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Verfasst am: 04.12.06, 15:01 Titel: "NEU"-Auslobung auf Produkten
Hallo,
Als Mitarbeiterin einer Werbeagentur interessiert mich folgender Fall:
Auf einem Produkt bzw. dessen Verpackung wird die Deklaration "NEU" ausgelobt. Diese Information macht natürlich nur für einen bestimmten Zeitraum Sinn - wenn nach etwa einem halben Jahr diese "Neuigkeit" immer noch propagiert wird, sinkt die Glaubwürdigkeit dieser Aussage. Denn ein "alter Hut" ist ja nicht wirklich neu...
Dessen ungeachtet wird bei uns in der Firma heftig diskutiert, ob es eine gesetzliche Regelung gibt, nach welcher zeitlichen Frist die Auslobung "NEU" von einem Produkt wieder entfernt werden muss.
Es wäre schön, wenn jemand eine Antwort darauf hätte.
Vielen Dank einstweilen!
Probleme gibt es in zwei zu unterscheidenden Ebenen:
1. Im Verhältnis zum Endkunden, denn möglicherweise stellt es einen Mangel
dar, wenn ein "alter Hut" als Neuheit beworben wird, § 434 BGB
2. Im Verhältnis zu Mitbewerbern. Denn es kann irreführende Werbung iSv § 5 UGW sein, wenn "alte Hüte" als neu beworben werden. Wie lange nun genau für ein Produkt mit der Eigenschaft "neu" geworben werden darf hängt vom Einzelfall ab und kann mit den in § 5 II UWG genannten Merkmalen ausgelegt werden.
So kann z.B. ein Panzer mehrere Jahre "neu" sein. Ein Waschmittel vielleicht nur ein paar Wochen oder Monate.
Eine einschränkende oder verpflichtende gesetzliche Regelung für die Bewerbung eines Produkts mit "Neu" gibt es meines Wissens nicht.
Eher trifft das zu, was mein Vorposter gesagt hat. Freilich muss auch hier bedacht werden, wie der Begriff "Neu" auszulegen ist. Neuheit in Bezug auf die Warenpalette eines Unternehmens? ( Neu: Blabla 2007)- kein Thema.
Neuheit in Bezug auf: "Das Neueste auf dem Markt?" Hier liegt möglicherweise ein Problem.
Es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall an. _________________ Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
War die Antwort nützlich? Ein kurzes Klick oder "Danke" wäre schön.
Dazu mal noch eine Frage von mir, die mich brennend interessiert: Wenn auf einem Produkt eine Aufschrift in der Art "Jetzt noch besser" vorhanden ist, gibt es eine Vorgabe, wie weit das Produkt verändert werden muss, um so eine Aufschrift tragen zu dürfen?
Oder darf man das als Hersteller "einfach mal so machen"?
Nebenbei, kann "Neu" überhaupt irreführend sein? Entweder kenne ich das Produkt noch nicht, dann ist es in der Tat Neu oder ich kenne das Produkt bereits und dann löst das "Neu" keinen Kauf aufgrund der Beschriftung aus, weil ich es ja schon ausprobiert habe.
Ich glaube nicht, dass es da eine Vorgabe gibt. Wer sollte das auch vorgeben, es kann ja kaum sein, dass es zu jedem denkbaren Produkt eine "Verbesserungsskala" gibt.
Es gibt, wie ich vorhin schrieb, zwei Ebenen die man unterscheiden muss.
1. Evtl. läßt sich der Endkunde von der Aussage beeinflussen, er kauft deshalb das "neue", "bessere" aber auch teurere Produkt. Zuhause stellt er fest, dass das alte genauso gut war. Mangel nach § 434 BGB?
2. Zudem gilt § 5 UWG. Wird mit einer "Verbesserung" geworben, wo überhaupt keine spürbare ist, könnte das irreführend sein. Zum Nachteil der Endkunden und der Mitbewerber. Außerdem gilt nicht eine subjektive, sondern eine objektive Betrachtung. D.h. es kann kaum sein, dass man, nur weil noch nicht alle Kunden das Produkt kennen, weiter mit den benannten Adjektiven werben darf.
Wenn auf einem Produkt eine Aufschrift in der Art "Jetzt noch besser" vorhanden ist, gibt es eine Vorgabe, wie weit das Produkt verändert werden muss, um so eine Aufschrift tragen zu dürfen?
Es muß jedenfalls um soviel "besser" geworden sein, daß die Werbung mit der Angabe "jetzt noch besser" nicht irreführend ist, d.h. daß die (Werbung für die) Ware den maßgeblichen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbaucher nicht in seinen Vorstellungen (ent-)täuschen darf, die er mit der Angabe "jetzt noch besser" verbindet.
Zitat:
Nebenbei, kann "Neu" überhaupt irreführend sein?
Ja.
Zitat:
Entweder kenne ich das Produkt noch nicht, dann ist es in der Tat Neu oder ich kenne das Produkt bereits und dann löst das "Neu" keinen Kauf aufgrund der Beschriftung aus, weil ich es ja schon ausprobiert habe.
Dieses Verständnis von "neu" im Sinne von "unbekannt" ist meines Erachtens nicht die einzige relevante Verbauchervorstellung, die für eine Irreführungsprüfung in Betracht käme.
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