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Verfasst am: 15.12.06, 14:41 Titel: Erstattungspflicht bei Mahnbescheid
Firma beantragt gegen B einen Mahnbescheid. Dieser wird erlassen.
Eine strittige Forderung:
Wenn B nun ein Anwalt für ein "Widerspruch"-Kreuzchen beauftragen möchte:
Wären die Kosten des Anwalts des Antragsgegners für eben so ein Kreuzchen für den Fall, dass der Antragsteller das streitige Verfahren nicht beantragt, vom Antragsteller zu erstatten? _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Aber einen Mahnbescheid müsste auch jeder ohne Anwalt ausfüllen können, aber trotzdem gibts dafür Gebühren, die der Gegner zu erstatten hat, (wenn denn die Forderung berechtigt, etc. ist). _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Die Kosten wird B erstmal vorstrecken müssen. Sofern Firma dann das streitige Verfahren durchzieht und dort unterliegt, kann B die Kosten einfordern. Alternativ kann auch B die Verfahrensdurchführung beantragen und dort entsprechend die Anwaltskosten einfordern. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 16.12.06, 20:27 Titel:
Wenn nur Widerspruch eingelegt wird, ohne daß eine der Parteien die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, entsteht auch kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch. Das liegt darin begründet, daß es ohne Entscheidung des Rechtsstreits auch keine Kostengrundentscheidung (Entscheidung darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat) gibt, die Voraussetzung für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist.
Der Antragsgegner, der sich seiner Sache nicht sicher ist, sollte, bevor er die Abgabe an das Streitgericht beantragt, hiermit sinnvollerweise bis zum Eintritt der Verjährung warten...
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