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Beischeid ist noch unterwegs, Person A bekommt diesen wahrscheinlich morgen.
Ablehungsgrund, Auszug aus der elterlichen Wohnung.
Person A ist aus der elterlichen Wohnung zur Oma gezogen (bzw. musste diese Verlassen da durch die Anwesenheit der häusliche Frieden nicht gewahrt war), hat dort ein Gewerbe (nebenberufl.) aufgenommen, was ja nicht so interessant ist.
Haben die Eltern von Person A unterhaltpflicht gegenüber ihm?
Person A = abgeschl. Berufsausbildung, 22 Jahre alt, ALG I Anspruch erschöpft.
Person A hat sich mit seinen Eltern überworfen, Gründe u.a. schwere Beleidigungen, keine Gewalt. Muss Person A nur einen Widerspruch einlegen und das Amt meldet sich bei seinen Eltern bzgl. des rauswurfs?
Was ist mit folgendem Inhalt:
Zitat:
Versagt werden kann aber nur die Übernahme der Umzugskosten bzw. die Übernahme der Kaution, wenn die Arbeitslosenbehörde dem Auszug eines Volljährigen aus der elterlichen Wohnung nicht zustimmt, nicht die Leistung selbst. Leistungen (also Regelsatz plus angemessene Unterkunftskosten einschließlich der Erstausstattung der Wohnung) müssen ebenso bezahlt werden, wie wenn sich Ehepaare oder eheähnliche Paare von volljährigen Männern und Frauen trennen.
Deren Trennung hängt genauso wenig von der Zustimmung der Arbeitsagentur ab, wie die Trennung Volljähriger von den Eltern. Leistungen vollkommen versagen zu wollen, ist rechtswidrig. Die Folgen des Desinteresses von Unternehmen an der Arbeitskraft von Jugendlichen sollen auch hier privatisiert, d.h. auf die Eltern abgewälzt werden.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.11.06, 01:09 Titel:
Will Person A Unterhalt von den Eltern, muss es das mit denen ausklamüsern oder ein Familiengericht den Streit entscheiden lassen.
Die Eltern können Unterhalt auch in Form von Kost und Logis anbieten, so sie wollen. A muss das vorrangig annehmen, wenn nidhts Graiverendes dagegen spricht.
Spricht etwas dagegen, gibt es Barunterhalt von den Eltern oder ersatzweise ALG II.
Was dagegen spricht, sollte man darlegen. Gruß aus Berlin, Gerd
Zustehen könnte aber die Regelleistung, hier 276 Euro, je nachdem welches Einkommen A erzielt
A Versteht gerade nicht, also schon, ist aber nicht nachvollziehbar. Keinen Anspruch gegenüber den Eltern = 0,00 keinen Anspruch auf ALGII = 0,00 Essen = 0,00?
A wohnt aufgrund persönlicher Differenzen, überworfen mit der Mutter, nicht mehr zuhause. Gründe hierfür waren fast häusliche Gewalt, grobe Beleidigungen. A wollte ein nebenberufl. Gewerbe aufnehmen, Amt beschloss jedoch, dass er deswegen nicht umziehen darf, deswegen forderte A seine Eltern zum begleichen der anfallenden Kosten und Fahrtkosten auf, was zu Streit und zum unmöglichen Zusammenleben führte.
Seitdem lebt A bei seinen Großeltern, von wo aus er arbeiten kann und auch wohnt.
A erzielt noch nicht einmal den Freibetrag vom ALGII Empfängern, sprich unter 100 €!
Hat A damit nicht Anspruch auf ALGII Regelleistung 345,- € + Mietanteile?
Wie soll A das schildern?
Muss er das schildern oder die Eltern?
A hat keinen Kontakt zu den Eltern, meldet sich das Amt dann bei denen?
Wie soll A verfahren?
Es stehen einige Rechnungen an die A nur schwerlich begleichen kann und A kann sich nicht ständig Geld von Verwandten und Freunden leihen. A kann vom Gewerbe gerade so die RE bezahlen, aber nicht leben.
Hallo, habe da gerade im oben genannten Formblatt gelesen, dieses war mir zwar schon bekannt, hatte es jedoch nicht vorliegen. Mein damaliger Antrag auf Umzug wurde abgelehnt, weil es zumutbar wäre zu fahren anstatt umzuziehen und ich mich selbst in die Hilfebedürftigkeit bringen würde. Mir kommen wiedermal fragen zum Sachverhalt:
Laut SGBII § 22 2a heißt es:
Zitat:
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Kann ich mich, indem ich ein Gewerbe aufnehme nicht auf Punkt 2. berufen? Man sieht ja anhand das ich RE schreibe, dass ich nicht auf meinem A... sitze
Weiter unten heißt es aber auch:
Zitat:
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Zieht A nun um um Leistungen zu beziehen? Oder zieht A um, um zu arbeiten?
Wenn A sich durch dem Umzug in Arbeit bringt, sei es als Angestellter, oder Gewerbetreibender erfüllt er Punkt 2, egal was der häusliche Frieden mit den Eltern dazu noch beiträgt. Die Zusicherung wurde versucht einzuholen, jedoch abgelehnt, aber wird ja laut dem Gesetz unter Punkt 2 nicht benötigt. Fakten:
Person A bringt sich in Arbeit, jedoch auch in den Leistungsbezug. Was für A zumindest bedeuten müsste, dass er den Regelsatz bekommt, ohne Unterkunft & Heizung. Da steht nicht nur 80% (ich glaube das war die Summe weiter oben oder?) sondern nur, Unterkunfts- Heizungskosten werden nicht getragen, demnach aber die Regelleistung von 345,-€ was ja schonmal ein Anfang wäre.
Person A zu sagen, er bringt sich durch den Umzug nur in die Bedürftigkeit wäre ja Verleumnung, da sich Person A ja auch in Arbeit bringt, dass diese vorerst nicht zur vollen Deckung der Lebenkosten, Miete, Heizung und Unterkunft reicht ist ja eher ein wirtschaftliches Problem. Das hat doch nichts mit böser Absicht oder Mutwillen zu tun, kann man dagegen nicht angehen?
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.11.06, 16:15 Titel:
Wenn häusliche Gewalt vorlag (sofern diese nicht gerade von A ausging) sollte das doch als sonstiger schwerwiegender Grund ausreichen.
Die Regelleistung von 276 Euro müsste A m.E. zustehen, bei den Großeltern wird er ja wohl keine Miete zahlen müssen.
Das mit der Aufnahme von Arbeit kann ja nur als Grund zählen, wenn A davon wenigstens hauptsächlich seine Lebensunterhalt bestreiten kann.
Reicht nicht aus, da A nur in Punkt 2 von § 22 2a SGB II ohne Zustimmung des Amtes ausziehen darf, wenn dafür Gründe vorliegen, die ein Zustimmung unzumutbar machen. Was ja Punkt 1 laut §22 2a SGB II ist. A beruft sich halt auf zwei Punkte in seinem Widerspruch. Dieser ist auch schon fertig geschrieben, falls jmd. Interesse hat, PN!
Zitat:
Die Regelleistung von 276 Euro müsste A m.E. zustehen, bei den Großeltern wird er ja wohl keine Miete zahlen müssen.
Hat das was mit Miete im eigentlichen Sinne zu tun? Eine Person mehr bedeutet höhere Ausgaben, was eine anteilige Auszahlung doch durchaus sinnvoll macht oder? Warum nur 80% vom Regelsatz? A beruft sich hierbei auf:
Zitat:
§ 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro.
Weitere Punkte wie § 20 2a SGBII treffen hier nicht zu, da A laut § 22 2a SGB II keine Zusicherung des Amtes benötigt wenn er wegen Arbeit umzieht und Gründe (häusliche Gewalt etc.) angeben kann warum er nicht nach einer Einwilligung fragte. Oder ist es zumutbar sich mit seinen Eltern fast die Köpfe einzuhauen und derweil auf einen Bescheid vom Amt zu warten?
A erläutert das alles anhand des SGB II und BGB und kommt demnach zum Schluss, Regelsatz + Unterkunft + Heizkosten, im schlimmsten Falle aber immernoch 80% vom ersten Satz des Regelsatzes.
Weitere Ablehnungen können doch nur ausreichend begründet kommen oder geht auch einfach "Nein, Sie bekommen nichts?"
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