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Hallo,
ich habe mal eine Frage zu folgendem Problem.
Ein PKW wurde in eine KFZ Werkstatt zur Reparatur gegeben. Das Problem am Fahrzeug wurde bei der Anmeldung und nochmals bei der Abgabe des Fahrzeugs dem Mechaniker gegenüber genau beschrieben. Nun bekommt der Halter das Fahrzeug zurück und der Fehler besteht weiterhin. Mit dem Fahrzeug bekam er gleich eine Rechnung über fast 400 Euro für diverse Ersatzteile die eingebaut wurden aber am bestehenden Problem nichts geändert haben. Was ist zu tun? Der Wagen kommt am Montag gleich wieder in die Werkstatt. Muß die Rechnung bezahlt werden ?
Viele Grüße
Tina
Zuletzt bearbeitet von Tina1964 am 02.12.06, 19:01, insgesamt 1-mal bearbeitet
es wird darauf ankommen, was auf dem Auftrag stand, den der Kunde der Werkstatt gegeben hat. Wenn dort das Problem beschrieben und die Beseitigung desselben beschrieben stand, wurde dieser nicht ausgeführt und die Werkstatt sollte heute nachgebessert werden.
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
zwischen dem Unternehmer und dem Kunden ist ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB geschlossen worden mit dem Vertragsinhalt Reparatur des Defektes. Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer regelmässig einen Erfolg. Dieser tritt nur ein, wenn der Defekt behoben wurde.
Insofern gilt, was bobbraun geschrieben hat.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
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