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Verfasst am: 28.11.06, 10:40 Titel: tan nummern kostenpflichtig???
Hallo , meine Bank hat mir heute mitgeteilt das tan nummern schriftlich übermittelt künftig 5€ Gebühr kosten...... ist das statthaft?? ich finde keine unterlagen wo das beschrieben wird.
danke schonmal
wilbur
das ist eine durchaus interessante Frage, die meines Wissens nach noch nicht entschieden worden ist.
Meines Erachtens dürften keine gesonderten Gebühren von einer Bank für die Übersendung der TAN-Liste anfallen, da der Kunde die Teilnahme am Online-Banking gewählt hat und es auch im Interesse der Bank liegt, dass der Kunde am Online-Banking teilnimmt. Der XI. Senat des BGH (zuständig für Bankrecht) legt gerade darauf Wert, in wessen Interesse Leistungen sind. Sind diese auch im Interesse der Bank dürfen keine Gebühren anfallen.
Was jedoch sicherlich von der Bank in Rechnung gestellt werden kann, ist das Porto für den Übersendung als Aufwendungsersatz.
da Banken daran interessiert sind, die Kunden zum Online-Banking zu bewegen (und sie nicht über Gebühren vom Online-Banking abzuhalten), vermute ich, dass die Bank neben dem (künftig kostenpflichtigen) Weg des schriftlichen Versandes auch einen kostenfreien Weg (z.B. e-Mail) anbietet. Korrekt?
Wenn dem so ist, so wäre zu fragen, inwieweit die Bank das Recht hat, diese zusätzliche Dienstleistung (des Ausdruckens und Versendens) gesondert zu bepreisen.
RAKutz hat folgendes geschrieben::
Sind diese auch im Interesse der Bank dürfen keine Gebühren anfallen.
So kann ich der Aussage nicht zustimmen. Viele Dinge sind im Intresse von Kunde und Bank und werden gesondert bepreist.
Ein möglicher Grund für ein Verbot einer gesonderten Bepreisung wäre nach Rechtsprechung des BGH jedoch, wenn diese ausschlieslich im Interesse der Bank liegen. Dies war zumindest Teil der Begründung des BGH im Urteil über die Lastschriftrückgabegebühren.
Dies ist hier aber definitiv nicht gegeben. Die Bank hat am Versand per Post statt per Mail überhaupt kein Eigeninteresse. Dies liegt ausschliesslich beim Kunden.
Selbstverständlich hat die Bank ein immenses Interesse, dem Kunden die TAN-Liste per Post zu versenden, da ein Versenden per Mail viel zu unsicher ist. Da die Bank das Online-Banking anbietet, hat sie auch für die Sicherheit Gewähr zu übernehmen. Also wird ein Übersenden der TAN-Liste per Mail ausscheiden.
Im Übrigen hat jede Bank ein starkes Interesse daran, dass die Kunden online die Bankgeschäfte abwickeln, da damit der Ansturm auf die Schalter und damit auch der Arbeitsanfall gesenkt wird.
Unterhält der Kunde ein Girokonto, das für das Online-Banking freigeschaltet ist, muss die Bank als vertraglich geschuldete Nebenleistung dem Kunden eine TAN-Liste zur Verfügung stellen. Damit düften keine Gebühren in Höhe von 5 € von der Bank in Rechnung gestellt werden.
Wie gesagt, Portokosten darf die Bank geltend machen.
das hängt von den gewählten Sicherheitsmaßnahmen ab. Eine ganze Reihe von Banken versendet TAN-Listen per Mail (zumindest ab der zweiten TAN-Liste).
Die Sicherheit wird dann durch Verschlüsselung sowie die Freigabe der TAN durch eine TAN der alten TAN-Liste gewährleistet.
Andere Banken stellen TAN innerhalb des eigenen E-Banking-Systems in elektronischen Postfächern zur Verfügung. Dieses Verfahren ist signifikant sicherer als der Versand per Post.
Danke für die Antworten.
Nachdem ich meiner Bank das mitgeteilt habe was RaKutz geschrieben hat bekam ich diese Antwort.
Im Bezug auf Ihre Nachricht, kann ich
Ihnen sagen,dass die Bepreisung der Ta
n-Bögen zulässig ist aufgrund unseres
Preisleistungsverzeichnisses,das in
jeder Geschäftsstelle zur Einsicht aus
liegt.Wir empfehlen Ihnen auf Smart-Ta
n umzusteigen, wobei nur einmalig 5 EU
R anfallen.
in meinen unterlagen hab ich nirgends einen vermerk das tan nummern Geld kosten.
Ich lag falsch. Die Bank will den Kunden nicht auf einen (potentiell unsicheren) TAN-Versand per e-Mail sondern auf das TAN-Verfahren der (derzeit) höchten Sicherheit lotsen.
Beim Smart-TAN Verfahren erfolgt die Verschlüsselung über eine Chipkarte. Dies Verfahren ist noch sicherer als ein E-TAN-Verfahren. (Entschuldigung für das technische Gequassel; Hier geht der Bänker mit mir durch)
Kurz zum rechtlichen:
Der Kontovertrag verweist auf die AGB, die mit Vertragsabschluss Vertragsbestandteil werden. In den AGB wiederum ist der Verweis auf das Preisverzeichnis enthalten.
Diese Konstruktion hat folgenden Sinn: Der Vertrag können nur beide Vertragsparteien einvernehmlich ändern. Würden hierin die Preise stehen, wäre es der Bank faktisch nicht möglich, die Preise zu ändern (selbst wenn sich über die Jahre die Kosten ändern oder die Technik ändert).
Das Preisverzeichnis kann die Bank jedoch einseitig ändern. Der Kunde kann das akzeptieren - oder die Bank wechseln.
Natürlich unterliegt auch diese Preisänderung der gesetzlichen Generalklausel von Treu und Glauben. Auf Deutsch: Die Bank darf keine Mondpreise nehmen.
Macht sie hier auch nicht. Da die Bank beim Smart-TAN Verfahren keine TAN verschicken braucht (weil der Kunde sie selbst produziert) spart sie Kosten. Also bietet sie Smart-Tan umsonst und die alten Tan gegen (kostendeckende) Gebühr an.
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