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Liebes Forum,
angenommen ein Kunde schaltet im Internet ein Gesuch für eine Kurzreise und bestätigt ein e-mail-Angebot, in welchem nur der Preis und die Zimmerbeschreibung genannt sind telefonisch.
Kann der Vermieter bei kurz darauf erteilter Absage (3 Wochen vor Reisetermin) Stornogebühren erheben (25%!), wenn darauf im Angebot nicht hingewiesen wurde und auch auf der Website des Hotels keine AGB mit dieser Regelung zu finden sind?
Danke für eure Meinung!
sally
ich habe zwar leider keine Antwort, aber einen ähnlichen Fall:
- Hotel für eine Geschäftsreise per Mail angefragt für die folgende Woche (Mo auf Di)
- Weder Website noch Angebot enthielten ABGs oder einen Hinweis auf Stornofrist
- Angebot von mir per Mail bestätigt
- Sonntag vormittag wegen Umplanung der Reise telefonisch storniert
- Typ an der Rezeption wird pamfig von wegen 48 Stunden vorher etc. und es würden 80% fällig, würde alles in den AGBs stehen (die wir nicht erhalten haben) und wir hätten mit der Bestätigung des Angebots ja die AGBs akzeptiert
- Heute ist eine Rechnung über die 80% in der Post
Nun stellt sich die Frage
1) Müssen wir zahlen? und
2) Kann man gegen solche Geschäftspraktiken eventuell sogar aktiv werden? Müssen die AGBs denn nicht spätestens mit dem Angebot zur Verfügung gestellt werden?
@thomas42: Willkommen beim FDR - bitte beachte unsere Forenregeln, die u.a. eine Rechtsberatung im Einzelfall wegen gesetzlicher Verbote ausschließen. Deshalb sollte auch nicht danach gefragt werden, wie konkrete Einzelfälle zu entscheiden sind. Mehr dazu gibt es hier.
Vorbildlich ist z.B. der Beitrag von sally 99
Zur Sache: Ganz allgemein verhält es sich in Deutschland so, dass überhaupt keine AGB nötig sind, um Stornogebühren zu begründen. Warum? Einer der wichtigsten Grundsätze unserer Rechtsordnung ist: "Verträge sind einzuhalten"; ein generelles Rücktrittsrecht gibt es nicht.
Wie auch immer die Buchung eines Hotelzimmers oder einer FeWo etc. im Einzelfall zu beurteilen ist (z.B. als Mietvertrag, Gastaufnahmevertrag, Reisevertrag), hat der Vermieter auch dann Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, wenn der Gast das gebuchte Zimmer nicht nimmt. Das ist bei all den genannten Vertragsarten in etwa gleich. Allerdings hat er sich ersparte Aufwendungen (z.B. für Reinigung) anrechnen zu lassen, das geschieht üblicherweise durch eine "Stornogebühr" in Form einer Pauschale in Prozent vom vereinbarten Preis.
Es steht dem Gast nun frei, nachzuweisen, dass die Pauschale zu hoch ist, wenn er den Verdacht hat. Und weiter darf der Anbieter das vereinbarte Entgelt nicht verlangen, wenn er im gebuchten Zeitraum einen anderen Gast für das Zimmer, die FeWo etc. findet.
Und noch zu den AGB: Damit AGB wirksamer Bestandteil eines Vertrags werden, müssen sie auf jeden Fall vor Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht worden sein (darüber hinaus gibt es weitere Kriterien, aber das führt an dieser Stelle zu weit). _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
@thomas42: Willkommen beim FDR - bitte beachte unsere Forenregeln, die u.a. eine Rechtsberatung im Einzelfall wegen gesetzlicher Verbote ausschließen. Deshalb sollte auch nicht danach gefragt werden, wie konkrete Einzelfälle zu entscheiden sind. Mehr dazu gibt es hier.
Vorbildlich ist z.B. der Beitrag von sally 99
OOPS, sorry für mein Fehlverhalten. Ich dache halt, dass so viel Info wie möglich es für die Fragestellung gut wäre. Hätte ich besser allgemein formulieren sollen. Ich merk's mir für das nächste Mal.
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