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Es wurde ein Unterbringungsbeschluss nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gefertigt. Die Zuführung dürfte auch mit polizeilicher Hilfe vollzogen werden.
Nun wurde sofortige Beschwerde eingelegt.
Dürfte der Unterbringungsbschluss trotzdem bereits vollzogen, sprich die Zuführung in eine geschlossenen psychiatrische Abteilung mit polizeilicher Hilfe durchgeführt werden oder ist auf jeden Fall der Beschluss der nächsten Instanz abzuwarten.
Es wurde ein Unterbringungsbeschluss nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gefertigt. Die Zuführung dürfte auch mit polizeilicher Hilfe vollzogen werden.
Nun wurde sofortige Beschwerde eingelegt.
Dürfte der Unterbringungsbschluss trotzdem bereits vollzogen, sprich die Zuführung in eine geschlossenen psychiatrische Abteilung mit polizeilicher Hilfe durchgeführt werden oder ist auf jeden Fall der Beschluss der nächsten Instanz abzuwarten.
Danke
Der Beschluss darf grds. noch nicht vollzogen werden, es sei denn, die sofortige Wirksamkeit wurde ausdrücklich angeordnet (was häufig in derartigen Fällen gemacht wird). _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
....
Der Beschluss darf grds. noch nicht vollzogen werden, es sei denn, die sofortige Wirksamkeit wurde ausdrücklich angeordnet (was häufig in derartigen Fällen gemacht wird).
Sind Unterbringungsbeschlüsse - gerade wegen der Eilbedürftigkeit - nicht eigentlich (fast) immer mit sofortiger Wirksamkeit? Habe bisher jedenfalls noch keine anderen gesehen, sowohl im BGB-Bereich als auch im Bereich des PsychKG. Oder gibts da wirklich Beschlüsse, die NICHT sofort wirksam sind?
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