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Vorneweg: Hier wird immer recht schnell Betrug unterstellt und nach strafrechtlichen Sanktionen gefragt. Das ist doch für den Käufer irrelevant. Was sollte es ihm bringen dem Verkäufer eine Strafanzeige reinzuwürgen?
Zivilrechtlich kommen mehrere Möglichkeiten in betracht.
Zunächst ist auszulegen, §§ 133, 157 BGB, ob von dem Angebot "kompletter Kurs", die Unterlagen für Teil 1 & 2 umfasst sind.
Dafür gibt der Sachverhalt hier zu wenig her.
Bejaht man dies aber, hat der Käufer noch den Anspruch auf Lieferung des zweiten Teils, § 433 I BGB.
Bei Nichtlieferung evtl. Ansprüche auf Schadensersatz (bei Vertretenmüssen ), Rückzahlung des Kaufpreises bzw. Minderung. _________________ Verlassen Sie sich niemals auf die hier geäußerten Rechtsansichten, sondern konsultieren Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens!
- Jeder gottverdammte Werwolf hat das Recht auf einen Anwalt - Hunter S. Thompson
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