsgericht belangt werden, wenn er das geliehene Geld zurückzahlt, solange ihm kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss präsentiert wird.
Bei der Frage der anstehenden Geldstrafe wegen Verstoß gegen Insolvenzvorschriften werden die bestehenden Unterhaltspflichten im Rahmen der Festsetzung der Tagessätze beachtet. Ist denn hier schon konkret etwas im Busch oder kann man mit der Staatsanwaltschaft noch verhandeln?
Die drohende Geldstrafe führt jedenfalls nicht dazu, dass das Geld unpfändbar ist.
Gruß Hans _________________ Fragt den, der was davon versteht.
Verfasst am: 14.09.04, 18:01 Titel: Re: Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren
Die Staatsanwaltschaft ist noch gar nicht eingeschaltet. Ich weiss auch nicht, ob es nur eine Drohung meiner Noch-Frau ist, oder ob sie tatsächlich etwas in Bewegung gesetzt hat.
Welche Geldstrafe könnte dabei so ungefähr herauskommen? Wie läuft das denn, wenn man selbst im Insolvenzverfahren ist? Kann ja kein Geld da sein, um die Strafe zu bezahlen....
Verfasst am: 14.09.04, 18:05 Titel: Re: Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren
Anonymous hat folgendes geschrieben::
Die Staatsanwaltschaft ist noch gar nicht eingeschaltet. Ich weiss auch nicht, ob es nur eine Drohung meiner Noch-Frau ist, oder ob sie tatsächlich etwas in Bewegung gesetzt hat.
Welche Geldstrafe könnte dabei so ungefähr herauskommen? Wie läuft das denn, wenn man selbst im Insolvenzverfahren ist? Kann ja kein Geld da sein, um die Strafe zu bezahlen....
Uups, die Antwort war natürlich von mir. War nur nicht mehr eingeloggt.....
Verfasst am: 15.09.04, 09:30 Titel: Re: Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren
Hallo hjgabriel,,
also das ist eiin weites Feld. In der Regel wird die Staatsanwaltschaft dann tätig, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird. Häufig beachten Geschäftsführer von GmbH's die Buchführungs- bzw. Insolvenzantragspflichten. Bei drohender Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit muss der Geschäftsführer einer GmbH innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen. Bei solchen Sachen ist es möglich, dass das Verfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbusse eingestellt wird. Die Höhe ist von der Höhe des Schadens - Ausfall der Gläubiger - abhängig. Gleiches gilt für nicht abgeführte Sozialbeiträge von Arbeitnehmern
Problematischer ist es, wenn im Zuge der Insolvenz Betrug oder Unterschlagung eine Rolle spielt.Diese Fragen sollten wir vielleicht nicht so im Forum diskutieren.
Gruß Hans _________________ Fragt den, der was davon versteht.
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