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Verfasst am: 29.11.06, 14:00 Titel: Amerikanisches Recht: ErbR und VormundschaftsR
Hallo,
mein Anliegen betrifft das amerikanische Recht, in dem ich mich nicht auskenne:
Großtante A ist Eigentümerin eines Häuschens. Sie hatte offensichtlich ursprünglich ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem mittlerweile ebenfalls verstorbenen Ehemann mit der Verfügung getroffen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden das Häuschen an den geistig zurückgebliebenen, ebenfalls in dem Häuschen wohnenden Sohn B übergehen soll. Nach deutschem Recht wäre er wohl geschäftsunfähig. Ob er einen Vormund hat, ist nicht bekannt. Durch sein Erbe sollte der Sohn B, der lediglich einen sehr gering bezahlten Aushilfsjob hat, für die Zukunft abgesichert sein.
Im Deutschen wäre dies wohl im Rahmen eines Berliner Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen zu bewerkstelligen gewesen.
Nach dem Tod der letztversterbenden A wurde durch die bisherige "Vertraute" vor Ort, die Nachbarin N, den entfernten Verwandten in .de mitgeteilt, dass ein neues Testament bestünde. Dieses soll nun bald eröffnet werden. Es beinhaltet, dass das Häuschen (überwiegende Teil der Erbschaft, denke ich mal) an die N vererbt werden wird. Diese hat nun dem Sohn B eine Frist für den Auszug gesetzt von einem halben Jahr.
Es ist ziemlich gesichert, dass A wenigstens im letzten Jahr nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und vermutlich testierunfähig war. Nachweisproblem hierfür ist klar.
Leider ist derzeit nicht bekannt, wer Vormund des B ist und ob das evtl auch die nette Nachbarin N ist.
Nun meine Fragen:
1. Gibt es in US vergleichbare erbrechtliche Vorschriften hinsichtlich wechselbezüglicher Verfügungen und gemeinschaftliches Testament?
2. Welche Möglichkeiten der Anfechtung des zweiten Testaments gibt es?
3. Inwieweit sind Geschäftsunfähige wie B im Falle der Mittellosigkeit durch Wohlfahrtsorganisationen versorgt?
4. Welche Handhabe hat der Vormund, sofern bestellt?
Zu den einzelnen Fragen kann ich nichts sagen, aber ganz allgemein ist zunächst einmal zu beachten, dass das Erbrecht in den USA einzelstaatliches Recht ist. Ohne Kenntnis des Bundesstaates werden also auch Kundigere nicht viel beitragen können. Was das Nachlassverfahren angeht, finden sich einige Grundinformationen z.B. hier:
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