Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Gemeinfreiheit für alte Lexikainhalte
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Gemeinfreiheit für alte Lexikainhalte

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Medien u. Wettbewerb
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
merlini
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.01.2006
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 03.12.06, 12:35    Titel: Gemeinfreiheit für alte Lexikainhalte Antworten mit Zitat

Ich habe eine Frage zum Thema "Veröffentlichen von Inhalten aus alten Lexika".

Nehmen wir an, der Inhaber einer Domain, genannt "D" möchte aus einem Lexikon eines Verlages, nennen wir ihn "M" , Texte, Fotos und Landkarten auf seiner Domain veröffentlichen. Nehmen wir an, dass besagtes Lexikon aus dem Jahr 1885 stammt. Der Verlag oder sein Rechtsnachfolger existiert noch heute. Die Autoren dürften ja bereits länger als 70 Jahre tot sein.

Darf "D" die Inhalte aus dem Lexikon von "M" im Web veröffentlichen? Muss er bestimmte Dinge beachten (z.B. Quellenangabe)?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
flüstertüte
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist schwierig.
1885 gabs noch kein UrhG, kein KuG.
Da KuG gabs ab 1907, das UrhG erst 1966. Für Lichtbilder und Lichtbildwerke haben sich dadurch einige Änderungen ergeben. Werke waren früher nicht so lange geschützt sondern nur bis 10, 30 Jahre p.m.a. oder 50 Jahre p.m.a. (post mortem auctoris)
Entsprechend http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__129.html hatten die jeweiligen Gesetzesänderungen nur dann Wirkung, wenn die Schutzdauer der einzelnen Werke zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht abgelaufen war. ( §129 ist, soweit ich weiß, dieser Übung nachgebildet)
Eine genauere Analyse wird einiges an Zeit kosten. Vielleicht helfen D ja die genannten Paraggraphen weiter.

Eine Quellenangabe gehört immer zum guten Ton, sie empfiehlt sich in jedem Fall.

Die Annahme, die Urheber dürften schon 70 Jahre tot sein, ist vielleicht irreführend. Stellen Sie sich vor, ein Zwanzigjähriger hat 1885 mitgeschrieben. Dieser ist mit 80 Jahren gestorben, das wäre 1945 gewesen - der urheberrechtliche Schutz ( für seine Beiträge) würde erst 2015 enden.

Für Enyklopädien ist heutzutage http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__67.html einschlägig. Schauen Sie jeweils in das Veröffentlichungsdatum, die Frist läuft für jeden Band extra, zu berechnen nach http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69.html.
Zu beachten ist unter Umständen http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__8.html wenn Teile des Werks in Miturheberschaft erstellt wurden.

Das allerdings ist die aktuelle Gesetzeslage, nicht die vielleicht einschlägige aus früheren Jahrzehnten oder gar Jahrhunderten Smilie
_________________
Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
War die Antwort nützlich? Ein kurzes Klick oder "Danke" wäre schön.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn/weil das Werk veröffentlicht wurde, dürfte keine längere Urheberschaft als bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers zustande kommen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
merlini
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.01.2006
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 08.12.06, 08:40    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten. So richtig sicher bin ich mir noch immer nicht. Mal sehen, was bei rauskommt. Ich werde mal mit dem Verlag Kontakt aufnehmen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Medien u. Wettbewerb Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.