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Rückgaberecht bei Online-Kauf: Einschränkung legal??

 
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FrankF
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 02.12.06, 12:00    Titel: Rückgaberecht bei Online-Kauf: Einschränkung legal?? Antworten mit Zitat

Hallo,

eine kurze Verständnisfrage zum §312 BGB - zur Einschränkung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen.

Ich habe vor kurzem ein seltsame Einschränkung des Widerrufs-/Rückgabe-Rechts auf einer Online-Shop-Seite gesehen.

Im BGB konnte ich dazu nichts finden (speziell zu den beiden letzten Punkten), was meint Ihr - ist die Einschränkung legal?

Bei folgenden Waren steht generell kein Widerrufsrecht zur Verfügung:
bei Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten
bei entsiegelten Datenträgern
bei Software, deren Seriennummer von aussen zu erkennen ist
bei nach Kundenspezifikation angefertigter oder speziell für den Kunden bestellter Ware
bei Verbrauchsmaterialien (Toner, CD/DVD Rohlinge etc.),
bei Zubehörartikeln wie Taschen (z.B. für Notebooks) oder Kabeln


Gut, die ersten Einschränkungen sind verständlich und im BGB vorgesehen - aber die letzten beiden? Wenn die Verpackung nicht geöffnet wurde, wieso darf dann das Widerrufsrecht darauf eingeschränkt werden?

Ich denke mal, die Einschränkung ist nicht zulässig, auch wenn der Verkäufer sie so in seinen AGBs hat. Oder mache ich da einen Denkfehler?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 02.12.06, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Meiner Meinung nach ist alles in Ordnung.


Nein.

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Bei einer geöffneten Packung von Rohlingen kann der Verkäufer auch kaum prüfen, ob die Rohlinge noch alle unbeschädigt und leer sind. Also ist der Ausschluss dieser Produkte gut zu rechtfertigen.


Dieses Argument könnte man auf jede ausgepackte Ware anwenden (woher weiß der VK, ob der K einen ausgepackten CD-Player nicht beschädigt hat?). Das allein kann also nicht als Ausschlußgrund genügen.

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Man müsste sich fragen, ob dem Händler wirklich die Pflicht auferlegt werden soll, Zubehörartikel, die er wohl nur zusammen mit bestimmten Geräten verkauft - einzeln zurückzunehmen, obgleich diese nicht mangelhaft sind. Ich würde auf Zubehör, das ohne die Hauptsache zurückgegeben werden soll auch § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB anwenden.


Das müßte man genauer prüfen. Ich wüßte nicht, wieso ich nicht ein Notebook plus eine Tragetasche bestellen und dann bzgl. der Tragetasche widerrufen können soll.
Unabhängig davon ist die AGB-Klausel allerdings ohnehin unwirksam und abmahngefährdet, weil sie eben diese Einschränkung nicht macht, sondern dem K pauschal suggeriert, er habe kein Widerrufsrecht bei Zubehörartikeln, selbst wenn diese einzeln gekauft werden.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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FrankF
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 02.12.06, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Gutes Argument. Ich sehe bei CD-Rohlingen eine besondere Gefahr, weil man sie nicht zurückschicken wird, ohne sie ausprobiert zu haben. Nach dem Ausprobieren aber sind die ausprobierten Rohlinge üblicherweise nicht mehr zu gebrauchen, was man ihnen aber nicht ohne weiteres ansieht.


In diesem Fall könnte der Verkäufer ja bei einer eventuellen Rücknahme den entsprechenden Wertersatz verlangen, das BGB ermöglicht dies ja.

Allerdings geht ein "Probebrennen" ja über das hinaus, was ein Kunde üblicherweise auch in einem Ladengeschäft an Prüfung vornehmen könnte - und das sollte ja vom Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gedeckt sein, denke ich...

Viele Grüße
Frank
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FrankF
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 02.12.06, 15:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Zitat:
bei Zubehörartikeln wie Taschen (z.B. für Notebooks) oder Kabeln

Hier bin ich mir unsicher. Man müsste sich fragen, ob dem Händler wirklich die Pflicht auferlegt werden soll, Zubehörartikel, die er wohl nur zusammen mit bestimmten Geräten verkauft - einzeln zurückzunehmen, obgleich diese nicht mangelhaft sind. Ich würde auf Zubehör, das ohne die Hauptsache zurückgegeben werden soll auch § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB anwenden.


Davon ist in dem Absatz ja gar nicht die Rede.

Taschen und Kabel werden ja durchaus separat verkauft. z.B. kann man von diversen Dritt-Herstellern (Hama) Taschen für unterschiedliche Geräte erhalten. Ebenso Kabel.

Wenn der Ausschluss so pauschal geschrieben ist, würde er sich ja auch auf derartiges (einzeln bestellbares) beziehen.

Das kann m.E. nicht rechtens sein.

Viele Grüße
Frank
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Smiler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 02.12.06, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hehe
Nicht nur zur Verwirrung Smilie
Halte ich diese Einschränkung, nicht durch die bereits zitierten Absätze gedeckt.
Zitat:
bei Software, deren Seriennummer von aussen zu erkennen ist

Ich denke, der VK verlangt auf diese Art bei Widerruf Von Soft. oder Hardwarepaketen,
bei Möglichkeit einen nicht gerechtfertigten Wertersatz.

Zitat:
bei Verbrauchsmaterialien (Toner, CD/DVD Rohlinge etc.),

fehlt mir der Zusatz >geöffneten Zustand<

Gruß
_________________
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zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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