| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
jakob77 Interessierter
Anmeldungsdatum: 21.09.2006 Beiträge: 14
|
Verfasst am: 28.11.06, 13:48 Titel: Unterlassung bei Gbr / Gesellschafter privat bei Markenverle |
|
|
Angenommen eine GbR betreibt eine Markenverletzung.
Kann ausschließlich gegen einen Gesellschafter eine Unterlassung beantragt werden?
Auch dann, wenn der an der Verletzung nie direkt beteiligt war?
Spielt da die Rechtsfähigkeit einer GbR eine Rolle? |
|
| Nach oben |
|
 |
RAKutz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.11.2006 Beiträge: 124 Wohnort: Würzburg
|
Verfasst am: 28.11.06, 13:52 Titel: |
|
|
Hallo,
verletzt eine GbR ein Markenrecht, kann gegen die GbR und gegen jeden einzelnen Gesellschafter eine Unterlassungsverfügung erwirkt werden.
Wie eine Regelung unter den Gesellschaftern im Innenverhältnis zur erfolgen hat, ist davon unabhängig.
Gruß
RA Kutz
www.anwalts-net.de
ra.kutz@anwalts-net.de |
|
| Nach oben |
|
 |
jakob77 Interessierter
Anmeldungsdatum: 21.09.2006 Beiträge: 14
|
Verfasst am: 28.11.06, 16:55 Titel: |
|
|
| Und wie sieht es beim Schadensersatz aus? |
|
| Nach oben |
|
 |
RAKutz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.11.2006 Beiträge: 124 Wohnort: Würzburg
|
Verfasst am: 28.11.06, 16:58 Titel: |
|
|
| dito |
|
| Nach oben |
|
 |
jakob77 Interessierter
Anmeldungsdatum: 21.09.2006 Beiträge: 14
|
Verfasst am: 28.11.06, 17:19 Titel: |
|
|
| Das verstehe ich nicht, ich dachte, es wird zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen unterschieden. Schadensersatz gegen den Gesellschafter privat scheint mir widersprüchlich. Hätte dann der Gesellschafter Anspruch auf Erstattung des Schadensersatzes gegenüber der Gesellschaft? |
|
| Nach oben |
|
 |
RAKutz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.11.2006 Beiträge: 124 Wohnort: Würzburg
|
Verfasst am: 28.11.06, 18:16 Titel: |
|
|
Hallo,
bei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) haften die Gesellschafter immer privat mit dem gesamten persönlichen Vermögen. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter bei einem Schadensersatzanspruch, der gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht wird, persönlich haftet.
Zwar gibt es Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen. Beide haften jedoch umfassend bei rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten. Aus gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlungen haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Im Ergebnis kann jeder Gesellschafter einer GbR in Anspruch genommen werden, sowohl für Primäransprüche (z.B. Erfüllung) als auch für Sekundäransprüche (z.B. Schadensersatz).
RA Kutz |
|
| Nach oben |
|
 |
jakob77 Interessierter
Anmeldungsdatum: 21.09.2006 Beiträge: 14
|
Verfasst am: 28.11.06, 18:54 Titel: |
|
|
Danke.
Dann habe ich noch zwei Fragen:
1) Wenn man jemanden auf Unterlassung verklagen möchte, der mehrere GbR hat, muß man dann in seiner Ansprüchen explizit gegen Hans Meier, Gesellschafter der XYZ GbR, klagen oder reicht der Name? Dann könnte ja unklar sein, in welcher Tätigkeit welcher Firma er unterlassen soll...
2) Wie sieht das ganze bei einem GmbH Gesellschafter (nicht GF) im Vergleich aus? |
|
| Nach oben |
|
 |
jakob77 Interessierter
Anmeldungsdatum: 21.09.2006 Beiträge: 14
|
Verfasst am: 04.12.06, 19:19 Titel: |
|
|
| schieb |
|
| Nach oben |
|
 |
RAKutz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.11.2006 Beiträge: 124 Wohnort: Würzburg
|
Verfasst am: 05.12.06, 16:30 Titel: |
|
|
zu 1.
Bei einer Klage auf Unterlassung am besten den Gesellschafter persönlich und die GbR als eigene rechtsfähige Person verklagen. Aus dem Klageantrag und der Begründung dazu muss dann eindeutig hervorgehen, welche Handlung von dem Gesellschafter bei welcher GbR unterlassen werden soll.
zu 2.
Ein Gesellschafter einer GmbH, der nicht GF ist, muss in einem solchen Fall selbst verklagt werden. Nur wenn der Gesellschafter sich Dritten gegenüber so in der Öffentlichkeit geriert, dass man annehmen muss, dass er für der GmbH handelt, könnte die GmbH auch in Anspruch genommen werden.
RA Kutz |
|
| Nach oben |
|
 |
|