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Habe eine Frage zur Haftung von Jugendlichen(J) und Erziehungberechtigten(E):
Ein J.,14 Jahre ist im einem Heim für schwererziehbare J. untergebracht. Er nimmt mit 2 anderen J. den Autoschlüssel einer Verwandten der anderen J., sie klauen das Auto und fahren es zu Schrott.
Sind die E. zu Schadenersatz (Auto, Abschleppdienst,Strafe,...) verpflichtet? Der J. ist auf Grund einer seelisch/psychischen Störung in dem Heim durch das Jugendat untergebracht, beide Elternteile sind erziehungsberechtigt.
Anmeldungsdatum: 19.03.2006 Beiträge: 765 Wohnort: bei Berlin
Verfasst am: 31.10.06, 19:34 Titel:
Ist man nicht ab dem 14. Lebensjahr (zumindest eingeschränkt) strafmündig? Demzufolge hat der Minderjährige für den Mist, den er verzapft, selbst einzustehen. Oder soll der Hinweis auf
Zitat:
auf Grund einer seelisch/psychischen Störung in dem Heim durch das Jugendat untergebracht
eine Entschuldigung für das Verhalten des Mj. sein?
Haftbar im Sinne von Schadenswiedergutmachung kann man sogar schon mit 7 sein (bzw die Erziehungsberechtigten)
Ich glaube nciht, daß ein 14jähriger so schwer gestört sein kann, daß er nicht begriffen hat, daß er ncoh nicht Autofahren darf.
Wie sind die eigentlihc an den Schlüssel gekommen?
Möchte mit der seelisch/geistigen Einschränkung nur den Grund für den Heimaufenthalt klar legen. Er war sich ganz sicherlich bewußt, was er tut.
Wie sie an den Schlüssel gekommen sind kann ich nicht genau sagen. Entweder durch Einbruch in das Haus oder sie waren auf Besuch bei der Verwandten.
Bin auch eher der Meinung, dass die E. nicht haftbar sind, zumal das Heim 150 km entfernt ist und sie somit die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.
Bin aber an jeder Meinung intressiert.
Ich nehme mal an, dass mit Erziehungberechtigten die Eltern gemeint sind.
Worin soll denn konkret deren Aufsichtspflichtverletzung bestehen? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Das mit den Erziehungsberechtigten war nicht speziell auf diesen Fall bezogen.
Hier können als Erziehungsberechtigte auch die Erzieher vom Heim zu Rate gezogen werden. Denn ich glaube nicht, daß irgendein Heim Jugendlichen das Autofahren erlaubt.
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 31.10.06, 23:03 Titel:
blackylein hat folgendes geschrieben::
Das mit den Erziehungsberechtigten war nicht speziell auf diesen Fall bezogen.
Hier können als Erziehungsberechtigte auch die Erzieher vom Heim zu Rate gezogen werden. Denn ich glaube nicht, daß irgendein Heim Jugendlichen das Autofahren erlaubt.
Karsten hat folgendes geschrieben::
Worin soll denn konkret deren Aufsichtspflichtverletzung bestehen?
Ja, mit Erziehungsberechtigten meinte ich die Eltern,sorry.
Die 3 jungen Herren sind vom Heim abgehauen und zu der Verwandten. Die E.,von dem einen J. bekommen nun die Rechnungen. Darum meine Frage.
Meiner Meinung nach, sind sie nicht haftbar und wenn überhaupt, sind doch die anderen E. auch mit haftbar. Liege ich da richtig? Die 3 J. haben es ja auch zusammen gemacht.
Schon die Tatsache, dass die Jungen vom Jugendamt dort untergebracht wurden, schließt jede Aufsichtspflichtverletzung der Eltern mit Sicherheit aus. Was hätten die den auch tun sollen?
Gegebenenfalls könnten Ansprüche gegen das Heim b.z.w. dessen Erzieher geltend gemacht werden. Aber auch das halte ich für wenig aussichtsreich. Eine Pflichtverletzung kann ich - zumindest auf den ersten Blick - auch bei denen nicht erkennen (Vielleicht haben sie ja den Elektrozaun und die Fußketten nicht stündlich kontrolliert?).
Es läuft wohl darauf hinaus, dass die jungen Herren vor dem Jugendrichter zu stehen kommen und irgendwann, wenn und falls sie mal Geld verdienen, den Schaden begleichen dürfen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Schon die Tatsache, dass die Jungen vom Jugendamt dort untergebracht wurden, schließt jede Aufsichtspflichtverletzung der Eltern mit Sicherheit aus. Was hätten die den auch tun sollen?
Gegebenenfalls könnten Ansprüche gegen das Heim b.z.w. dessen Erzieher geltend gemacht werden. Aber auch das halte ich für wenig aussichtsreich. Eine Pflichtverletzung kann ich - zumindest auf den ersten Blick - auch bei denen nicht erkennen (Vielleicht haben sie ja den Elektrozaun und die Fußketten nicht stündlich kontrolliert?).
Es läuft wohl darauf hinaus, dass die jungen Herren vor dem Jugendrichter zu stehen kommen und irgendwann, wenn und falls sie mal Geld verdienen, den Schaden begleichen dürfen.
Stimmt, genau so!
Die Kinder haften selbst für verursachte Schäden, sofern sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis
der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Was man in dem Alter wohl kaum bestreiten kann...
Siehe auch BGB § 828 (3)
Die Eltern trifft hier garkeine Schuld... es wird aber immer gerne probiert.
Bei den Betreuern wird wohl zu prüfen sein,
ob diese ein Mitschulden trifft, da diese grob fahrlässig gehandelt haben könnten, wenn sie den Schlüssel einfach offen rumliegen lassen...
Grüßle Dookie! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Haftung Heimträger (im Außenverhältnis) setzt Kausalzusammenhang zwischen Aufsichtspflichtverletzung und Schadensereignis voraus - dies mal als allgemeine Info. Aber auch hier wird ein Rechtsanwalt sicher einen guten Rat geben können.
Verfasst am: 10.12.06, 16:34 Titel: Aufsichtspflicht im Heim für schwer erziehbare Jugendliche
Als Nachgang zu meiner vorherigen Antwort und zu dem Fallbeispiel:
Zitat:
Aufsichtspflicht im Heim für schwer erziehbare Jugendliche
Leitsatz: Die Erfüllung der Aufsichtspflicht in einem Heim für schwer erziehbare Jugendliche gebietet es nicht, 14- und 15-jährigen Jungen, deren Neigung zu Straftaten bekannt ist, das unerlaubte Verlassen des Heimes unmöglich zu machen.
Zum Fall: Zwei Jungen, die in einem Heim für schwer erziehbare Jugendliche untergebracht waren, haben bei einer Bootsvermietung ein Kanu entwendet, dieses umgespritzt und haben damit zwei Tage und Nächte auf einem Fluß verbracht. Der Bootsvermieter verlangte Schadeneratz. Nach Ansicht des Gerichtes hätten derartige Taten nur durch ein gefängnisartiges Einsperren vermieden werden können, was in Anbetracht der pädagogischen Zielsetzung unvertretbar ist. In Anlehnung an die elterliche Aufsichtspflicht sei es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der bekannten Neigung zu Straftaten entgegengewirkt wird. Dies kann z.B. durch sinnvolle Freizeitbeschäftigung, Übertragung von Verantwortlichkeiten im Heimalltag, durch regelmäßige Belehrungen, durch Ahndungen schädlichen Verhaltens sowie durch erheblichen Personaleinsatz bei der Beaufsichtigung geschehen. (OLG Hamburg vom 8.4.1988, 1 U 157/86)
Anmerkung:Das Urteil konkretisiert deutlich den Bereich des sog. "Allgemeinen Lebensrisikos" bzw. die entsprechende Entlastungsvorschrift des § 832 I Satz 2 BGB. Falls es trotz aller Sorgfalt und bestmöglicher Beaufsichtigung zu Schäden kommt, kann ein Aufsichtspflichtiger nicht haftbar gemacht werden. Der Geschädigte bleibt, sofern er - was selbstverständlich möglich ist - vom Schädiger keinen Ersatz bekommt, auf seinem Schaden "sitzen". (...)
Die Eltern wären damit wohl aus der Haftung raus - die Jugendlichen müßten wahrscheinlich bei eigenem Arbeitseikommen oder Vermögen diesen Schaden selbst begleichen.
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