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Ich würde gern mal Eure Meinung zu folgendem Fall hören:
Also, bei Internetauktionshaus [Name geändert] wurde vor einigen Wochen ein Artikel (ein Sattel) verkauft mit detaillierten Fotos und ausführlicher Beschreibung! Ausserdem wurde der Artikel als Artikel "in Top-Zustand" beschrieben. Nach 2 Wochen beschwerte sich der Käufer per Email, dass der Artikel offene Nähte hat und die Grösse falsch angegeben war (die Größe wurde dem Verkäufer von einem Sattler aber so genannt). Der Verkäufer verließ sich auf die Angaben von Fachleuten. Die Nähte waren am Tag der Versandes im einwandfreien Zustand, da der Sattel 1 Tag zuvor von einem Sattler durchgecheckt wurde. Auch die Fotos in der Auktion zeigten keinerlei Mängel.
In der Auktion wurden Rückgabe und Umtausch natürlich ausgeschlossen!
So, nun hat der Verkäufer ein SChreiben vom Anwalt des Käufers erhalten, mit der Forderung der Rückerstattung des Kaufpreises und dem Grund, der Sattel sei nicht wie in der Auktion beschrieben im "Top-Zustand" und der Käufer habe 100 Euro für einen Sattler zahlen und die Nähte ausbessern lassen müssen. Zudem wäre die Grösse falsch gewesen.
So...die Frage ist, wie sollte der Verkäufer nun darauf reagieren? Der Verkäufer ist sich zu 100% sicher, dass der Sattel top in Ordnung war. Schon nach der 1. Anschuldigung per Email wurden vom Verkäufer Beweisfotos der Mängel verlangt, die aber vom Käufer nie gesendet wurden.
Ich habe mal irgendwo gelesen, dass man einen Artikel als Verkäufer NICHT zurücknehmen muss, wenn der Käufer oder eine 3. Person etwas an dem Artikel verändert hat - so wie in diesem Fall zb der Sattler?
Kann mir jemand sagen wie die Rechtslage in diesem Fall aussieht und wie man als Verkäufer am besten vorgehen sollte?
Zuletzt bearbeitet von Jessy2403 am 04.12.06, 14:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
Die Sache mit den Nähten dürfte unproblematisch ein Problem des Ersteigerers sien, wenn ich aber ein paar Schuhe Größe 46 ersteigere und ein Paar Zehenquetscher mit Größe 39,5 kommen an, dann dürften da schon ein paar berechtigte Gedanken über eine Pflicht zur Rücknahme aufkommen...
Was ich noch nicht so ganz verstanden habe - will der Käufer den Sattel etwa auch noch behalten?
Die Beschaffensheitsvereinbarung erscheint mir hier jedenfalls sehr eindeutig. Wenn die gelieferte Ware mit den Fotos übereingestimmt hat dürften sich keine Ansprüche des Käufers ergeben.
Zudem wurde Gewährleistung ausgeschlossen? Wobei, "keine Rückgabe oder Umtausch", eine ETWAS unglückliche Formulierung dafür ist.
Die Sache mit den Nähten dürfte unproblematisch ein Problem des Ersteigerers sien, wenn ich aber ein paar Schuhe Größe 46 ersteigere und ein Paar Zehenquetscher mit Größe 39,5 kommen an, dann dürften da schon ein paar berechtigte Gedanken über eine Pflicht zur Rücknahme aufkommen...
Erstmal vielen Dank für die Antwort.
Naja, bei einem Sattel ist es so, dass es eine eigentliche Größe (wie zb Schuhgrösse) gibt, die auch korrekt angegeben war und eine Größe der Sitzfläche, die eben eine halbe Nummer kleiner angegeben war. Es ist aber nicht wie bei Schuhen, wo die Grösse drauf steht...bei einem Sattel kann die Größe eigentlich nur von einem Sattler oder Fachmann "gemessen" oder ermittelt werden! Und darauf hat sich der Verkäufer verlassen!
Was ich noch nicht so ganz verstanden habe - will der Käufer den Sattel etwa auch noch behalten?
Die Beschaffensheitsvereinbarung erscheint mir hier jedenfalls sehr eindeutig. Wenn die gelieferte Ware mit den Fotos übereingestimmt hat dürften sich keine Ansprüche des Käufers ergeben.
Zudem wurde Gewährleistung ausgeschlossen? Wobei, "keine Rückgabe oder Umtausch", eine ETWAS unglückliche Formulierung dafür ist.
Nein, er will ihn zurückgeben und das Geld zurück bekommen. Das ist ja das komische an der Sache...wenn ich doch einen Sattel zurückgeben will, weil er (angeblich) nicht passt und nicht in Ordnung ist, lasse ich doch keinen Sattler kommen, der an dem Sattel für 100 Euro etwas ausbessert oder?
Also sollte der Sattel mangelhaft gewesen sein, dann hätte der Käufer zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzten müssen. Nimmt er auf eigene Faust eine Reparatur vor, so kann er dafür vom Verkäufer kein Geld verlangen. Der Verkäufer hat das Recht zur zweiten Andienung, welches ihm nicht abgeschnitten werden darf.
Zitat:
Die Sache mit den Nähten dürfte unproblematisch ein Problem des Ersteigerers sien, wenn ich aber ein paar Schuhe Größe 46 ersteigere und ein Paar Zehenquetscher mit Größe 39,5 kommen an, dann dürften da schon ein paar berechtigte Gedanken über eine Pflicht zur Rücknahme aufkommen...
Das kann ich nicht nachvollziehen. Ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, kann man aus der Ferne kaum entscheiden. Und so eklatant wie in dem Schuhbeispiel (aliud-Lieferung) muss der Mangel nicht sein.
Ich verstehe nicht ganz, was der Käufer will. Rückerstattung des Kaufpreises? Dann will er den Sattel nach der Reparatur zurückgeben? Oder will er den Preis doch nur mindern? Oder will er Aufwendungsersatz für die Reparatur?
Der Käufer will die Rückerstattung des kompletten Kaufpreises + Versandkosten + die Reperaturkosten und natürlich Anwaltskosten! Zudem soll der SAttel im Falle eine Rückerstattung noch selber abgeholt werden (über 450 km entfernt).
Andiendung bedeutet, dass Verkäufer grundsätzlich das Recht hat, mangelhafte Ware, die bereits geliefert wurde, nachzubessern. Sei es durch Nachlieferung oder Reparatur.
Ich kenne mich mit den Forenregeln zu wenig aus. Wenn man entsprechend der Regeln formuliert, haben sicher einige Ratschläge zum weiteren verhalten.
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