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Selbständiger freiwillig GKV-versichert

 
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Jens Moldt
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Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 29.11.06, 16:16    Titel: Selbständiger freiwillig GKV-versichert Antworten mit Zitat

Hallo,

mal angenommen zwei Eheleute sind beide selbständig. Er hatte in den letzten Jahren in Vollzeit den deutlich höheren Gewinn, verdient aber im laufenden Jahr, bei gleichem zeitlichen Aufwand wie bisher, unter dem Strich deutlich weniger als seine Gattin. Diese war bisher von der GKV mit 17 h Wochenarbeit als nebenerwerbstätige Selbständige mit ca. 135 € Prämie, statt 270€ eingestuft.
Jetzt kommt die GKV auf die glorreiche Idee sie, trotz lediglich 1000 € Einkommen, mit dem vollen Krankenkassensatz zu belegen weil sie trotz der nur 17 h pro Woche, im Jahr deutlich mehr als er verdient hat.

Wäre das korrekt, was mein ihr?

Grüße, J.M.
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vikingz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 29.11.06, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hm kann ich mir so kaum vorstellen.

Die Beurteilung, ob jemand haupt- oder nebenberuflich selbständig ist, ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich, sicher kann das hier also niemand sagen.

Diese Beurteilung hat aber nichts damit zu tun, wieviel der Ehegatte verdient, zumindest wäre mir das noch nicht untergekommen.

Demgegenüber kann es gut sein, dass die Ehegattin einfach neuerdings mehr verdient hat, als es die Krankenkasse für eine nebenberufliche Selbständigkeit grundsätzlich anerkennt, dann wäre eine neue und höhere Einstufung nachvollziehbar.

Vorsichtige Frage, hat die Gattin 1000,- € im Jahr oder im Monat verdient?

Sollte das das Monatseinkommen sein, so dürfte sie die Schallgrenze jedweder GKV zur Nebenberuflichkeit längstens überschritten haben. Ist es das jährliche Einkommen, so dürfte sie weit drunter liegen.

Ist es gar der Gewinn, so müsste die Frage lauten, wie hoch sind denn das zu versteuernde Einkommen sowie weitere Einkünfte, diese wären nämlich zur Beurteilung der Kasse maßgeblich.
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Jens Moldt
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 29.11.06, 21:31    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank Moderator, für die Überlegungen,

es gibt aber nichts, was es nicht gibt. Wenn ich mir so etwas ausdenken könnte, würde ich glatt in die fantasierende Zunft wechseln.

1100 € Einkünfte mtl. aus selbständiger Arbeit sind kein Problem für Einstufung "Nebenberuflich", bei weniger als 17-18 h pro Woche und der Gatte verdient gleichzeitig mehr, zeigt die bisherige Praxis. (Keine weiteren Einkünfte bei beiden)

Rein theoretisch natürlich, wenn Ehemann nur 600 € mtl. aus Gewerbebetrieb hätte, käme eine Kranke Kasse so oder ähnlich auf folgende Antwort:

Teuerste Frau ..., Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit bildet (nun) den Schwerpunkt Ihres Lebens. Das Einkommen Ihres Gatten ist weit geringer, so dass wir nicht mehr von einer nebenberuflichen, sondern vielmehr von einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausgehen müssen. ((Deshalb freuen wir uns Ihnen mittleilen zu können, dass sich Ihr Krankenkassenbeitrag ab sofort verdoppelt. Bitte bedenken Sie, wer auf HartzIV ist, muß sich wenigstens nicht mehr davor fürchten!))

Welche relevanten, ergänzenden Grundlagen gibt es denn neben dem SGB V?
Wie groß ist der Ermessensspielraum einer Kasse?

??? J.M.
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 29.11.06, 21:45    Titel: Antworten mit Zitat

Jens Moldt hat folgendes geschrieben::

Teuerste Frau ..., Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit bildet (nun) den Schwerpunkt Ihres Lebens. Das Einkommen Ihres Gatten ist weit geringer, so dass wir nicht mehr von einer nebenberuflichen, sondern vielmehr von einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausgehen müssen. ((Deshalb freuen wir uns Ihnen mittleilen zu können, dass sich Ihr Krankenkassenbeitrag ab sofort verdoppelt.

Tja, man kann sich natürlich schon die Frage stellen, wovon die beiden leben. Offenbar mehr von dem Geld der Ehefrau, was eine hauptberufliche Selbständigkeit dieser bei natürlicher Betrachtungsweise eigentlich nahe legt (es sei denn, die beiden haben so viel Geld auf der Bank, dass sie von den Zinsen leben und nur als Hobby selbständig sind).

Zwei Personen, die beíde keinen Hauptberuf haben und nur nebenberuflich selbständig sind, ist ohne weiteres tatsächlich schwer vorstellbar.
Zitat:
Bitte bedenken Sie, wer auf HartzIV ist, muß sich wenigstens nicht mehr davor fürchten!)).
Oder ist das die fehlende Info? Neben der selbständigen tätigkeit stehen die beiden im Leistungsbezug?
Zitat:
Welche relevanten, ergänzenden Grundlagen gibt es denn neben dem SGB V?
Keine.
Zitat:
Wie groß ist der Ermessensspielraum einer Kasse?
Sehr. Was im Falle des Wunsches im Klageweg gegen die Einschätzung der Kasse vorzugehen kein Nachteil sein muß.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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vikingz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 29.11.06, 22:10    Titel: Antworten mit Zitat

Har, auf den Titel Moderator lege ich keinen gesteigerten Wert, wenn es um Respektsbekundungen geht, aber besten Dank trotzdem Smilie


Ich meinte nicht, dass ich mir den Sachverhalt nicht so vorstellen kann.

Ich wollte sagen, ich kann mir nicht vorstellen, dass die Kasse damit in dieser Form Recht hat (aber auch nur "in dieser Form").


Aus meiner reichhaltigen Praxiserfahrung (keine Ironie, das meine ich ernst) liegen 1100,- € monatliches Einkommen über allem, was irgendeine GKV als nebenberuflich anerkennt.

Wenn die konkrete Kasse tatsächlich die Nebenberuflichkeit bereits dann anerkennt, wenn der Ehegatte mehr verdient als die Gattin, dann hätten die beiden einen verteufelt guten Griff mit ihrer Kasse getan. Praxisbeispiel: er verdient 20.000,- € monatlich, sie mit minimalem Arbeitsaufwand 5.000,- €

...und glauben Sie nicht, dass es solche Praxisfälle nicht gibt, die gibt es...

Sie wäre also nebenberuflich selbständig und insoweit als "sonstiges Mitglied" nach dem tatsächlichen Einkommen einzustufen ...im Prinzip eine logische Regelung, da ja bis zur Mindestbemessung in der Selbständigkeit (ca. 1800,- €) "nur" das tatsächliche Einkommen herangezogen wird, danach ist der Status sowieso egal, da das tatsächliche Einkommen über der Mindestbemessung liegt.

Dem steht entgegen, dass die GKVen (analog zum SGB) den Begriff "Hauptberuflichkeit" eng auslegen.

Leider gibt es neben dem SGB keine ergänzenden Grundlagen zu diesem Thema (es sei denn, jemand kann sich hier auf Rundschreiben oder Gerichtsurteile beziehen, die mir nicht bekannt sind).

Der Spielraum der Kasse besteht darin, für die maßgebliche Regelung nach dem SGB konkretisierende Formulierungen in ihre Satzung aufzunehmen. Diese sind solange verbindlich, bis ein Gericht feststellt, dass sie es nicht mehr sind.

Mein weiterführender, und wohl auch der beste Tipp, das Ehepaar sollte sich die Satzung der Kasse zukommen lassen. Diese ist für die Sachbearbeitung verbindlich und erlaubt auch keinen Spielram, der der Satzung widersprechen würde.

Bei allem Wohlwollen dürfte das Ehepaar in der Satzung bestenfalls den Passus finden, dass die überwiegende Bestreitung des Lebensunterhaltes grds. haupt- und nicht nebenberuflich erfolgt, das ist mein Tipp (heisst, wer das meiste verdient, arbeitet auch hauptberuflich).

Alle Regelungen, die ich kenne, stellen neben der Arbeitszeit gleichzeitig auf ein Höchsteinkommen ab, bis zu dem eine Nebenberuflichkeit anerkannt wird. Dieses Höchsteinkommen deckt sich in aller Regel mit der Einkommensgrenze für die Familienversicherung in Höhe von aktuell monatlich 350,- €.

Das ist deswegen sinnhaft, da sich die nebenberufliche Selbständigkeit dann immer mit einem Anspruch auf Familienversicherung deckt bzw. eine Weiterversicherung nach dieser möglich ist.

Sollte die Kasse tatsächlich, was die Ausnahme wäre, nur den sog. Einkommensschwerpunkt ohne jede Einkommensgrenze heranziehen, dann wäre spätestens mit dem Minderverdienst des Ehegatten die Neben- zur Hauptberuflichkeit geworden, also bleibt dem Ehepaar hier nichts anderes übrig, als den höheren Beitrag zu zahlen (oder sich privat oder gar nicht zu versichern).


...aber mal in aller Ehrlichkeit, auch wenn ich das Problem durchaus verstehe, für 1100,- € Einkommen im Monat kommt man als Selbständiger nicht in die Mindestbemessung. Und wenn doch, dann wüsste ich gerne, welche Kasse das so durchführt...
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Jens Moldt
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Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 30.11.06, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

Liebe AntworterInnnen, folgendes zu Thema habe ich mir gestern noch ergoogelt:

Als hauptberuflich Selbstständige gelten solche Personen, die in ihrer Nebenbeschäftigung weniger als 18 Stunden wöchentlich arbeitet oder nicht mehr als 1.035,00 Euro/Beitrittsgebiet: 890,00 Euro verdienen und/oder wenn sie mind. einenArbeitnehmer beschäftigen, der mehr als geringfügig beschäftigt ist. Die Krankenkassen gehen meist von folgendem Definitionsversuch aus:
"Hauptberuflich ist eine Selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt."

Diese Definition berücksichtigt jedoch nicht solche Fälle, in denen der "Hauptberuf" z.B. Rentner, Hausfrau oder Student ist. Das Bundessozialgericht hält dagegen folgende Definition für praktikabler:
"Hauptberuflichkeit ist "in der Regel jedenfalls dann gegeben, wenn die Selbstständige Erwerbstätigkeit mehr als halbtags ausgeübt wird" (BSG 10.3.1994 - 12 RK 1/94 und 12 RK 3/94

In Einzelfällen haben Gerichte aber auch schon bei nur wenigen Unterrichtsstunden wöchentlich eine Tätigkeit als hauptberuflich betrachtet, wenn sie die einzige Erwerbstätigkeit war. Eine verbindliche allgemeine Definition steht noch aus.

Also Spielraum wäre da wohl reichlich ....

Die 1100 € waren bisher anerkannt, da für die Kasse die Stundenanzahl für die Einstufung zu Grunde legte (bei gleichzeitig gutem Einkommen des Gatten). Ein Stundenlohn von ca. 15 € ist ja nicht so unrealistisch.

@vikingz:
(ich hoffe das Problem mit der Mindestbemessung nicht mißverstanden zu haben, als Sozialrechtslaie)
Wieso kommt man bei (unterstellter) Hauptberuflichkeit nicht zwangsläufig in die gesetzliche Mindestbemessung. Ist es nicht so das die Kasse gar nicht anders kann, die 1835 €, egal wie hoch das tatsächliche Einkommen ist, anzusetzen? Oder könnte die Kasse noch andere Optionen ziehen, den Beitrag nach dem tatsächlichen Einkommen der Frau zu bemessen.
Das wäre wirklich spannend, wenn ja.

Grüße, J.M.
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vikingz
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 30.11.06, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Der Spielraum ist da, der erschöpft sich aber duch das, was die Kasse in ihrer Satzung regelt.

Diese lässt dann für den Einzelfall entsprechend weniger Spielraum.

Es gibt zwei verschiedene Mindestbemessungen, und zwar die für Selbständige und die für sonstige Mitglieder.

Die für Selbständige liegt aktuell bei 1837,50 €, die für sonstige Mitglieder bei 816,67 € (anzuwenden logischerweise nur dann, wenn das Einkommen geringer ist).

Im hier diskutierten Fall denke ich, dass die Ehegattin bislang als sonstiges Mitglied nach ihren tatsächlichen Einnahmen eingestuft wurde. Das ist bei nebenberuflich Selbständigen grds. möglich.

Da scheinbar die Kasse die Einnahmen auch in Relation zu den Einnahmen des Ehegatten setzt, rutscht die Gattin nunmehr als hauptberuflich Selbständige auch auf die Mindestbemssung für Selbständige (was nach wie vor, ich wiederhole mich, die Kasse mit der kulantesten Einstufungspraxis wäre, von der ich je hören durfte).

Da ja hier faktisch sie den Lebensunterhalt hauptsächlich finanziert, wird sich kein Weg finden, die de facto Selbständige weiterhin als sonstiges Mitglied einzustufen.

Am Rande, per SGB V ist jeder Selbständige, der sich freiwillig in der GKV versichert, mit dem Höchstbeitrag einzustufen. Rein rechtlich bildet die Einstufung nach den tatsächlichen Einnahmen die Ausnahme von dieser Grundsatzregelung (auch wenn die Ausnahme in der Realtität die Regel sein mag).
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