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Guten Tag, hab in der Forensuche leider nichts passende entdeckt.
Folgender Sachverhalt bedaf Klärung:
Person A kauft in einem Onlineshop B eine Sache, die laut B lieferbar ist. B verschickt das Teil angeblich, es kommt aber nicht bei A an. Nun will A logischerweise sein Geld zurück, das hat B auch getan. Allerdings sind A weitergehende Kosten entstanden, die A vom Paketdienst C ersetzt haben möchte. B gibt allerdings keine Kopie der Einlieferungsliste an A raus und begründet dies unter anderem dadruch, dass A keinen Vertrag mit C abgeschlossen hat, sondern ein wirksamer Kaufvertrag nur zwischen A und B zustandegekommen ist. Und B schließt in seinen AGB, denen A ausdrücklich zugestimmt hat die Haftung für Folgeschäden aus.
Kann A nun direkt von B die entstandenen Kosten einfordern oder hat A weder bei B noch bei C rechtliche Ansprüche?
B gibt allerdings keine Kopie der Einlieferungsliste an A raus und begründet dies unter anderem dadruch, dass A keinen Vertrag mit C abgeschlossen hat, sondern ein wirksamer Kaufvertrag nur zwischen A und B zustandegekommen ist.
Das ist vollkommen richtig. A und B haben einen Kaufvertrag geschlossen. B und C haben einen weiteren Vertrag geschlossen, der wahrscheinlich die Auslieferung der Ware beinhaltete.
Zitat:
Und B schließt in seinen AGB, denen A ausdrücklich zugestimmt hat die Haftung für Folgeschäden aus.
Hier verstehe ich den Zusammenhang mit den Folgeschäden nicht ganz.
Zitat:
Person A kauft in einem Onlineshop B eine Sache, die laut B lieferbar ist. B verschickt das Teil angeblich, es kommt aber nicht bei A an. Nun will A logischerweise sein Geld zurück, das hat B auch getan.
Das Problem ist hier, dass der B das Geld gleich zurückgezahlt hat. Der Grund, warum er dies getan hat, ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Folglich kann man nicht prüfen, ob A weitere Ansprüche gegen den B hat. Denkbar wäre z.B. dass A und B sich auf einen Vergleich geeinigt haben und der B deswegen das Geld überwiesen. Folglich wären alle Ansprüche erloschen. Aber man sollte ja nichts weiter in einen Sachverhalt hinein interpretieren. ;-)
Ich habe meine Meinung im Gesellschafts- und Handelsrechtsforum geschrieben. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Mal angenommen A hätte bei B ein Teil für sein Getriebe bestellt, und ein paar Tage nach der Bestellung angefragt, ob es lieferbar sei. B hätte die Ware auf Lager.
Also überweist A nun den Kaufpreis.
B verschickt nun angeblich die Ware mit dem Versanddienstleister C. A hat in zwischenzeit sein Getriebe bereits zerlegt, weil er ja annimmt, dass das Teil bald käme. Das wäre von einem Außenstehenden her betrachtet zwar höchst unprofessionell, aber er wollte halt schnell fertig sein.
Nun kommt kein Paket an. A frägt bei B an, B wiederum bei C. Irgendwann sagt B nun zu A, dass die Ware vermutlich verschollen sei und dies sein letztes Teil dieser Art war. Er könne nur anbieten, den Kauf rückgängig zu machen. und frägt A nach der Baqnkverbindung für die Rückerstattung.
A gibt die Bankverbindung natürlich her und hat ein paar Tage später sein Gld wieder in Händen. A ist aber trotzdem stocksauer, denn er hat ja sein Getriebe nun in Einzelteilen da und möchte dafür Geld haben. B gibt aber keine Belege des Versanddienstleisters C raus, nur eine Trackingnummer und dazu wurde im Onlinetracking nirgendwo etwas gefunden.
A sagt nun zu B, er habe keinen Vertrag mit C, daher gibt es keine Liste. Also wird A von C nichts erstattet bekommen.
Nun will A von B den entstandenen Schaden bezahlt haben, der aber wiederum verweist auf seine AGB:
Zitat:
4. Lieferzeiten
Ware, die am Lager ist (für Beförderungsprobleme haften wir nicht) kommt innerhalb von 5 Tagen zum Versand. Ist die Ware bei Bestellung nicht vorrätig, bemühen wir uns um schnellstmögliche Lieferung. Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, wird die Frist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den o. g. Gründen ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf hinsichtlich der im Vertrag befindlichen Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers oder unseres Zulieferers, so können sowohl wir als auch der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten ist. Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit bzw. Nichterfüllung, auch solche, die bis zu Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Gerade nach diesen AGB, denen A beim Kauf durch anklicken zugestimmt hat schließt B solche Ersatzansprüche aus.
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