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Falschlieferung durch nicht eindeutigen Auftrag

 
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mindtwister
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 12:14    Titel: Falschlieferung durch nicht eindeutigen Auftrag Antworten mit Zitat

Hallo!

mich würde interessieren, ob den Auftraggeber bei folgendem Szenario zumindest eine Teilschuld trifft:

Ein Kunde hat in der Vergangenheit zwei unterschiedliche Aufträge erteilt.

1. Auftrag: 1000 bedruckte Feuerzeuge für seine Frima A
einige Wochen später
2. Auftrag: 1000 bedruckte Feuerzeuge für seine Frima B

Nach einigen Monaten wünscht er eine Nachlieferung, bezieht sich dabei aber nicht eindeutig auf einen der beiden ursprünglichen Aufräge:
"Bitte senden Sie uns erneut 1000 Stück bedruckte Feuerzeuge."
Der Auftragnehmer versäumt es nachzufragen und liefert den letzten Auftrag (Firma B) nach. Der Kunde wollte aber die Feuerzeuge für Firma A und möchte die Lieferung nicht annehmen und nicht bezahlen, da er keine Verwendung mehr dafür hat. Eine Rücknahme oder Umtausch ist nicht möglich, da die Ware personalisiert ist.

Wer muss die Kosten tragen? Gibt es eine Teilschuld des Auftraggebers?
Über eine rege Diskussion würde ich mich freuen.

Schönen Tag noch!
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Morgen. Ich habe zuerst eine Frage, ob das ein Auftragsverhältnis ist. Ich denke, das ist ein Kaufvertrag, weil ein Auftrag unentgeltlich ausgeführt wird (§ 662 BGB). Bei einem Auftrag kann der Beauftragte lediglich Ersatz von Aufwendungen nach § 670 verlangen. Hier muss der "Beauftragte" die Feuerzeuge mit der vereinbarten Eigenschaft an den Kunden verkaufen und darf dabei Gewinn machen.
Man muss also gucken, ob ein Kaufvertrag über die letzten 1000 Feuerzeuge geschlossen wurde. Ein vertrag setzt ein Angebot und eine Annahme voraus. Ein Angebot muss so deutlich sein, dass der andere Teil es annehmen und ausführen kann. Hier war der Auftrag undeutlich. Es gibt zwei Möglichkeiten:
1) der Feuerzeuge-Bedrucker musste nachfragen, damit der Kundenwunsch deutlich wird und als Angebot gelten kann;
2) nach § 157 BGB durfte der Feuerzeuge-Bedrucker annehmen, dass der Kunde Feuerzeuge für Firma B wünscht, weil er zuletzt für Firma B bestellt hatte

Was ist richtig?
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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mindtwister
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort.
Genau hier liegt das Problem:
Wenn nun beide auf Ihrem Standpunkt verharren
Kunde: "Sie hätten nachfragen müssen"
Lieferant: "Sie hätten exakt nachbestellen müssen, sonst führen wir die letzte Bestellung erneut aus"

Daher die Frage:
Ist der Besteller verpflichtet exakte Angaben zu machen oder kann er sich darauf verlassen, dass der Lieferant im Zweifel nachfragen muss?

Und weiter:
Angenommen beide trifft die gleiche Schuld. Wäre es doch denkbar sich den Schaden zu teilen. Doch was wenn der Besteller stur bleibt und begründet: "Das habe ich nicht bestellt, das bezahle ich nicht."
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bobbraun
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.12.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst ist die Erklärung

"Bitte senden Sie uns erneut 1000 Stück bedruckte Feuerzeuge."

gem. §§ 133,157 BGB auszulegen.

1. Sie enthält das Angebot zum Abschluss eines Werklieferungsvertrages, §§ 651, 433 BGB

2. Hinsichtlich des Aufdrucks ist sie aber objektiv mehrdeutig, da man sie auf beide der ursprünglichen Bestellungen beziehen kann.

Damit wäre kein Vertrag zustande gekommen und besteht folglich kein Anspruch des Unternehmers auf Zahlung aus §§ 651, 433 I BGB

Aber hat der Unternehmer einen Schadensersatzanspruch aus c.i. c. gem. § 280 I, 311 II BGB

1. Vorvertragliches Vertrauensverhältnis, § 311 II (+)
2. Pflichtverletzung (+) => Abgabe eines mehrdeutigen Angebotes
3. Vertetenmüssen wird gem § 280 I 2 BGB vermutet
4. Rechtsfolge: Anspruch des U auf Schadensersatz

a. Schaden => nur das negative Interesse, d.h. U ist so zu stellen, wie er ohne Vertrauen auf den vermeintlichen Vertragsschluss stehen würde

b. Denkbar Kürzung wegen Mitverschuldens, § 254 BGB
Hier evtl 20 - 30 %. Dabei ist zu beachten, dass die ursprünglichen Aufträge doch schon einige Wochen auseinander lagen. Möglicherweise enthalten die AGB des Unternehmers auch entsprechende Hinweise hinsichtlich einer Nachbestellung, das müßte natürlich für U positiv berücksichtigt werden.
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mindtwister
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 19:12    Titel: Danke! Antworten mit Zitat

So sehe ich das als Nicht-Jurist auch.

Vielen Dank!
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derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 08.12.06, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

M.E. wäre hier noch die Frage zu klären, ob der Auftrag auf Briefpapier der Firma A oder der Firma B erteilt wurde.

Tschau
Majo
_________________
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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mindtwister
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 08.12.06, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Weder noch, der Auftrag wurde per Email erteilt.
Der Unterzeichner ist Inhaber beider Firmen.
Die Emailadresse neutral.
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