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Folgende fiktive Situation:
Bei einem Seminar fotografiert ein Teilnehmer die gesamte Gruppe - inklusive Seminarleiter. Dagegen hat zunächst niemand etwas einzuwenden.
Jetzt aber stellt sich heraus, dass dieser Teilnehmer zahlreiche Fotos inklusive detaillierter Beschreibung des Seminars und inklusive Detailaufnahmen (z.B. der "gestalteten Mitte") auf seiner privaten Website veröffentlicht. Der Seminarleiter will aus verschiedenen Gründen keine Fotos von sich auf dieser Seite sehen.
Wie sieht die rechtliche Situation aus?
Kann der Seminarleiter die Entfernung aller Fotos verlangen, auf denen er zu sehen ist?
Und: Die private Website enthält kein Impressum, sondern lediglich eine eMail-Adresse als Kontaktmöglichkeit.
Danke!
Wie sieht die rechtliche Situation aus?
Kann der Seminarleiter die Entfernung aller Fotos verlangen, auf denen er zu sehen ist?
Generell dürfen Lichtbilder nur mit dem Einverständnis des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (vgl. § 22 I S. 1 KUG). In dem Einstellen auf eine private HP ist eine Verbreitung zu bejahen.
Allerdings könnte ein Ausnahmetatbestand des § 23 KUG vorliegen. Die erforderliche Einwilligung zur Verbreitung kann entfallen, wenn gemäß § 23 I Nr. 3 KUG die Bilder im Zuge von Versammlungen,...., und ähnlichen Vorgängen....gemacht wurden. Sicherlich fallen Nahporträtaufnahmen nie hierunter, einer Verbreitung dieser kann der Abgebildete immer verbieten.
Bis dato liegt aber noch keine höchstrichtliche Entscheidung vor (meines Wissens), ob bspw. Klassenfotos etc. unter § 23 I Nr. 3 KUG fallen. Würden diese den Ausnahmetatbestand begründen, so könnte der Abgebildete die Verbreitung nicht verbieten. Die hL geht jedoch davon aus, dass es sich bei solchen "gestellten" Bildern nicht um Bilder von Versammlungen etc. handeln kann. Demnach wäre also eine Verbreitung von Klassenfotos (oder Seminarfotos) zustimmungsbedürftig.
Zitat:
Und: Die private Website enthält kein Impressum, sondern lediglich eine eMail-Adresse als Kontaktmöglichkeit.
Der Seminarleiter kann also die Verbreitung der Seminarbilder, auf denen er abgebildet ist, versagen. Allerdings ist dies eine Willenserklärung, die dem Empfänger zugehen muss. Ob dies bei der Versendung durch E-mail hier der Fall ist, kann man nicht beurteilen.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Verfasst am: 30.11.06, 09:29 Titel: Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Zu der Geschichte mit dem Impressum: Unter denic.de kann man den Betreiber einer deutschen Internetseite herausfinden - inklusive vollständiger Postanschrift.
Danke nochmals!
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