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Verfasst am: 17.12.06, 17:12 Titel: Wie oft Nachbesserung statt Kaufpreisrückgabe
Wie verhält sich folgender allgemeiner Sachverhalt: B. kauft im Okt. 2005 einen Kaffeeautomaten.gekauft. 3x war erdefekt und wurde in der entsprechenden Vertragswerkstatt repariert. Bei jeder Reperatur war ein anderes Teil des Automatens ausgewechselt worden. Hat Herr B nun beim 4. Mal (Dez.2006)Anspruch auf Rückgabe des Kaufpreises?
Abend
Kaufpreisrückgabe, gibt es sowieso nicht, dem Kunden wird die tatsächliche Nutzungsdauer vom Preis abgezogen.
Wurde die Gewährleistung über den Händler in Anspruch genommen, oder direkt die Garantie des Herstellers? _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Abend
Kaufpreisrückgabe, gibt es sowieso nicht, dem Kunden wird die tatsächliche Nutzungsdauer vom Preis abgezogen.
Wurde die Gewährleistung über den Händler in Anspruch genommen, oder direkt die Garantie des Herstellers?
Da Herr B. den Automaten als "Schnäppchen" auf einer Reise kaufte, hat er sich bisher direkt an die in den Unterlagen vermerkte Händlerkstatt gewandt. Mit wieviel Prozent "Nutzungsabschlag" muss Herr B. rechnen und hat er tatsächlich einen Anspruch darauf? Oder muss er noch weitere Reperaturen ertragen?
Morgen,
Wie die Garantiebedingungen des Herstellers aussehen, entnehmen sie dessen AGB.
Gegenüber dem Händler haben sie mE. keine Ansprüche, diesem müssten sie nach dem ersten halben Jahr, idR. beweisen das die Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe an sie vorhanden waren, Abnutzung, Verschleiß etc. fällt alles nicht darunter. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Wie verhält sich folgender allgemeiner Sachverhalt: B. kauft im Okt. 2005 einen Kaffeeautomaten.gekauft. 3x war erdefekt und wurde in der entsprechenden Vertragswerkstatt repariert. Bei jeder Reperatur war ein anderes Teil des Automatens ausgewechselt worden. Hat Herr B nun beim 4. Mal (Dez.2006)Anspruch auf Rückgabe des Kaufpreises?
Der Grundsatz gemäß § 440 BGB in Bezug auf die zweimalige Möglichkeit des Verkäufers, nachbessern zu dürfen, bevor Sekundärrechte (Rücktritt) greifen, bezieht sich darauf, dass die beiden Nachbesserungen beide fehlschlagen müssen, also die Sache nach der Reparatur immer noch mangelhaft ist. Repariert der Verkäufer den Sachmangel und die Sache ist dann, wenn auch nur kurz sachmangelfrei, dann besteht durch einen neuen Sachmangel wiederum die zweimalige Nachbesserungsmöglichkeit, solange die beiden Sachmängel nicht kausal aufeinander beruhen.
Bei jedem neuen Sachmangel steht dem Käufer das Wahlrecht der Nacherfüllung erneut zu. Verlangt der Käufer Ersatzlieferung und der Käufer verweigert dies, so ist bei dieser Verweigerung aber zu prüfen, ob dem Käufer eine erneute Reparatur zugemutet werden kann (vgl. § 439 III BGB)
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Naja, habe wahrscheinlich wieder was verpasst,
-wo kommt § 440 BGB nun zum Zuge, wo der Verkäufer nicht einmal in die Pflicht genommen wurde, und nun mw. der Kauf über Jahr her ist ?
- Bei einer freiwilligen Leistung gibt es ein gesetzliches Rücktrittsrecht? _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Naja, habe wahrscheinlich wieder was verpasst,
-wo kommt § 440 BGB nun zum Zuge, wo der Verkäufer nicht einmal in die Pflicht genommen wurde, und nun mw. der Kauf über Jahr her ist ?
- Bei einer freiwilligen Leistung gibt es ein gesetzliches Rücktrittsrecht?
Wie verpasst...
Klar ist die Sache erstmal eine Garantiegeschichte. Nur weil eben bei den meisten Garantien ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, heisst es ja nicht, dass sich aus der Gewährleistung nicht ein Rücktrittsrecht ergibt. Denn die unselbstständigen Garantien (z.B. Haltbarkeitsgarantie) bestehen neben den Gewährleistungsansprüchen.
Und da der TE nach Rücktritt fragte, dachte ich....
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Naja, habe wahrscheinlich wieder was verpasst,
-wo kommt § 440 BGB nun zum Zuge, wo der Verkäufer nicht einmal in die Pflicht genommen wurde, und nun mw. der Kauf über Jahr her ist ?
- Bei einer freiwilligen Leistung gibt es ein gesetzliches Rücktrittsrecht?
Wie verpasst...
Klar ist die Sache erstmal eine Garantiegeschichte. Nur weil eben bei den meisten Garantien ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, heisst es ja nicht, dass sich aus der Gewährleistung nicht ein Rücktrittsrecht ergibt. Denn die unselbstständigen Garantien (z.B. Haltbarkeitsgarantie) bestehen neben den Gewährleistungsansprüchen.
Und da der TE nach Rücktritt fragte, dachte ich....
Grüße
KurzDa
(War nur eine ironische Bemerkung, ob per PN hier nicht bekannte Details genannt wurden)
Nun, dann habe ich doch nichts verpasst , lediglich haben sie bereits weitere Schritte angedacht. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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