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Fälligkeit von Optionsscheinen

 
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Thiemo01
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.12.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 05.12.06, 23:23    Titel: Fälligkeit von Optionsscheinen Antworten mit Zitat

Hallo,

ein spektakulärer Fall beim Termingeschäft, den ich gerne klären möchte. Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.

Person A hat bei Person B (z.B. Direktbank) einen Optionsschein gekauft, der in zwei Wochen laut der Beschreibung von Person B fällig ist.
Kurze Zeit später stellt jedoch Person B klar, dass die Fälligkeit schon 1 Woche zuvor ist.
Person A möchte vom Vertrag rücktreten, weil er den Optionsschein mit der Erwartung gekauft hat, dass er in zwei Wochen fällig ist.
Person B hat jedoch die Daten von Daten von Dritten erhalten und schließt somit die Rücktrittsmöglichkeit aus. Relevant seien nur die Daten, die direkt vom Emittenten kommen.
Person A erleidet aufgrund der vorgezogenen Fäligkeit Totalverlust.
Welche Möglichkeiten hat Person A den Kaufwert zurückzuerhalten oder Schadensersatz zu verlangen?

Ich freue mich über jede Antwort!
Thiemo
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 09:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

für die Bedingungen des OS ist in der Tat ausschliesslich der Emmitent verantwortlich. Sie sind im Prospekt beschrieben und dort nachzulesen.

Jetzt gibt es Kunden, die sich nicht die Mühe machen wollen, die Prospekte zu lesen (mache ich auch nicht). Diese Kunden können nun zu einer Bank gehen und sich beraten lassen ("Ich hätte gerne einen OS mit extrem hohem Hebel und einer Restlaufzeit von 2 Wochen. Was können Sie mir empfehlen?"). Dann haftet die Bank für die Beratung.

Direktbanken bieten typischerweise keine Beratung, sondern execution-only. Dafür sind sie billiger. Allerdings kann man ihnen natürlich auch nicht mit Beratungsfehlerhaftung kommen.

Was die Beschreibung der jeweiligen Papiere betrifft: Diese erstellt die Bank nicht selbst, sondern bekommt diese von externen Dienstleistern geliefert. Die Richtigkeit dieser Angaben kann die Bank naturgemäß nicht überprüfen und schliesst daher vertraglich im Regelfall die Haftung aus.

Ist ein solcher Haftungsausschluss nicht vereinbart, so wäre eine Haftung der Bank grundsätzlich denkbar, wenn ein Verschulden von ihr vorläge.
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