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lautet 2. tatsächlich: "Der Beklagte soll kostenfrei ausgehen"? Unwahrscheinlich.
Daß der Anwalt des Klägers die Hälfte der Gerichtskosten fordert, deutet vielmehr darauf hin, daß im Vergleich Kostenaufhebung vereinbart war. Dann hätte der Beklagte die Hälfte der vom Kläger gezahlen Gerichtskosten zu tragen. Dem steht allerdings die Bewilligung von PKH entgegen - dies auch dann, wenn es sich, wie hier, um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Klägers handelt.
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