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Vertrag im Fittnesstudio

 
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Benny0206
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Anmeldungsdatum: 18.10.2006
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 05.12.06, 21:09    Titel: Vertrag im Fittnesstudio Antworten mit Zitat

Person A schliest bei Fittnesstudio B einen 2-Jahresvertrag ab! Nach einem Jahr zieht Person A in eine Stadt die 300km weit vom Fittnesstudio entfernt ist. Hat Person A eine Möglichkeit aus dem Vertrag herauszukommen ? Gibt es bestimmte § dazu oder Musterurteile?
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 09:57    Titel: Re: Vertrag im Fittnesstudio Antworten mit Zitat

Benny0206 hat folgendes geschrieben::
Person A schliest bei Fittnesstudio B einen 2-Jahresvertrag ab! Nach einem Jahr zieht Person A in eine Stadt die 300km weit vom Fittnesstudio entfernt ist. Hat Person A eine Möglichkeit aus dem Vertrag herauszukommen ? Gibt es bestimmte § dazu oder Musterurteile?

Eine fristlose Kündigung wegen Umzugs dürfte angesichts der Entfernung hier möglich sein, § 314 BGB.
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 17:50    Titel: Antworten mit Zitat

Eine fristlose Kündigung bei Umzug in eine andere Stadt ist möglich:

Zitat:
OS
Ein Fitnessvertrag kann wegen eines Umzuges des Kunden in eine andere Stadt aus wichtigem Grund vorzeitig nach § 626 BGB gekündigt werden, wenn eine Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände dazu führen würde, dass der Kunde trotz Zahlung des vollen vereinbarten Entgelts keinerlei Leistungen des Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen könnte. Ein Festhalten des Kunden am Vertrag ist dann nicht zumutbar.

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 29.10.1998 - 716 C 421/98 = VuR 1999, 211 = juris (KORE 568779900)


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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 21:04    Titel: Antworten mit Zitat

Man müsste das komplette Urteil lesen, ob zu sehen, ob es überzeugend ist. Immerhin handelt es sich hier um einen Orientierungssatz, der den wesentlichen Inhalt zusammenfasst. Bei den üblicherweise kleinen Streitwerten gibt es viele Urteile aus diesem Bereich nur von Amtsgerichten.

Aber zwei LG-Urteilsorientierungssätze kann ich auch noch anbieten:

Zitat:
Eine Klausel, die eine Kündigung bei Umzug von mindestens 50 km Entfernung zulässt, ist unwirksam.
LG Düsseldorf – 12 O 190/90

Eine Klausel, die das Kündigungsrecht bei Wohnungswechsel ausschließt, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
LG Hamburg - 309 S 157/90


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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 09:14    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Vorsicht: Amtsgericht.
Dieser kurze Absatz ist meines Erachtens per se nicht überzeugend. Pfeil Aber immerhin stellt das Gericht auf ein Umziehen aus wichtigem Grund ab! Bleibt die Frage, was als wichtiger Grund in Betracht kommt.

Der "wichtige Grund" bezieht sich nicht auf den Umzug, sondern auf die Kündigung Winken
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 11:43    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Der "wichtige Grund" bezieht sich nicht auf den Umzug, sondern auf die Kündigung


Dass § 314 einen wichtigen Grund voraussetzt ist mir schon klar, aber dass dieser in einem willkürlichen Umzug liegen kann, ist nicht richtig. Es werden die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Daher kann es nicht sein, dass eine Partei willkürlich umzieht und sich dann auf § 314 BGB beruft.

Schön, dass Ihnen das "schon klar" ist.
Dennoch haben Sie das Urteil des AG missinterpretiert, indem Sie schrieben, das Gericht stelle "auf ein Umziehen aus wichtigem Grund" ab, obwohl gemeint ist, dass ein Umzug eine "Kündigung aus wichtigem Grund" rechtfertigt.

Das Urteil stellt i.ü. auf § 626 BGB ab, da es vor Inkrafttreten des § 314 BGB erlassen wurde und seinerzeit in § 626 BGB ein für alle Dauerschuldverhältnisse geltender allgemeiner Rechtsgrundsatz gesehen wurde.

Das Urteil ist auch richtig. Natürlich kommt es nicht auf die Gründe für den Umzug an. Es wird wohl niemand auf die Idee kommen, nur deshalb umzuziehen, um sich vom Fitnessvertrag zu lösen.

Dennoch werden die beiderseitigen Interessen berücksichtigt: Das Recht zur Kündigung beim Umzug ist die Kehrseite der langen Laufzeit. Auf der einen Seite wird zugunsten des Studios angenommen, dass gegen eine 2-jährige Laufzeit nebst automatischer Verlängerung um 1 Jahr keine rechtlichen Bedenken bestehen. Dies ist ein großer Vorteil für die Studios. Dieser wird - auf der anderen Seite - durch das Kündigungsrecht bei Umzug (ab einer bestimmten Entfernung) kompensiert.
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BeitragVerfasst am: 07.12.06, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

Auf nem anderen Blatt steht dann aber noch, ob und in welcher Höhe durch die außerordentliche Kündigung ein finanzieller Vorteil erreicht wird, da § 314 und § 626 jeweils Schadensersatzansprüche auslösen...
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