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Verfasst am: 30.11.06, 16:06 Titel: Als Defekt angeboten
Bietet ein gewerbl. Verkäufer in Internetauktionshaus [Name geändert] ein Gerät als defekt an (kann aber nicht sagen, welcher Defekt vorliegt, schreibt jedoch von "GERINGEM defekt", verkauft es dennoch als Bastlerartikel), wie sieht es dann mit Rücknahme aus?
Würde der Käufer das Gerät nun erhalten, aber aufgrund eines erheblichen Defektes nicht nutzen können - wäre die Rückabwicklung nicht möglich?
Wenn der Käufer die Ware nicht behalten will, soll er einfach von seinem Recht des Widerruf Gebrauch machen. Dieses Recht muss dem Käufer zustehen, da der Artikel von einem gewerblichen Verkäufer verkauft wurde. Begründet werden muss der Widerruf nicht. Dass es sich um einen defekten Artikel handelt, ist auch irrelevant. Widerruf nur rechtzeitig absenden, wenn überhaupt ein korrektes Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Wenn nicht beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und ein Widerruf ist auch später wirksam möglich.
Hallo. Zuerst frage ich mich, was der Käufer vom Verkäufer will und was die Anspruchsgrundlage dafür ist. Der Käufer will den Kaufvertrag rückgängig machen. Die Anspruchsgrundlage könnte § 437 Nr. 2 BGB sein. Diese Anspruchsgrundlage ist nach § 442 (1) ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel kennt. In diesem Fall weiß der Käufer nur, dass das Gerät einen geringen Deffekt aufweist. Den erheblichen Deffekt kennt der Käufer nicht. Folge: Auch wenn der Kunde ein Unternehmer ist, hat er bestimmte Rechte gegenüber dem Verkäufer. Sollten die Vorschriften über Kauf (§§ 433 ff. BGB) nur für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher gelten, gibt es immer noch §§ 241, 242 und die Vorschriften über gegenseitige Verträge (§§ 320 ff.). Frage: Gelten die Vorschriften über Kauf auch für Verträge zwischen Unternehmern? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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