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recht.de :: Thema anzeigen - ausziehen mit 17 (mit einverständnis d. eltern)
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ausziehen mit 17 (mit einverständnis d. eltern)

 
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gajaaa
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Anmeldungsdatum: 05.12.2006
Beiträge: 3
Wohnort: berlin

BeitragVerfasst am: 05.12.06, 20:55    Titel: ausziehen mit 17 (mit einverständnis d. eltern) Antworten mit Zitat

ich bzw. mein freund habe/hat ein problem: er wohnt in essen, ich in berlin. er ist jetzt 17 und würde gerne zu mir ziehen, seine eltern sind einverstanden. die finanzierung wäre durch kindergeld und halbwaisenrente auch gesichert. aber wie is das mit dem ummelden und so weiter? darf man als minderjähriger woanders wohnen, als bei seinen eltern/erziehungsberechtigten? würde mich freuen, wenn ich eine hilfreiche antwort erhalten würde.
lg gaja
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 08:42    Titel: Antworten mit Zitat

Darf man.
- Eine Ummeldung wird aber nicht durchgeführt, da 'Kinder' - und das ist der Kleine ja noch Cool - meines Wissens bei ihren Eltern gemeldet werden.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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gajaaa
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Anmeldungsdatum: 05.12.2006
Beiträge: 3
Wohnort: berlin

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 10:39    Titel: Antworten mit Zitat

naja, aber wenn er nich umgemeldet is, muss er in nrw zur musterung, wohnt aber in berlin?! und was is mit behördenpost und sowas?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::

- Eine Ummeldung wird aber nicht durchgeführt, da 'Kinder' - und das ist der Kleine ja noch Cool - meines Wissens bei ihren Eltern gemeldet werden.


Gibt es dafür auch eine gesetzliche Grundlage?

Ich habe nur § 11 Abs. 3 S. 2 Berliner MeldeG gefunden. Danach obliegt die Pflicht zur An- oder Abmeldung bei Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen.

Daß Minderjährige generell bei den Erziehungsberechtigten gemeldet sind, habe ich nicht gefunden.

Ansonsten sollte das zuständige Einwohnermeldeamt gefragt werden. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bedroht.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe selbst in mindestens sechszehn verschiedenen Wohnungen gewohnt, hab' mich aber nur dreimal umgemeldet - räusper - also Melderechtsexperte bin ich nicht. Ich bin einfach von BGB § 11 ausgegangen.

Nach dem Wortlaut des berliner Meldedingsbums müßte sich ein über 16-jähriger tatsächlich selbst ummelden. Ein kurzes Überfliegen der anderen Meldegesetze sagt mir, dass dies wohl überall so ist. Fragt sich nur, ob er das unter 18 überhaupt darf.

Zitat:
und was is mit behördenpost und sowas?

Was sollte eine Behörde einem Minderjährigen denn Wichtiges schreiben?
Außerdem hat Mami doch bestimmt ein Telefon.
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Zuletzt bearbeitet von Karsten am 06.12.06, 12:46, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Ich bin einfach von BGB § 11 ausgegangen.


Na, das ist doch was konkretes.

Und was sagt die Rechtsprechung dazu: Die Regelung ist nicht zwingend. Neben oder anstelle des gesetzlichen Wohnsitzes kann gem. §§ 7 und 8 BGB ein gewillkürter Wohnsitz begründet werden (u.a. BayObLG 79, 149)
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meine auch: Wenn Mama willkürt, ist das bestimmt rechtens. Sohnemann hat nicht zu willküren.
Außerdem bin ich der Meinung, dass Karthago ... äh ... dass das praktisch alles Wurst ist. Wird schon keine wichtige Post kommen, die Mama nicht aufmachen darf.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 10.12.06, 00:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ganz allgemein haben die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht - und damit auch das Recht zu entscheiden, wo sich ihr Kind aufhält.

Daneben steht den Eltern auch die gesetzliche Vertretung zu - dies ist für den Abschluß von Verträgen wichtig.

Wenn Eltern mit Umzug des minderjährigen Kindes *ups* "Jugendlichen" Smilie einverstanden sind, können diese auch die "Ummeldung" unterschreiben.

Die Finanzierung sollte aber durch Unterhalt gesichert sein - Winken

Probleme könnte im Falle von Arbeitslosigkeit - Ausbildungsplatzsuchender das SGB II sein, da hier § 22 Abs. 2a SGB II (Hartz IV) "Umzug von unter 25jährigen" langfristig zum Problem werden könnte. Dies sollte bei Umzügen von unter 25jährigen immer beachtet werden.
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Ghostwriter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Bei meinem Unternehmen :-)

BeitragVerfasst am: 10.12.06, 09:26    Titel: Antworten mit Zitat

Also als Laie aber mit Erfahrung, bei unserer Tochter ging es nicht anders wegen ihrer
Ausbildung, das woran aber gedacht werden sollte, der Arbeitgeber sollte die Adresse der Eltern haben.
Damit diese bei Problemen auch informiert werden können.


Freundlichst Gw.
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 10.12.06, 09:42    Titel: Antworten mit Zitat

andere Frage in diesem Zusammenhang

Wie läuft das mit der Schule ?
Mit 17 ist man doch noch schulpflichtig. Da sind doch dann auch die Eltern als Ansprechpartner gesucht. Die Entfernung Essen - Berlin Frage

Gruß roni
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 10.12.06, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Schulpflicht - ganz allgemein - beträgt für allgemeinbildende Schulen 10 Jahre und endet in der Regel mit einem Haupt-/Realschulabschluß (in NRW auch Gesamtschule).

Danach schließt sich bis zum 18. Lebensjahr eine Berufsschulpflicht an. Diese kann auch in Berufvorbereitende Bildungsgänge / Berufsgrundschuljahr / Berufsfachschule etc. erfüllt werden. Auszubildende haben während ihrer Ausbildung (dualen Bildungssystem) ebenfalls die Berufsschule zu besuchen.

Aus dem Fallbeispiel geht nicht hervor, welche Schulform der 17jährige besucht. Daher die etwas umfangreichere Antwort von mir. Winken

Bei Schülern eines Gymnasiums wird das Abi - je nach Bundesland - in der 12./13. Klasse erreicht. - Soweit erstmal nichts neues - Winken

Die Schulangelegenheit ist aber Ländersache und zu Berlin kann ich nichts schreiben. Winken - Wo oder in welchem Bundesland die Schulpflicht zu erfüllen ist, ist m.W. nicht gesetzlich geregelt.

Was aber geklärt werden müßte ist, wer die gesetzliche Vertretung des 17jährige tatsächlich in Berlin übernimmt (Unterschrift auf Klassenarbeiten aber auch die Zustimmung zu einer Operation). Ebenso werden ärztliche Auskünfte meist nur nahen Angehörigen (Eltern) gegeben.

In Berlin müßte also eine Schule gefunden werden, die den 17jährigen aufnimmt - und zur Ummeldung wird in jedem Fall die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters (beide/ein Elternteil/e) benötigt.

In der heutigen Zeit müssen junge Menschen (Stichwort Arbeitsplatzsituation) sehr flexibel sein - Winken - Ganz allgemein müssen aber Eltern ihre Kinder nicht selbst pflegen, erziehen und beaufsichtigen, sondern sie können dies vertraglich Dritten überlassen(z.B. Internat, anderen Familienangehörigen oder volljährigen Einzelpersonen).

Ein kurzer Blick ins Grundgesetz ist hier hilfreich - Winken

Zitat:
Artikel 6 (Ehe, Familie, uneheliche Kinder) - Grundgesetz

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.


Absatz 2 räumt den Eltern weitgehende Befügnisse ein - da diese in der Regel genau wissen, was gut für ihr Kind ist. Solange keine Kindeswohlgefährdung (vgl. §§ 1666/1666a BGB) in Verbindung mit § 8a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) wird die "staatliche Gemeinschaft" - hier das Jugendamt - keinen Anlass haben tätig zu werden.

Alle Fragen die mit dem Umzug von Kindern und Jugendlichen verbunden sind, beantworten die örtlichen Jugendämter. Winken
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 10.12.06, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Beitragsschreiber,

habe mich da wohl etwas 'unglücklich' ausgedrückt. Winken

Mit

Zitat:
- ganz allgemein -


meinte ich nicht die Ausführungen zur Schulpflicht selbst, weil sich diese nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen richtet und das dortige Landesrecht zur Anwendung kommt.

Wegen des Rechtsberatungsgesetzes (RBG)* wollte ich nur deutlich machen, dass ich keine Rechtsberatung im Einzelfall gemacht, sondern nur eine allgemeine Info gegeben habe. Winken

Ich freue mich aber, dass meine Beiträge gelesen werden. Smilie

Ihnen wünsche ich noch einen schönen Sonntag. Smilie


____________
*Zur geplanten Neuregelung siehe: "Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts " > http://dip.bundestag.de/extrakt/16/019/16019290.htm
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