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Verfasst am: 11.06.06, 17:34 Titel: Re: Abmahnung oder Abzocke
Martin R. hat folgendes geschrieben::
Das ist kein Grund. Außerdem könnte man z.B. auch die Angaben der DENIC verwenden.
Damit wäre ich sehr vorsichtig. Natürlich könnte man im Falle der personellen Union (Inhaber der Domain und Verantwortlicher für die Inhalte nach TDG/Medienstaatsvertrag) mit "Nichtwissen" bestreiten, dass man ein Impressum gesehen hat... aber ob das jemand glaubt, wenn auf der Webseite der Link zum Impressum steht?
wir haben heute eine unterlassungerklärung von der firma erhalten, die uns mit werbeanrufen genervt hat und die wir per fangschaltung ermitteln konnten.
wen der name interessiert, weil die merkwürdigen zensierer hier die firmennamen löschen (warum auch immer), kann mich anschreiben. es ist ein 3-stelliger begriff mit i.i aus düsseldorf.
die scheiss abmahner haben einen maulkorb verpasst bekommen:
Zitat:
Mit Urteil vom 20. Juli 2006 (Az.: I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die lange umstrittene Frage entschieden, an welcher Stelle einer Website sich das gesetzlich vorgeschriebene Impressum zu befinden hat. Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte als Klägerin geltend gemacht, die Anbieterkennzeichnung auf der Website der Beklagten genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die notwendigen Angaben, zu denen der Nutzer über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" gelange, seien nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.
Dieser Argumentation folgten die Richter des BGH nicht. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung sei es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete. Die erforderlichen Informationen müssten deshalb leicht erkennbar sein. Befänden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, so müsse der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählen, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügten die Begriffe "Kontakt" und "Impressum", da sich diese zur Bezeichnung von Links durchgesetzt hätten, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Dies sei dem durchschnittlichen Nutzer auch bekannt.
Die Entscheidung des Gerichts beendet einen jahrelangen Streit unter Juristen, der zu einer äußerst uneinheitlichen Rechtsprechung und einer Vielzahl zweifelhafter Abmahnungen geführt hat. So hatte etwa das OLG München Anfang 2004 entschieden, dass eine erst durch Scrollen über mehrere Seiten erreichbare Anbieterkennzeichnung gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit verstoße. Ähnlich hatte 2002 das OLG Karlsruhe entschieden, wonach der Informationspflicht nicht genügt wird, wenn die Anbieterkennzeichnung nur über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" zu finden ist. Das OLG Hamburg hatte in einem Beschluss von Ende 2002 sogar jegliches Scrollen als unzumutbar eingestuft. (Joerg Heidrich) / (hob/c't)
Im Elektrohandel tobt laut einem Bericht der "Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung" ein erbitterter Kampf zwischen dem Media-Markt und kleineren Händlern. Der Media-Markt überziehe vor allem Internet-Shops mit einer Welle von Abmahnungen.
So habe Joachim Ehmann, Geschäftsführer des Internethändlers Comtech, derzeit neun Verfahren am Hals - wegen "Vergehen" wie zum Beispiel jenem, dass er ein Produkt als "vielfachen Testsieger" beworben habe, ohne die exakte Ausgabe des Testheftes anzugeben, schreibt die Zeitung. Prompt sei er abgemahnt worden. "Das kostet mich viel Zeit und viel Geld", sagte Ehmann der Zeitung. Selbst wenn ihm ein Fehler unterlaufen sei und er für jede Lappalie eine Unterlassungserklärung unterschreibe - zahlen müsse er immer: Gebühren und das Honorar des Anwalts.
"Mehrere Hundert Online-Händler werden von Media-Märkten mit bösartigen Methoden verfolgt. Denen geht es um eine Marktbereinigung", sagte Carsten Föhlisch, Justiziar bei "Trusted Shops", einer Firma, die an 1.600 Internethändler Gütesiegel vergeben hat.
Von einer "massiven Welle, bestimmt 1.000 Fällen" spricht auch der Kölner Anwalt Rolf Becker, der fünf Dutzend Firmen gegen Media-Märkte vertritt. "Manche Mandanten erhalten fünf Abmahnungen von drei verschiedenen Media-Märkten." Das Ziel von Media-Markt und (Wortsperre: Firma) seien "monopolistische Strukturen", sagte Reiner Heckel, Chef des Online-Shops "redcoon" der "FAS".
Die Media-(Wortsperre: Firma)-Holding wollte auf Anfrage der "FAS" keine Angaben zu der Zahl der Verfahren machen. Ein Konzernsprecher machte für die juristischen Auseinandersetzungen die Wettbewerber verantwortlich, die gegen "ordentliches Kaufmannsgebaren und geltendes Recht gleichermaßen verstoßen, dadurch ihre Kunden täuschen und sich unrechtmäßig einen Wettbewerbsvorteil erschwindeln". n-tv.de, 05.11.2006
mal paar fragen als nichtjurist:
ist dies nicht eine verbotene maßenabmahnung?
geht es da nicht zum teil bagatellfälle, wie es das wettbewerbsrecht vorsieht, um den zu schützen, der sich solchen abmahnungen ausgesetzt sieht?
ist es nicht so, dass man zwar die unterlassungs unterzeichnen kann, aber die klausel mit strafegeld und anwaltsgebühr streichen kann, weil keine wiederholungsgefahr besteht und dann mediamrklt auf den kosten sitzen bleibt; kenne ich so zumindestens? _________________ www.unser-jena.dewww.freizeittechnik.dewww.schwimmbadundsaunabau.dewww.Internetmusikbörse [Name geändert].com/profile_videos?user=Wellness69
Münchner Richter sehen Media-Markt-Abmahnungen als unzulässig an
Die Praxis des Media-Marktes, mit Abmahnungen und Gerichtsverfahren gegen mittelständische Elektrohändler und Online-Shops vorzugehen, stößt vor vor dem Landgericht München auf Widerstand. Die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung (FAS) berichtet, das Gericht habe in sechs Verfahren Anträge von Media-Märkten auf einstweilige Verfügungen als "missbräuchlich und damit unzulässig" zurückgewiesen. Das Gericht unterstütze die abgemahnten Online-Händler in ihrer Ansicht, die Tochter des (Wortsperre: Firma)-Konzerns versuche sie mit Hilfe des Wettbewerbsrechtes zu schikanieren und Kosten aufzubürden. Beim Vorgehen der Media-Märkte dominiere das "Gebührenerzielungsinteresse".
Die FAS hatte vorigen Sonntag berichtet, dass der Anwalt Joachim Steinhöfel im Auftrag verschiedener Media-Märkte mittelständische Elektronikhändler mit Abmahnungen überzieht. Vor allem Online-Shops müssten sich demnach zuhauf gegen Abmahnungen wehren. Rechtsgrundlage ist das Wettbewerbsrecht, das die Verbraucher schützen soll. In einem der Fälle richte sich das Vorgehen gegen Comtech, weil die ein Produkt als "vielfachen Testsieger" beworben haben sollen, ohne die exakte Ausgabe des Testheftes anzugeben. Bei anderen seien keine exakten Versandkosten genannt worden. Media-Markt wehrte sich gegen Kritik an dieser Praxis mit der Begründung, Wettbewerbsgleichheit durchzusetzen.
Das Landgericht München hatte laut FAS innerhalb von zwei Monaten 80 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung registriert. Für den missbräuchlichen Einsatz der Rechtsmittel spreche, dass die Anträge nahezu wortidentisch in textbausteinartigen Schriftsätzen verfasst würden. Bisher hatte die Media-(Wortsperre: Firma)-Holding dementiert, die Kampagne sei zentral gesteuert worden, berichtet die FAS. Das Landgericht München ließ demnach aber nun nicht gelten, dass jede der 215 Media-Märkte in Deutschland als eigenständige GmbH auftrete. Die Media-(Wortsperre: Firma)-Holding habe auf Anfrage dies als "absolute Minderheitenmeinung" einer Zivilkammer bezeichnet. Sieben andere hätten in mündlichen Verhandlungen durch Einlassungen der Richter sowie durch ihre Urteile eine andere Auffassung vertreten.
Der Rechtsanwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel erwidert auf seiner Homepage den Bericht in der Sonntagszeitung. Er erläutert, die Beschlüsse seien mit Rechtsmitteln angegriffen worden. Es stelle bei dem derzeitigen Verfahrensstand einen Vorstoß gegen die Zivilprozessordnung dar, den Prozessgegner oder die Presse von der Existenz des Verfahrens zu informieren. "Ich halte es für unvorstellbar, das ein unbefangener Richter gegen diese, selbstverständlich auch ihn bindenden, gesetzlichen und dienstlichen Vorschriften verstößt und zum Informanten wird." Der Bericht der FAS bezieht sich auf Aussagen des Münchner Richters Peter Guntz. (anw/c't) heise.de, 13.11.2006
Zypries will Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen senken
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries will gegen "hinterfragungswürdig" hohe Kostennoten von Anwälten bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen. Die geplante gesetzliche Beschränkung der Gebühren für die Advokaten plant die SPD-Politikerin im Rahmen ihres gleichzeitig überarbeiteten Referentenentwurfs zur Umsetzung der umstrittenen EU-Richtlinie zur zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte. "Die erste anwaltliche Abmahnung darf nicht mehr als 50 Euro gegenüber dem Abzumahnenden betragen", erläuterte Zypries ihr Vorhaben am heutigen Freitag in Berlin. Dies habe aber nichts mit dem Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Anwalt zu tun, wo letzterer natürlich weiterhin höhere Gebühren verlangen könne. Die vorgestellte Klausel bezieht sich zudem ausschließlich auf "einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs".
Als Beispiel brachte die Ministerin die Benutzung eines Stadtplanausschnittes auf einer privaten Homepage oder das Angebot eines einzelnen Musikstückes zum Download in einer Online-Tauschbörse. Hier sei die Ansetzung von Gegenstandswerten von 250.000 Euro und sich daraus ergebende anwaltliche Abmahnkosten in Höhe von 2500 Euro "ein bisschen viel". Auch bei der Nutzung von geschützten Fotos oder beim Verkauf geschützter Werke auf Internetauktionshaus [Name geändert] "wird sehr weit übers Ziel hinausgeschossen", hat Zypries aus "ganz vielen Eingaben" von Bürgern erfahren. Es gehe nun nicht darum, die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen zu reduzieren, versicherte die Ministerin. Jeder einzelne Rechtsbruch könne im Prinzip weiter bei der Staatsanwaltschaft landen. "Wir wollen nur nicht, dass exorbitante Anwaltskosten verlangt werden können." Kanzleien, die sich die Abmahnung von Nutzern etwa mit Hilfe der Anzeigenmaschinerie der Schweizer Firma Logistep gleichsam als Geschäftsmodell auserwählt haben, dürften damit künftig kaum noch auf einen grünen Zweig kommen.
Präzisiert hat das Justizministerium ferner die heftig umkämpfte Regelung in dem Gesetzesentwurf, mit der ein Auskunftsanspruch auch gegen Provider geschaffen werden soll. Zunächst war vorgesehen, dass beispielsweise Vertreter der Musik- und Filmindustrie bei einem "gewichtigen Eingriff" in Urheberrechte gegenüber einem "in gewerblichem Ausmaß" tätigen Zugangsanbieter eine Auskunftsbefugnis erhalten sollten; dabei sollten die Rechteverwerter im Rahmen von Klagen vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadensersatz über den Namen eines Nutzers hinter IP-Adresse, die bei einer Rechtsverletzung erfasst wurde, Auskunft erhalten können. Nun muss der Rechtehalter den Korrekturen zufolge zusätzlich klar machen, dass sein Urheberrecht "in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmen IP-Adresse" verletzt worden ist. Rein privates Handeln soll dagegen vom Auskunftsanspruch ausgenommen werden. Es bleibt zudem trotz anderer Forderungen aus Reihen der Medienindustrie bei der Erfordernis eines Richterbeschlusses.
Nach dem Entwurf sind die Informationsbefugnisse gegen Dritte auch "schon im Vorfeld" vorgesehen, wenn eine Rechtsverletzung "offensichtlich ist". Da Klagen gegen unbekannt im Zivilrecht nicht möglich seien, müssten die Rechteinhaber in gewissen Fällen in Erfahrung bringen können, wer hinter einer IP-Adresse stecke. Unter engen Voraussetzungen soll daher künftig auch der Zugriff auf die so genannten Verkehrsdaten möglich sein, die Informationen über Umstände der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Kennung zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer einer Verbindung zwischen zwei Anschlüssen. Gemäß dem Referentenentwurf für die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sollen die Rechtehalter mit ihrem zivilrechtlichen Ansprüchen aber nicht auf die verdachtsunabhängig sechs Monate lang auf Vorrat zu speichernden Verkehrsdaten zugreifen dürfen.
Bei Schadensersatzansprüchen soll es laut Zypries bei den Bestimmungen aus dem ursprünglichen Entwurf bleiben. Grundsätzlich können sie sich so künftig auf die Höhe der mit dem Verkauf von Fälschungen gemachten Einnahmen oder auf den potenziell mit dem Vertrieb von Lizenzen zu erwirtschaftenden Gewinn beziehen. Einem "kompensatorischen Anspruch" wie in den USA, wo Summen deutlich jenseits des wirklichen Schadens verlangt werden können, erteilte die Ministerin erneut eine Absage. In Einzelfällen könne es aber zur Veranschlagung einer doppelten Lizenzgebühr kommen, wie vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Generell werden mit der Novelle, die Anfang 2007 im Kabinett beschlossen und später voraussichtlich gemeinsam mit dem "2. Korb" der Urheberrechtsreform vom Bundestag beraten werden soll, zahlreiche Gesetze rund um das geistige Eigentum wie etwa zum Patent-, Urheberrechts-, Gebrauchsmuster-, Marken- oder Halbleiterschutz weitgehend wortgleich geändert. "Wir wollen die Produktpiraterie weiter bekämpfen", erklärte Zypries das Hauptanliegen. Momentan würden fünf bis neun Prozent des Welthandels auf gefälschte Produkte entfallen. Allein die Zahl der an den EU-Außengrenzen abgefangenen Artikelimitate habe sich seit 1998 verzehntfacht. Auskunftsansprüche sollten daher vor allem die Hintermänner solcher Vergehen transparenter machen. Darüber hinaus passt der Entwurf das deutsche Recht an die neue Grenzbeschlagnahme-Verordnung der EU an. Sie sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Die Implementierung der Regeln ist überfällig, da die Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie schon im April fällig gewesen wäre. (Stefan Krempl) / (jk/c't)
wir haben heute eine unterlassungerklärung von der firma erhalten, die uns mit werbeanrufen genervt hat und die wir per fangschaltung ermitteln konnten.
wen der name interessiert, weil die merkwürdigen zensierer hier die firmennamen löschen (warum auch immer), kann mich anschreiben. es ist ein 3-stelliger begriff mit i.i aus düsseldorf.
im falle der wiederholung kostet es sie jeweils 1000,-
die deppenfirma hat uns vor paar tagen vier mal angerufen. drei anrufe konnten wir mit fangschaltung durch die Anbieter X aufzeichnen können.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 26.11.06, 01:16 Titel:
Und was, Wellness69, hat das in diesem Forum zu suchen? Wenn Sie meinen, sich der Allgemeinheit mit Mitteilungen ohne allgemeines Interesse verbreiten zu müssen, eröffnen Sie doch ein Blog. Hier ist nicht der richtige Platz dafür.
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