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Verfasst am: 10.12.06, 21:34 Titel: Verbindliche Angebote in einer Tauschbörse
Hallo,
wenn ein Verkäufer seine Ware im Internetshop oder im Laden anbietet ist das bekanntlichermaßen kein Antrag i. S. v. §145, sondern ein "Invitatio ad offerendum", da der Vertragspartner nicht bekannt ist.
Bei einer "Online-Auktion" ist weder der Preis noch die Person, die das Angebot annimmt, bekannt. Bei einem "Sorforverkauf" ist immerhin noch Letzteres unbekannt.
Wieso müssen da die drei Bedingungen (Preis, Person, Leistung) bei der Abgabe der Willenserklärung nicht bekannt sein?
Ja, schöne Erklärung. Es kommt nicht darauf an, wieviele Vertragspunkte bekannt sind, sondern ob der Erklärende sich wirklich BINDEN will, also eben auf den Rechtsbindungswillen.
Schönes Beispiel hierzu ist auch die Verkaufsanzeige in der Tageszeitung. Es ist bis auf die Person des Käufers alles bekannt. Würde man darin aber ein Angebot sehen, könnte dieses durch jeden beliebigen angenommen werden, d.h. der Verkäufer könnte theoretisch mehrere tausend Verträge schließen, was er natürlich nicht will, er hat ja nur eine Sache zu verkaufen. Die Anzeige ist also nur eine Aufforderung an den potentiellen Käufer ein Angebot abzugeben. _________________ Verlassen Sie sich niemals auf die hier geäußerten Rechtsansichten, sondern konsultieren Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens!
- Jeder gottverdammte Werwolf hat das Recht auf einen Anwalt - Hunter S. Thompson
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