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§ 765a ZPO Suizidgefahr Maßnahmen + Auflagen

 
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 17.12.06, 10:56    Titel: § 765a ZPO Suizidgefahr Maßnahmen + Auflagen Antworten mit Zitat

Durch die Entscheidungen des BGH vom 04.05. und 24.11.2005 ist der rechtliche Rahmen für die Sachbearbeitung in Räumungsschutzverfahren konketisiert worden. Insbesondere die Frage der durch das Vollstreckungsgericht zu treffenden Maßnahmen und Auflagen ist indes soweit mir bekannt weder durch Literatur noch durch Rechtsprechung entsprechend ausgekleidet worden.
Mir ist hierzu bislang lediglich der Aufsatz von Schuschke in der NJW bekannt. Schuschke fordert (verkürzt dargestellt) insoweit, für den Fall einer ernstlich zu besorgenden Selbsttötung des Räumungsschuldner generell eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Anregung eines Betreuungsverfahrens. Solange im Rahmen der Betreuung keine Klärung erfolgt ist, müsse die Vollstreckung zurückstehen.
Aus meiner Sicht mag das formal zwar nett gedacht sein, weil so dass gefährdete Rechtsgut des Schuldners optimal geschützt wird. Verkannt wird m. E. jedoch, dass die meißten Fälle in der Praxis geprägt sind durch eine Gemengelage widerstreitender Interessen und eine erhebliche Gefahr der Instrumentalisierung von schützenswerten Rechten gerade auf Schuldnerseite.
Welche denkbaren Maßnahmen und Auflagen außer einer Attestierung- und Therapieauflage für den Schuldner wären noch vorstellbar?
Und inwieweit wird hierbei die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung durch das Vollstreckungsgericht u. U. überstrapaziert? Ist es z. B. erforderlich die Struktur des sozialen Umfelds des Schuldners detailliert zu ermitteln, um festzustellen, ob im Freundes- Verwandten- oder Bekanntenkreis eventuell Personen vorhanden sind, die helfen könnten, eine drohende Räumung abzuwenden oder abzumildern?
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„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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BeitragVerfasst am: 17.12.06, 17:00    Titel: Re: § 765a ZPO Suizidgefahr Maßnahmen + Auflagen Antworten mit Zitat

SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Mir ist hierzu bislang lediglich der Aufsatz von Schuschke in der NJW bekannt....
Zur Materie selbst vermag ich nichts beizutragen, aber auch Herrlein hat sich in der NJW 2006, 3393 kritisch mit der Entscheidung auseinandergesetzt, insbesondere auch unter Berücksichtigung von BVerfG 25. 9. 2003 - 1 BvR 1920/03...
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 11:32    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank, das ist immerhin schon mal etwas. Sind eventuell schon weitere Entscheidungen hierzu bekannt geworden, die erkennbar machen, was zum erforderlichen Maßnahmenkatalog gehören könnte?
Ich sehe für die Praxis das erhebliche Problem, dass man durch die gesteigerten Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung wegen fehlerhafter Ermessensausübung eine Menge Beschlüsse kippen könnten, weil die Vollstreckungsgerichte gar nicht über die Zeit verfügen, detaillierte amtswegige Ermittelungen anzustellen.
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