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Es geht um eine Klage, Gegenstandswert ca. 130EUR. Wird so etwas per schriftlichem (Vor)Verfahren entschieden, oder wird bei so einem niedrigen Streitwert trotzdem eine mündliche Verhandlung angesetzt? Der Kläger wohnt 500km vom Gericht entfernt, deshalb wäre eine mündliche Verhandlung ein sehr grosser Aufwand.
§ 128 [1] [2] [3] Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) 1 Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.
2 Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung.
3 Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
Mano meinte wohl § 495 a Satz 2 ZPO. Es wird abzuwarten sein, was beantragt wird. Bei diesem gegenstandswert aber eher nicht denkbar, dass eine mdl. Hauptverhandlung stattfindet.
Falls Beweis erhoben werden muss (z.B. Zeugenvernehmung), wird der Richter in aller Regel eine mündliche Verhandlung anberaumen, auch wenn der Streitwert nur 130,- EUR beträgt.
Des weiteren findet eine mdl. Verhandlung statt,
- wenn die Gegenseite dies beantragt (§ 495a S. 2 ZPO),
- wenn der Richter dies für sinnvoll hält.
Fazit: Möglicherweise wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. Erzwingen kann der Kläger dies aber nicht. Wenn er Klage erhebt, muss er damit rechnen, dass es zu einer mdl. Verhandlung kommt. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Kann der Kläger denn in der Klageschrift dem Gericht §495a ZPO nahelegen?
Das können Sie tun, allerdings denkt jeder Richter stets an 495a, wenn der Streitwert entsprechend ist.
Im übrigen gilt:
Falls Beweis erhoben werden muss (z.B. Zeugenvernehmung), wird der Richter in aller Regel eine mündliche Verhandlung anberaumen, auch wenn der Streitwert nur 130,- EUR beträgt.
Des weiteren findet eine mdl. Verhandlung statt,
- wenn die Gegenseite dies beantragt (§ 495a S. 2 ZPO),
- wenn der Richter dies für sinnvoll hält.
Fazit: Möglicherweise wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. Erzwingen kann der Kläger dies aber nicht. Wenn er Klage erhebt, muss er damit rechnen, dass es zu einer mdl. Verhandlung kommt. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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