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sarah braun FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.08.2006 Beiträge: 22
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Verfasst am: 17.12.06, 17:26 Titel: PKV u. GKV bei Ehepaar /Student + Angestellter + Unternehmer |
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Hallo,
Person A ist Angestellter mit 50-60 T € Bruttojahresverdienst. Person B ist Studentin mit <400 € Nebenjob + Gewerbe.
Person A und B gehen den Bund der Ehe 12/2006 ein.
Was passiert nun?
Person A wechselt ab 01/2007 in die PKV mit ca. 230 € Beitrag (AG + AN Anteil). Die Familienversicherung faellt fuer Person B ab 01/2007 weg.
Muss Person B auf Grund des selbststaendigen Taetigkeit nun in die PKV oder kann sie (da bis 10/2007 Studentin (25. Lebensjahr in 06/2007 erreicht)) in die GKV gehen?
Der Beitrag f. die GKV wird dann ca. 55 € / Monat betragen. Übernimmt hier die Haelfte der AG von Person A oder wird dies auf Grund des Nebenjobs von Person B von dessen AG uebernommen (aber hier Sozialversicherungspauschale!)?
Vielen Dank fuer die Antwort! |
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Stefanie145 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2005 Beiträge: 2909 Wohnort: Oerlinghausen
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Verfasst am: 17.12.06, 18:44 Titel: |
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Hallo
Als Studentin ist Person B versicherungspflichtig, sofern kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Das heißt die Studentin muss sich gesetzlich versichern, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht hat befreien lassen.
Die Versicherungspflicht für Studenten geht bis zum 30. Lebensjahr oder bis zur Vollendung des 14. Fachsemesters.
Ein Anspruch auf Zuschuss zurm Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag besteht weder gegenüber des eigenen Arbeitgebers, noch gegen den Arbeitgeber des Ehegatten. |
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FM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
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Verfasst am: 17.12.06, 19:11 Titel: |
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| Stefanie, Du hast das "+ Gewerbe" überlesen. |
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Stefanie145 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2005 Beiträge: 2909 Wohnort: Oerlinghausen
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Verfasst am: 17.12.06, 19:47 Titel: |
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Stimmt.
Wobei die Studentin ja scheinbar in der Familienversicherung ist. Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegt. Demnach ist ja vermutlich von der Krankenkasse schon festgestellt worden, dass eine nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt. Eine Versicherungspflicht wäre demnach auf Grund des § 5 Absatz 5 SGB V nicht ausgeschlossen werden.
Dadurch müsse ja auch noch geprüft werden, ob die Studenten auch tatsächlich eine ordentliche Studentin ist. Mit den gegebenen Angaben ist dies ja nicht möglich. Wobei ich fast davon ausgehen würde, dass bei einem Gesamteinkommen von max. 400 € (Grenze für die Familienversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung) die Studentin auch als ordentliche Studentin gilt, da sie unter 20 Stunden die Woche beschäftigt ist. |
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sarah braun FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.08.2006 Beiträge: 22
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Verfasst am: 17.12.06, 20:01 Titel: |
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| Der Finanzberater von Person A und B (Studentin) meinte, dass dann die GKV Beitraege von der Studentin (ordentliche Studentin, Job kleiner 400 €, kleiner 20 h pro Woche, + Einkuenfte aus selbststaendiger Arbeit noch zu gering --> Hauptberuflichkeit 2007/2008 angestrebt), vom Arbeitgeber von Person A zur HAelfte uebernommen werden, d.h. ca. 25 €. Dies sei durch die Heirat moeglich... , oder? |
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FM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
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Verfasst am: 17.12.06, 20:45 Titel: |
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| sarah braun hat folgendes geschrieben:: | | Der Finanzberater von Person A und B (Studentin) meinte, dass dann die GKV Beitraege von der Studentin (...) vom Arbeitgeber von Person A zur HAelfte uebernommen werden, d.h. ca. 25 €. Dies sei durch die Heirat moeglich... , oder? |
Tja, es hat schon seinen Grund, weshalb Finanzberater nicht zur Rechtsberatung befugt sind. Da soll sich Person B lieber mal an einen Rechtsanwalt oder an einen zugelassenen Rentenberater (die sind meist auch für KV-Recht zugelassen) wenden, oder halt einfach an die Krankenkasse selbst. |
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sarah braun FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.08.2006 Beiträge: 22
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Verfasst am: 18.12.06, 09:23 Titel: |
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die GKV meinte, dass sich Person B (Studentin) bis ??Vollendung des 25. ?? noch keine Gedanken machen muss, danach waere dann eine studentische Pauschale bei der GKV interessant (-> 56 €).
Vlt. habt ihr noch weitere Anregungen. |
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Stefanie145 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2005 Beiträge: 2909 Wohnort: Oerlinghausen
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Verfasst am: 18.12.06, 11:11 Titel: |
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| sarah braun hat folgendes geschrieben:: | die GKV meinte, dass sich Person B (Studentin) bis ??Vollendung des 25. ?? noch keine Gedanken machen muss, danach waere dann eine studentische Pauschale bei der GKV interessant (-> 56 €).
Vlt. habt ihr noch weitere Anregungen. | Hat die Studentin denn noch Eltern die gesetzlich versichert sind? Denn dann kann die Studentin ja noch weiterhin in die Familienversicherung der Eltern. Die Familienversicherung über die Eltern ist grundsätzlich bis zum Vollendeten 25. Lebensjahres möglich, d.h. an dem Tag, wo man 25 wird muss man sich spätestens selbst versichern. |
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mitternacht FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 6331 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 22.12.06, 01:40 Titel: |
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| Stefanie145 hat folgendes geschrieben:: | | Hat die Studentin denn noch Eltern die gesetzlich versichert sind? Denn dann kann die Studentin ja noch weiterhin in die Familienversicherung der Eltern. Die Familienversicherung über die Eltern ist grundsätzlich bis zum Vollendeten 25. Lebensjahres möglich, d.h. an dem Tag, wo man 25 wird muss man sich spätestens selbst versichern. |
Echt? Gilt das auch für Verheiratete? Kommt mir seehr merkwürdig vor. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau! |
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Stefanie145 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2005 Beiträge: 2909 Wohnort: Oerlinghausen
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Verfasst am: 22.12.06, 17:01 Titel: |
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| mitternacht hat folgendes geschrieben:: | | Stefanie145 hat folgendes geschrieben:: | | Hat die Studentin denn noch Eltern die gesetzlich versichert sind? Denn dann kann die Studentin ja noch weiterhin in die Familienversicherung der Eltern. Die Familienversicherung über die Eltern ist grundsätzlich bis zum Vollendeten 25. Lebensjahres möglich, d.h. an dem Tag, wo man 25 wird muss man sich spätestens selbst versichern. |
Echt? Gilt das auch für Verheiratete? Kommt mir seehr merkwürdig vor. | Ja, es gibt in § 10 SGB V kein Hinweis darauf, dass jemand, nur weil er verheiratet ist nicht mehr das Kind seiner Eltern ist,wodurch eine Familienversicherung nicht mehr möglich ist.
Anderes Beispiel, wo man sieht, wie sinnvoll diese Regelung ist. 2 Studenten, jeweils 24 Jahre alt, sind verheiratet, beide können über ihre Eltern familienversichert sein. |
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