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Verfasst am: 06.12.06, 15:28 Titel: Telefonische Zusage ohne Bestätigung gültig?
Hallo allerseits!
Angenommen jemand würde sich an einem Volkshochschulvortrag telefonisch anmelden. Nach mehr als den Adressdaten würde dabei nicht gefragt werden. Jetzt ist man aber leider an diesem Tag beruflich verhindert und kann an dem Vortrag nicht teilnehmen. Noch am Vormitttag des Tages an dem der Vortrag, welcher Abends beginnen sollte, statt finden soll, ruft man bei der Volkshochschule an um sich wieder abzumelden. Jedoch wird einem dort gesagt, dass das so kurzfristig nicht möglich wäre, allerhöchstens mit einem ärztlichen Attest. Laut AGB (die bei der Anmeldung nicht vorlagen) muss man sich drei Tage vor Beginn schriftlich abmelden. Das Geld (sagen wir mal 25,- Euro pro Person) soll nun trotzdem bezahlt werden.
Angenommen man hat wirklich lediglich telefonisch zugesagt und absolut keinerlei Unterlagen wie eine Bestätigung oder dergleichen erhalten. Ausserdem muss das Geld für den Kurs im Voraus per Überweisung entrichtet werden, was aber in diesem Fall einfach mal nicht getan wurde Theoretisch dürfte man ja dann auch gar nicht am Vortrag teilnehmen.
Jetzt ist meine Frage: Wäre man in einem solchen Fall tatsächlich verpflichtet das Geld zu bezahlen oder kommt man da irgendwie wieder heraus?
[Edit:]
Umformuliert
Zuletzt bearbeitet von Jörgsen am 07.12.06, 12:30, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Bei Verträgen besteht keine Verpflichtung zur Schriftform, also kam der Vertrag mit ihrer telefonischen Anmeldung auch zustande (Oder haben sie beim Bäcker nach dem Kauf der Brötchen schon mal ne Vertragsbestätigung bekommen) => Die Kursgebühr müssen sie wohl zahlen ...
Also erstmal danke für die Antwort! Aber kann man das wirklich so 1:1 übertragen? Beim Bäcker erhalte ich schließlich auch direkt meine Brötchen. Bei meinem Beispielfall wurde gar keine Leistung erbracht bzw. die Leistung konnte gar nicht in Anspruch genommen werden. Wenn ich kurz vor dem Zeitpunkt der "Brötchenübergabe" das Brötchen - warum auch immer - plötzlich doch nicht annehmen kann, dann braucht man es ja auch nicht zu bezahlen, nur weil man kurz vorher gesagt hat, dass man eins möchte.
das Beispiel hinkt. Wenn ich Brötchen bestelle und diese nicht abhole, so ist trotzdem ein Kaufvertrag zustande gekommen und ich muss das Brötchen bezahlen.
Anders ist es natürlich, wenn ich das Angebot des Bäckers, mir ein Brötchen zu verkaufen, nicht annehme.
Im Urspungssachverhalt ist definitiv ein Vertrag zustande gekommen. Dieser kann nur im gegenseitigen Einverständnis aufgehoben werden. Dazu ist der Anbieter nicht bereit. Da führt an der Zahlung, zu der man sich verpflichtet hat, kein weg vorbei.
Frage: Ich sehe den Bezug zum Bankrecht nicht. Ich verschiebe mal ins Verbraucherrecht.
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