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Verfasst am: 18.12.06, 14:09 Titel: Verjährung von Forderungen verhindern
Hallo,
Ich habe da mal eine Frage:
Gläubiger G fürchtet den Eintritt seiner Forderungen ggü. Schuldner S.
S hat G gegenüber Verhandlungsbereitschaft erklärt. Dennoch möchte G Zeitnot bei den evtl. Verhandlungen verhindern. Deshalb überlegt er, ob er S eine Erklärung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung schicken soll, die dieser schnellstens unterschreiben und zurückfaxen soll. Der Inhalt der Erklärung wäre nur der Verzicht auf die Verjährung. Rechtmäßigkeit, Art, Höhe usw. sollen wenn dann ja später in den Verhandlungen behandelt werden.
Ich frage mich jetzt was gilt, wenn die Verhandlungen scheitern und plötzlich das neue Jahr begonnen hat. Muß S wenn er unterschrieben hat diese Erklärung in jedem Fall gegen sich gelten lassen?
Kann das Gericht bei einer späteren Klage des G aus irgendeinem Grund die Erklärung nicht anerkennen und auf Antrag des S die Verjährung feststellen?
Laufende Verhandlungen (soweit beweisbar) unterbrechen die Verjährung. Deshalb am besten schriftlich (und ohne längere zeitliche Zwischenräume) mit dem Schuldner verhandeln. Wenn das nicht sichergestellt werden kann, sollte vor Verjährung noch ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden. Evtl. kann man den Schuldner mit der Androhung desselben zu einem zeitnahen Abschluss der Verhandlungen bewegen.
S. hat ja erst nur Verhandlungsbereitschaft angezeigt. Also gibt es wohl offensichtlich noch gar keine Verhandlungen. Es könnte fehlerhaft sein, S mit der Verzichtserklärung zu konfrontieren. Denn dieser wird diese ggf. nicht zeichnen.
Die rechtzeitige Ausbringung eines Mahnbescheides, ist das einzig richtige Mittel, um Ansprüche zu sichern
Aber wenn die beiden verhandeln möchten, kann ich keinen Fehler in einer Verzichtserklärung auf die Einrede der Verjährung erkennen!? Gläubiger sagt: "Ich beantrage einen Mahnbescheid (durch den Kosten entstehen), wenn Du (Schuldner) nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtest." Wenn die beiden tasächlich ernsthaft verhandeln wollen, dann ist das doch sicherlich ein sinnvoller Weg?
sollte vor Verjährung noch ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden.
Angenommen der Mahnbescheid war schon im Dezember des Vorjahres beantragt und auch im Januar zugestellt.
S hätte jedoch der Forderung durch ankreuzen des entsprechenden Feldes widersprochen. Nun hätte G aber das Mahnverfahren z. B. aus Zeitgründen danach ein knappes Jahr lang nicht mehr weiterverfolgt und auch keine weiteren Gebühren gezahlt o. ä. unternommen.
Hätte dieser Mahnbescheid in Richtung Hemmung / Unterbrechung noch eine Wirkung?
2.:
Wird die Verjährung nicht auch durch Klage unterbrochen?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 18.12.06, 14:51 Titel:
Zitat:
Hätte dieser Mahnbescheid in Richtung Hemmung / Unterbrechung noch eine Wirkung?
Nein. Offensichtlich hatte der Antragsteller bei Beantragung des MB nicht durch ankreuzen erklärt, dass die Sache im Falle eines Widerspruchs an das zuständige Gericht abgegeben wird.
Zitat:
Wird die Verjährung nicht auch durch Klage unterbrochen?
Es wurde doch keine Klage erhoben, oder ? _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Nein. Offensichtlich hatte der Antragsteller bei Beantragung des MB nicht durch ankreuzen erklärt, dass die Sache im Falle eines Widerspruchs an das zuständige Gericht abgegeben wird.
Doch. Aber wie geagt, nichts mehr unternommen und auch nicht die zusätzlichen Gebühren für das streitige Verfahren bezahlt.
Zitat:
Es wurde doch keine Klage erhoben, oder ?
Dafür wäre im Rest des Jahres doch noch genügend Zeit. Es geht da ja um rechtzeitigen Eingang, oder?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 18.12.06, 15:55 Titel:
Zitat:
Laufende Verhandlungen (soweit beweisbar) unterbrechen die Verjährung.
Kleine Korrektur am Rande: Verhandlungen unterbrechen nicht die Verjährung, sie hemmen die Verjährung. In der Praxis ist diese kleine Differenzierung ganz wesentlich: bei einer Unterbrechung der Verjährung beginnt diese nach dem Ende der Unterbrechung von neuem zu laufen (bei Regelverjährung also weitere drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Endes der Unterbrechnung), bei einer Hemmung läuft nur der noch nicht abgelaufene Rest der Verjährungsfrist bis zum Ende weiter.
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