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Verfasst am: 08.12.06, 10:46 Titel: Eröffnung eines Internetshops
Hallo,
ich habe ein paar Fragen.
Person A möchte als alleiniger Inhaber einen Internetshop eröffnen. Braucht er nur einen Gewerbeschein oder auch einen Eintrag ins Hadelsregister? Welche Rechtsform hätte seine Unternehmung dann?
Wenn die Unternehmung nun einen Namen bekommt, ist es richtig, dass Namen wie "Hessischer Versandhandel" oder "Westdeutsche Handelsunternehmung" nicht erlaubt sind? Wäre dann der Name "Hessischer Versandhandel Müller" oder "Westdeutsche Handelsunternehmung Meyer" für die Firma zulässig?
Ich danke schon mal für die Antworten.
Gruß
Malte
Vielleicht werde ich ja noch überstimmt, aber ich meine, dass eine Gewerbeanzeige hier ausreichend ist. Die Rechtsform würde durch den Händler selbst definiert, ohne Eintragung ins HR (die m.E. nicht erforderlich ist) wäre das ganze ein Einzelunternehmen.
Bei einem Einzelunternehmen sind "Phantasienamen" zulässig, es muss aber nach GewO der Familienname und mindestens 1 ausgeschriebener Vorname dazugesetzt werden. _________________ Na, Herr Chapuisat, hat denn Berti Vogts schon bei Ihnen angeklopft?
(Christine Reinhart wollte erfahren, wann der Schweizer in der deutschen Nationalelf spielt)
1. Die Anzeige nach § 14 GewO - Gewerbeschein - ergeht gegenüber einer Behörde und hat ordnungspolizeiliche Funktion.
2. Eine Eintragung ins HR hat mehrere Konsequenzen. Neben dem BGB gibt es das HGB als Sonderprivatrecht der Kaufleute. Ob man Kaufmann ist, bestimmt sich nach § 1 HGB. Erreicht ein Gewerbe einen gewissen Umfang, ist der Betreiber Kaufmann - Istkaufmann. Unterhalb davon nicht, es sei denn, man läßt dennoch ins HR eintragen, dann wird man ebenfalls Kaufmann - Kannkaufmann § 2 HGB.
Die Kaufmanneigenschaft hat mehr Nachteile als Vorteile, man sollte also gut überlegen, was man tut.
3. Die Rechtsform. Betreibt man ein Gewerbe allein, tut man dies als natürliche Person, d.h. man selbst ist das Rechtssubjekt gegen das sich alle Forderungen und Verbindlichkeiten richten. Evtl. empfiehlt sich eine Beschränkung der Haftung. Dies ist nur durch Gründung einer GmbH möglich. In diesem Fall betreibt dann die GmbH als juristische Person das Gewerbe. Man selbst ist (Allein) Gesellschafter und Geschäftsfüher - sog. Ein-Mann-GmbH. Von Ausnahme- bzw. Mißbrauchsfällen (Vermögensvermischung) abgesehen, haftet allein die GmbH mit ihrem Vermögen den Gläubigern.
4. Achso, der Firmenname. Es gilt der Grundsatz der Firmenwahrheit und Klarheit §§ 17,18 I,II HGB. D.h. Firmennamen, die geeignet sind über die wahren geschäftlichen Verhältnisse irrezuführen - sind unzulässig. Das bei den genannten Firmen möglicherweise problematisch sein. _________________ Verlassen Sie sich niemals auf die hier geäußerten Rechtsansichten, sondern konsultieren Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens!
- Jeder gottverdammte Werwolf hat das Recht auf einen Anwalt - Hunter S. Thompson
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