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keinen Unfallschutz bei Ausübung einer Straftat

 
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schnucky1961
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Anmeldungsdatum: 26.11.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 26.11.06, 20:09    Titel: keinen Unfallschutz bei Ausübung einer Straftat Antworten mit Zitat

Einen schönen Abend euch allen.

Was wäre wenn ein 15jähriges Kind das Mofa ihres Freundes nimmt und mit dessen Genehmigung auf öffentlicher Straße fährt, die Kontrolle verliert und schwer verunglückt.
Nach dem Unfall einen bleibenden Behinderungsgrad von über 50% hätte und sehr gut unfallversichert wäre. In der Unfallvwersicherung steht der Passus, dass der Versicherungsschutz bei " vorsätzlicher Ausübung einer Straftat" nicht gegeben ist.
Würde es sich hier um eine "vorsätzliche Ausübung einer Straftat " handeln??

Ist das Fahren eines Mofas ohne Erlaubnis für eine 15 jährige eine Straftat???

und wie wäre es beim Fahren eines Rollers ohne Führerschein bei einer 15 jährigen ???
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BeitragVerfasst am: 27.11.06, 08:56    Titel: Re: keinen Unfallschutz bei Ausübung einer Straftat Antworten mit Zitat

schnucky1961 hat folgendes geschrieben::
Würde es sich hier um eine "vorsätzliche Ausübung einer Straftat " handeln??
IMO (aus Sicht des Kreises der Versicherten: leider) nein, wobei ich davon ausgehe, dass es sich "nur" um ein Mofa handelt, das nicht mehr 25 km/h fährt, und welches ordnungsgemäß versichert ist. dann wäre das ein " fahren ohne Prüfbescheinigung " und damit "nur " eine Ordnungswidrigkeit und eben keine Straftat. Anders wird das, wenn das mofa frisiert war oder es sich um einen 50er Roller oder sonstiges führerscheinpflichtiges Gefährt gehandelt hätte, dann wäredie Jugendliche ohne die erforderliche Fahrerlaubis gefahren und hätte sich nach § 21 StVG strafbar gemacht.
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