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Verbindliche Angebote in einer Tauschbörse

 
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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 10.12.06, 21:34    Titel: Verbindliche Angebote in einer Tauschbörse Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn ein Verkäufer seine Ware im Internetshop oder im Laden anbietet ist das bekanntlichermaßen kein Antrag i. S. v. §145, sondern ein "Invitatio ad offerendum", da der Vertragspartner nicht bekannt ist.

Bei einer "Online-Auktion" ist weder der Preis noch die Person, die das Angebot annimmt, bekannt. Bei einem "Sorforverkauf" ist immerhin noch Letzteres unbekannt.
Wieso müssen da die drei Bedingungen (Preis, Person, Leistung) bei der Abgabe der Willenserklärung nicht bekannt sein?

Vielen Dank für eine Antwort
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bobbraun
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.12.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 11.12.06, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, schöne Erklärung. Es kommt nicht darauf an, wieviele Vertragspunkte bekannt sind, sondern ob der Erklärende sich wirklich BINDEN will, also eben auf den Rechtsbindungswillen.

Schönes Beispiel hierzu ist auch die Verkaufsanzeige in der Tageszeitung. Es ist bis auf die Person des Käufers alles bekannt. Würde man darin aber ein Angebot sehen, könnte dieses durch jeden beliebigen angenommen werden, d.h. der Verkäufer könnte theoretisch mehrere tausend Verträge schließen, was er natürlich nicht will, er hat ja nur eine Sache zu verkaufen. Die Anzeige ist also nur eine Aufforderung an den potentiellen Käufer ein Angebot abzugeben.
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