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§ 176 Abs. 2 HGB und Anteilsübertragung

 
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 13.12.06, 10:21    Titel: § 176 Abs. 2 HGB und Anteilsübertragung Antworten mit Zitat

Hallo,

gilt die Haftung i.S. § 176 Abs. 2 HGB nur beim Eintritt eines neuen Kommanditisten, oder auch bei Übertragung eines bestehenden (und eingetragenen) Kommanditanteils?

Der BGH hat die Frage 1983 mal bejaht. In der Literatur wird diese Meinung aber wohl überwiegend abgelehnt.

Weiß jemand hier etwas neueres, bzw. erhellenderes?
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 13.12.06, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde die Ablehnung konsequent. Das Gesellschaftsrecht geht vom Grundsatz der unbeschränkten und persönlichen Haftung aus, der nur in Sonderfällen durchbrochen wird. Einer dieser Sonderfälle ist der Kommanditist. Weil wegen der grundsätzlich unbeschränkten persönlichen Haftung mögliche Geschäftspartner der KG getäuscht werden könnten, wenn die Haftungsbeschränkung nicht eingetragen wird, ist ihr Eintrag bei neuen Kommanditisten zwingend erforderlich. Ansonsten haftet der Kommanditist unbeschränkt.

Bei einem bloßen Wechsel der Kommanditisten besteht diese Täuschungsgefahr nicht, wenn die Haftungsbeschränkung für den ausscheidenden bereits eingetragen war. Dann wissen die potentiellen Geschäftspartner ja, daß ihnen nur eine beschränkte Haftungsmasse zur Verfügung steht und können sich darauf einrichten.

(Falls das eine Hausarbeit/Klausur ist: Immer daran denken, daß der neu eintretende Kommanditist mit einem Nachfolgevermerk eingetragen werden muß. Sonst entsteht der Eindruck, daß ein neuer K. hinzugekommen ist. Dann haftet einer der beiden persönlich, aber nur bis zur Höhe seiner Einlage. Ob das den alten oder den neuen trifft, hängt von der Fallgestaltung ab, wenn ich mich recht erinnere.)
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 13.12.06, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

rettich hat folgendes geschrieben::
Ich finde die Ablehnung konsequent. Das Gesellschaftsrecht geht vom Grundsatz der unbeschränkten und persönlichen Haftung aus, der nur in Sonderfällen durchbrochen wird. Einer dieser Sonderfälle ist der Kommanditist. Weil wegen der grundsätzlich unbeschränkten persönlichen Haftung mögliche Geschäftspartner der KG getäuscht werden könnten, wenn die Haftungsbeschränkung nicht eingetragen wird, ist ihr Eintrag bei neuen Kommanditisten zwingend erforderlich. Ansonsten haftet der Kommanditist unbeschränkt.

Bei einem bloßen Wechsel der Kommanditisten besteht diese Täuschungsgefahr nicht, wenn die Haftungsbeschränkung für den ausscheidenden bereits eingetragen war. Dann wissen die potentiellen Geschäftspartner ja, daß ihnen nur eine beschränkte Haftungsmasse zur Verfügung steht und können sich darauf einrichten.
Das ist nachvollziehbar. Allerdings war die herrschende Rechtsmeinung bei Verfassung des Gesetzestextes (lang ist`s her) wohl noch so, dass die Übertragung eines Kd-Anteils nicht möglich war. Damals ging nur Ein- und Austritt. Das wurde erst später im Wege der Rechtsfortbildung geändert. Der BGH sieht nun wohl in der Anteilsübertragung ebenfalls einen Eintritt in die Gesellschaft, was zur Haftung führt.

Zitat:
(Falls das eine Hausarbeit/Klausur ist: Immer daran denken, daß der neu eintretende Kommanditist mit einem Nachfolgevermerk eingetragen werden muß.
Ist leider ein real existierendes Problem. Die Übertragung mit aufschiebender Wirkung auf die Eintragung (eigentlich des Rätsels Lösung) geht nicht, da die Übertragung aus stl. Sicht noch dieses Jahr wirksam werden muß. Bleiben noch wilde Konstruktionen mit vorübergehend atypisch stiller Beteiligung, etc. Aber ich frage mich, ob das wirklich sein muß.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 13.12.06, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ist die unbeschränkte Haftung zwischen Übertragung des Anteils und Eintragung denn so dramatisch? Besteht in dieser Frist ein so hohes Insolvenz-Risiko, daß auch eine kurzfristige unbeschränkte Haftung unvertretbar ist? Unbeschränkt haftet der neue Kommanditist ja nur für Forderungen, die in dieser Zeit begründet wurden. Ab Eintragung ist ja alles unproblematisch.
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 13.12.06, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

rettich hat folgendes geschrieben::
Ist die unbeschränkte Haftung zwischen Übertragung des Anteils und Eintragung denn so dramatisch? Besteht in dieser Frist ein so hohes Insolvenz-Risiko, daß auch eine kurzfristige unbeschränkte Haftung unvertretbar ist? Unbeschränkt haftet der neue Kommanditist ja nur für Forderungen, die in dieser Zeit begründet wurden. Ab Eintragung ist ja alles unproblematisch.
Um die Haftung an sich geht es mir eigentlich gar nicht. Das Problem ist, dass Anteile an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden sollen. Wenn die Übertragung bis zur Eintragung zur vollen Haftung des neuen Kd führt, dann könnte das FA annehmen, dass für diesen Zeitraum die gewerbliche Prägung der Gesellschaft wegfällt, was steuerlich ziemlich verheerende Folgen hätte.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 13.12.06, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

Nur der Neugier halber:

Was ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG?

Läßt sich die steuerliche Problematik in ein paar Sätzen erläutern?
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 14.12.06, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

rettich hat folgendes geschrieben::
Nur der Neugier halber:

Was ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG?

Läßt sich die steuerliche Problematik in ein paar Sätzen erläutern?
Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gibt es keine natürlich Person als Vollhafter. Also z.B. die klassische GmbH & Co. KG. Eine solche Gesellschaft erzielt kraft Gesetz (§ 15 Abs. 3 EStG) immer gewerbliche Einkünfte, unabhhängig davon, was sie wirklicht tut. Auf diesem Wege kann man steuerliches Privatvermögen (Vermögensverwaltung) zum Betriebsvermögen machen. Das macht man z.B., weil man einen Betrieb aufgibt und stille Reserven aus einem Betriebsgrundstück nicht versteuern will. Das überträgt man auf die GmbH & Co. KG und führt es als Betriebsvermögen fort. Ein zweiter Grund ist die Ausnutzung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Wenn ich Privatvermögen "gewerblich präge", erhalte ich einen zusätzlichen FB i.H.v. € 225.000 und muß vom Rest nur 65% versteuern. Dazu noch ein paar andere Vorteile. Das ergibt eine enorme Steuerersparnis.

Das soll im Wege der ErbSt-Reform ab 01.01.2007 aber gekippt werden. Deshalb werden jetzt noch wie wild GmbH & Co. KGs gegründet, darauf Grundstücke übertragen und anschließend KG-Anteile mit Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Wenn man das jetzt macht, kriegt man den Übernehmer aber dieses Jahr vermutlich nicht mehr ins HR eingetragen. Und daraus ergibt sich - möglicherweise - das oben geschilderte Problem. Wenn der - nicht eingetragene - Übernehmer in der KG voll haftet, dann haben wir eine natürliche Person als Vollhafter und somit eigentlich den Wegfall der gewerblichen Prägung. Und damit kein Betriebsvermögen mehr. Zumindest für die drei Wochen bis zur Eintragung. Die würden aber reichen, um das Konstrukt zunichte zu machen. Ziemlich pervers, das Ganze...
_________________
Gruß

towel day

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