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Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 29.11.06, 11:09 Titel:
ZetPeO hat folgendes geschrieben::
Wenn der Kunde vom gesperrten Konto Geld abheben
könnte, dies dann der Bank nicht mehr zurückzahlen kann,
wird diese sich den Vorwurf anhören müssen, sie hätte
Sorge tragen müssen, dass keine Verfügung mehr zugelassen
wird.
Dies wäre m.E. zusätzlich eine Schädigung des Gläubigers, der
die Pfändung erwirkte.
Welche Schädigung des Gläubigers? Die Bank hat in ddiesem Fall an ihren Kunden nicht mit befreiender Wirkung ausgezahlt und müßte diesen Betrag nochmal an den Pfändungsgläubiger auskehren.
Sie müßte dann sehen, wie den Betrag von ihrem Kunden zurückbekommt.
Daran sieht man, daß die Bank in eigenem Interesse die Karte sperrt. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
auch wenn ich persönlich die Wirkung der Rechtsprechung (keine verursachergerechte Belastung der Kosten möglich) nicht schätze, muss ich Redfox inhaltlich recht geben.
Die Pfändung zu beachten ist eine gesetzliche Vorgabe. Dies darf die Bank nach BGH-Rechtsprechung definitiv nicht bepreisen. Die Sperre der Karte dient ausschliesslich genau diesem Zweck. Zur Vermeidung von Ansprüchen des Gläubigers gegen die Bank muss die Karte gesperrt werden. Ein Interesse oder gar ein Auftrag des Kunden ist nicht in Ansätzen zu erkennen.
Also gut, wenn der BGH das so sieht.
Die Logik erschließt sich mir zwar nicht, aber man muss ja nicht
alles verstehen, was unsere Richter feststellen.
Da habe ich dann wohl falsch gedacht.
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
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