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Was versteht man nach §577a unter der Begründung von Wohnungseigentum bzw. wann fängt diese Frist an zu laufen?
a) Beim Ausstellen der AB
b) Beim Erstellen der TE
c) Beim Erstellen der einzelnen Wohnungsgrundbücher
Aus dem Bauch raus würde ich ja c) sagen, nur sicher bin ich mir da nicht...
Die Begründung von Wohnungseigentum ist die Teilungserklärung.
Die Frist beginnt zu laufen ab dem erstmaligen Verkauf nach der Teilung - und zwar genauer gesagt ab der Auflassung (Eigentumsumschreibung im Grundbuch).
Das bedeutet z.B. Ein Mehrfammilienhaus wird geteilt gem. § 8 WEG in rechtliche selbstständige Eigentumswohnungen. Der Eigentümer erklärt die Teilung am 2. Januar 2001. Am 3. Januar 2001 verkauft er die WE 1 im EG links. Ein Jahr später, am 1. Februar 2002 verkauft er die WE 3 im 1. OG links. Zwei Jahre später, im Februar 2004 verkauft er die WE 4 im 1. OG rechts und nochmal 2 Jahre später, im März 2006 verkauft er die DG-Wohnungen WE 5. Er hat jetzt nur noch eine Wohnung, die WE 2 im EG rechts. Diese beabsichtigt er, im Januar 2007 zu verkaufen. Wann begannen die Fristen zu laufen? Nehmen wir mal an, nach einem Notartermin dauert es 2 Wochen bis zur AV / Kaufpreiszahlung und Nurtzen-Lasten-Übergang. Danach dauert es 6 Wochen bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch (Auflassung). Dann begannen die Kündigungsschutzfristen für
WE 1 Anfang März 2001
WE 3 Anfang April 2002
WE 4 Anfang April 2004
WE 5 Anfang Mai 2006
WE 2 Die Frist hat noch gar nicht begonnen. Sie wird erst im März 2007 zu laufen beginnen, vorausgesetzt daß der Verkauf im Januar klappt.
Wie lange läuft die Frist? 3 Jahre oder 10 Jahre? Diese Frage klärt ein Anruf beim Wohnungsamt mit der Frage: Sind wir hier im 5 a - Gebiet? (der Wohngebieteverordnung) Falls ja läuft die Frist 10 Jahre, falls nicht - nur 3 Jahre.
Nach Ablauf dieser Kündigungsschutzfrist kann bei Eigenbedarf gekündigt werden. Dann kommt die Kündigungsfrist (3 oder 6 oder 9 Monate, je nach Mietdauer) noch dazu.
Die Kündigungsschutzfrist schützt nur gegen ordentliche Kündigung (klassischer weise Eigenbedarf) aber sie bietet keinen Schutz gegen die außerordentliche Kündigung, d.h. wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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