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Verfasst am: 17.12.04, 15:53 Titel: fragen zur klassenkonferenz
hallo,
ich habe einige fragen zu meinen rechten, da ich nicht ganz aufgeklärt in sache "klassenkonferenz" bin.
gestern 16.12.04 hatte ich eine klassenkonferenz. mir wurden folgende vorwürfe gemacht:
1. Beleidigende Äußerungen gegenüber einer Lehrerin. Nichtbefolgen einiger Anweisungen beim Weihnachtskonzert der GSH(gesamtschule harburg).
2. Aushängen und verfassen eines anonymen Briefes mit abwertendem Inhalt gegenüber eines Mitschülers.
Der 2. punkte konnte ohne weitere Probleme abgearbeitet werden. Man hat zwar versucht, mir das Wort im Munde zu verdrehen, doch es hat nicht geklappt.
ein schüler hatte den verdacht das ich diesen verfasst habe, doch ich hatte damit nix tun konnte es auch beweisen.
doch nun zu meinem problem; der 1. vorwurf(s.o.):
Die betroffene Lehrerin, die sich beleidigt fühlt, hat sich in meiner Anwesenheit überhaupt nicht geäußert, obwohl es mir gegenüber sehr fair gewesen wäre. Ich wusste gar nicht genau, was ich sagen sollte, weil ich wirklich nicht konkret wusste, womit ich sie beleidigt hatte. ICH HABE NUR GESAGT, DIE SPRECHE GEGEN DIE WAND! Mein Tutor hat mir nur zukommen lassen, dass sie sich gekränkt fühle!
Ich habe also die Situation aus meiner Sicht erläutert. Währenddessen haben einige Lehrer aus dem Fenster geguckt, irgendwelche Zettel ausgetauscht und sich miteinander unterhalten und somit hatte ich das Gefühl, dass mir keiner zuhört. Ich zweifle an deren Verstand, sollen wir die Lehrer erziehen oder sie uns, sollen wir ihnen ein Vorbild sein, oder sie uns?! Keiner möchte sich zu einer Sache äußern, die einem als sehr wichtig erscheint und dann nicht angehört werden. Bringt man ein solches Verhalten gegenüber einem Lehrer, so hat dies garantiert Folgen!!! Ich frage mich, wo ist die Gerechtigkeit? Sind die Lehrer unantastbar und können sich unsozial verhalten, abgesehen von dem verletzenden Gefühl das sie damit bei mir hervorrufen?
Nachdem ich fertig angehört wurde, musste ich den Raum verlassen, und zwar mit dem Gefühl, keinen Eindruck hinterlassen zu haben
Nach ca. 30 min musste ich mich mit einem Mitschüler gedulden, bis etwas passierte. Plötzlich kam der Schülervertreter, der von mir ausgesucht wurde, zutiefst entsetzt und beinahe sprachlos aus der Bibliothek, wir trafen ihn unten im V-Gebäude und waren bei seinem Einblick derbe geschockt. Insgesamt dauerte es gute. 1,5 std., bis die Lehrer, allerdings einer nach dem anderen, den Raum verließen.
Aufgeregt lief ich in den ersten Stock und traf dort meinen Tutor an. Er teilte mir mit, dass ich eine Woche beurlaubt werden solle, wir waren geschockt.
Als Grund für die Beurlaubung wurde mir folgendes genannt:
Die total „verletzte“ Lehrerin hat (MEINER MEINUNG NACH; ICH WILL KEINEM WAS UNTERSTELLEN!!! NUR MEINE VERMUTUNG) wohl ausgesagt nachdem ich weg war, und man hat ihr anscheinend geglaubt! Enorm feige, denn als ich im Raum war, hat sie sich nicht getraut etwas zu sagen. Fakt ist, ich bin ein Schüler, sie eine Lehrerin. Wer hat in einem solchen Fall Recht? Die Lehrerin. Warum? Weil sie eine Lehrerin ist. Traurig aber wahr, Lehrer helfen Lehrer, Lehrer haben immer Recht.
Die Lehrerschaft hatte, so scheint es mir/uns nicht genügend Anklagepunkte, immerhin war der 2. Punkt schon abgearbeitet und ich konnte nur noch im 1. Punkte bestraft werden. Also fragten sich die Lehrer, wie können wir ihn sonst bestrafen? Folgendes ergab sich:
Was macht Kai(ich) denn so in den Unterrichtsstunden? Wir können ihn ja wohl nicht mit einer einfachen Verwarnung gehen lassen, immerhin wäre diese angemessen gewesen, nein, stellen wir uns einfach über die festgelegten Gesetze aus dem Schulgesetz! Schließlich habe ich, Kais, ihre kostbare Zeit in Anspruch genommen, geschweige denn, dass es auch meine Zeit gekostet hat und die Konferenz keineswegs nach den Richtlinien in die Gänge geleitet wurde.
Damit es also genug gegen mich zu sagen gab, eine Konferenz muss gerechtfertigt sein, sammelten sie alle Dinge die ich von der Grundschule bis jetzt zur Oberstufe gemacht habe.
Es stellt sich die offensichtliche Frage:
WARUM SPRECHEN SIE IN MEINER ABWESENHEIT ÜBER DINGE ZU DENEN ICH MICH NICHT ÄUßERN KANN?
WARUM STEHT SOWAS WIE UNTERRICHTSVERHALTEN ÜBERHAUPT ZUR DEBATTE, WENN ICH AUS GANZ ANDEREN GRÜNDEN ZUR KONFERENZ EINGELADEN WORDEN BIN???
WARUM KOMMEN DIE FACHLEHRER NICHT ZU MIR, WENN SIE MIT MEINEM VERHALTEN UNZUFRIEDEN SIND?
Nun, als Fazit bleibt mir nur eins, ich bin mehr als nur enttäuscht, ich bin entsetzt und zutiefst über das Verhalten unserer Vorbilder, der Lehrer, erschüttert! Statt, wie erwachsene Menschen es tun sollten, so sagen es uns die Lehrer, ein Gespräch zu suchen, mich anzuhören und damit zu bewirken, dass sich mein Verhalten ändert, haben sie versucht alles Schlechte zu suchen und mich, den bösen aus er 12.KLASSE zu „BESTRAFEN“. Wir wollen an dieser Stelle nicht die Effektivität einer Beurlaubung eines Schülers anzweifeln, obwohl dies dringend zu empfehlen wäre.
Warum ich euch dies alles schreibe? Ganz einfach. Ich bzw. wir können es nicht mit uns selbst vereinbaren, dass Lehrer tun und lassen können was sie wollen. Als wirklich erwachsene Menschen, scheint es unvorstellbar, wie sie so handeln können, ohne sich in Grund und Boden zu schämen. Über zehn Lehrer lassen sich bei einer Konferenz über perverse Art und Weise, hinter dem Rücken der Betroffenen, über dessen angeblich unduldbares Verhalten aus, sowieso bin ich plötzlich in allen Fällen ein ganz böser Junge.
Und die Moral aus der Geschicht, Lehrer wissen alles, Schüler nicht !!!
das weihnachtskonzert wird von unserer schule veranstaltet! ich wollte eine karte kaufen und habe keine bekommen, obwohl es noch viele freie plätze gab! nun ich bin durch den hintereingang reingegangen und die aufsichtsperson hat mcih reingelassen ohne mich anzusprechen!
die lehrerin entdekcte mich und stellt fest, dass ich gar keine karte hab. sie schrie mich an, ich müßte raus, halte mich illegal hier in der halle auf! ich fragte, warum man mir keine karte verkauft wenn es doch freie plätze gibt!?!?!
sie gab keine antwort ich machte mich mit ihr auf den weg nach draussen, beim gehen sagt sie mir mehrmals ich müßte raus, halte mich illegal hier in der halle auf, das sei unmöglich...!
darauf hin habe ich, um klarzustellen, dass ich es verstanden habe gesagt, es reicht sie sprechen gegen die wand! dies hat sie als beleidigung empfunden!
nun meine fragen:
1.darf es zu einer klassenkonferenz kommen, wenn weil ich als Privatpersonen bei diesem Konzert war (ich war ja net beteiligt) und sie mir deswegen zwar wegen Nachrede anzeigen kann, aber keine Klassenkonferenz wegen soetwas stattfinden
darf, da es nicht im Rahmen der Schule passiert ist(für mcih).
Die hätten ja auch keine Klassenkonferenz für jemanden aus ner anderen stadt einleiten können, wenn er in dieses Konzert eingedrungen und eine Lehrerin "beleidigt" hätte.
2. darf auf einer konferenz über dinge gesprochen werden, die gar nicht als vorwürfe auf dem brief/einladung standen?und das obwohl ich mich dazu nicht mal äßern konnte!
ich habe mich ebenfalls an die ombhudsfrau in hamburg gewendet die mir gesagt hatte, das lehrer darauf achten müßen, nur über sachen zu reden die zur debatte stehen! die stufensprecher sind deswegen ja auch immer dabei!
ich will es nicht auf mcih sitzen lassen und alles daran setzen um die strafe zu mildern.
außerdem habe ich heute 17,12,04 mich mit einigen lehrern unterhalten. mein tutor und meine eng.lehrerin haben sich widerspruchen als es um mein verhalten beim unterricht in fach english ging. also die ganze sache ist absolut falsch abgelaufen. ich würde gerne wissen wie soll ich weitergehen. habe mich auch an elternrat gewendet heute.
sorry voll viel text, aber ich bin auch wirklich fassungslos!
Also ich denke, vorausgesetzt, dass deine Schilderung so stimmt, dass du rechtlich gute Chancen hast, weil die angewandten Sanktionen in keiner Relation zu deinen Vergehen stehen.
Auch die Sache mit dem Weihnachtskonzert kommt mir sehr seltsam vor. Entweder ist es eine schulische Veranstaltung, dann müssten eigentlich alle Schüler das Recht haben, daran teilzunehmen - ich halte es dann auch schon für sehr fraglich, ob von den Schülern dafür überhaupt Eintritt verlangt werden kann - oder aber es ist eine außerschulische Veranstaltung. Soweit ich weiß, dürfen außerschulische Vergehen nur in ganz besonders krassen Fällen Sanktionen durch die Schule nach sich ziehen. Da du dich ja nicht einmal heimlich auf diese Veranstaltung eingeschlichen hast, ist ein solcher besonders krasser Fall aber sicher nicht gegeben.
ja, so etwas hab ich mir auch schon gedacht!
doch was ich jetzt brauche sind:
-internetseite, bücher und andere quellen!
ohne beweise, kann ich nichts bewirken!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 18.12.04, 02:39 Titel:
> Auch die Sache mit dem Weihnachtskonzert kommt mir sehr seltsam vor. Entweder ist es eine schulische Veranstaltung, dann müssten eigentlich alle Schüler das Recht haben, daran teilzunehmen - ich halte es dann auch schon für sehr fraglich, ob von den Schülern dafür überhaupt Eintritt verlangt werden kann - oder aber es ist eine außerschulische Veranstaltung.
Moment: ein von der Schule in der Schule veranstaltetes Konzert, bei dem ein Schüler dieser Schule sich ohne Eintrittskarte einschleicht und eine Lehrerin dieser Schule beleidigt - das soll keine schulische Angelegenheit sein?
Und daß eine Schulveranstaltung (wenn sie nicht verpflichtend ist) kostenlos sein muß, höre ich auch zum ersten mal.
Ob die Sanktionen im Einzelfall gerechtfertigt sind oder nicht, steht noch auf einem anderen Blatt, aber so einfach kann man es sich nun auch wieder nicht machen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Also, wo in der Äußerung "Sie sprechen gegen die Wand" oder "ich spreche gegen die Wand" (kommt nicht ganz klar heraus), eine Beleidigung sein soll, das müssen Sie mir erklären!
Der Schüler hat sich auch nicht eingeschlichen, da offenbar beim anderen Eingang eine Aufsichtsperson vorhanden war, und er diesen ja nicht heimlich passiert hat, sondern vor deren Augen.
Ob es neuerdings üblich ist, von Schülern Geld einzuheben für Schulveranstaltungen weiß ich nicht. Zu meiner Zeit war es so, dass schulische Veranstaltungen als ein gemeinsames schulisches Event angesehen wurden, das von den SchülerInnen und LehrerInnen veranstaltet wurde, und es ausdrücklich erwünscht war, dass SchülerInnen daran teilnahmen (Sinn und Zweck derartiger Veranstaltungen ist es doch nicht zuletzt, den Zusammenhalt der Schulgemeinschaft zu stärken), weswegen auch bei diversen Faschingsfeiern oder Weihnachtskonzerten niemals Eintritt von den Schülern erhoben wurde, deshalb kommt mir das so absurd vor, zumal es sich noch dazu um ein Weihnachtskonzert handelt, also wohl der allerletzte Anlass, zu dem man bestrebt sein sollte, SchülerInnen, die dem beiwohnen wollen, auszuschließen.
Bei freiwilligen schulischen Veranstaltungen sind - den Passus habe ich jetzt mehrmals gefunden, er dürfte also zumindest für manche Bundesländer gelten - Schüler sogar solange zur Teilahme verpflichtet, als sie sich nicht ordnungsgemäß abgemeldet haben!
Auch fand ich mehrmals den folgenden Passus: "Außerschulisches Verhalten der Schülerin oder des Schülers darf nur Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme sein, soweit es sich auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb unmittelbar störend auswirkt."
Nach meiner Einschätzung ist ein Konzert, bei dem Schüler nur dann teilnehmen dürfen, wenn sie Eintrittskarten erwerben, und das außerhalb der regulären Unterrichtszeit stattfindet, zwar eine schulbezogene, aber keine schulische Veranstaltung.
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
> Auch die Sache mit dem Weihnachtskonzert kommt mir sehr seltsam vor. Entweder ist es eine schulische Veranstaltung, dann müssten eigentlich alle Schüler das Recht haben, daran teilzunehmen - ich halte es dann auch schon für sehr fraglich, ob von den Schülern dafür überhaupt Eintritt verlangt werden kann - oder aber es ist eine außerschulische Veranstaltung.
Moment: ein von der Schule in der Schule veranstaltetes Konzert, bei dem ein Schüler dieser Schule sich ohne Eintrittskarte einschleicht und eine Lehrerin dieser Schule beleidigt - das soll keine schulische Angelegenheit sein?
Und daß eine Schulveranstaltung (wenn sie nicht verpflichtend ist) kostenlos sein muß, höre ich auch zum ersten mal.
Ob die Sanktionen im Einzelfall gerechtfertigt sind oder nicht, steht noch auf einem anderen Blatt, aber so einfach kann man es sich nun auch wieder nicht machen.
ich kann es nochmal bestätigen, dass ich hinter der halle durch den hintereingang reingegangen bin OHNE von der aufsichtsperson aufgehalten zu werden!
ich werde diese dinge nochmal mit vielen anderen dingen, die ich von der ombudsfrau bekommen habe, beim widerspruch ansprechen!
nun eine frage noch:
Darf man auf einer konferenz über dinge sprechen, die gar nicht zur debatte stehen auf der konferenz?
zur debatte standen:
1. Beleidigende Äußerungen gegenüber einer Lehrerin. Nichtbefolgen einiger Anweisungen beim Weihnachtskonzert der GSH.
2. Aushängen und verfassen eines anonymen Briefes mit abwertendem Inhalt gegenüber eines Mitschülers.
gesprochen wurde aber, weil sie gesehen haben, dass ich nicht dafür bestraft werden kann, über mein unterrichtsverhalten....kurz gesagt: DIE HABEN ALLES ZUSAMMEN GETROMMELT! dürfen sie das?
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
Verfasst am: 18.12.04, 18:12 Titel: Re: fragen zur klassenkonferenz
Kais hat folgendes geschrieben::
hallo,
ich habe einige fragen zu meinen rechten, da ich nicht ganz aufgeklärt in sache "klassenkonferenz" bin.
gestern 16.12.04 hatte ich eine klassenkonferenz. mir wurden folgende vorwürfe gemacht:
1. Beleidigende Äußerungen gegenüber einer Lehrerin. Nichtbefolgen einiger Anweisungen beim Weihnachtskonzert der GSH(gesamtschule harburg).
2. Aushängen und verfassen eines anonymen Briefes mit abwertendem Inhalt gegenüber eines Mitschülers.
doch nun zu meinem problem; der 1. vorwurf(s.o.):
Die betroffene Lehrerin, die sich beleidigt fühlt, hat sich in meiner Anwesenheit überhaupt nicht geäußert, obwohl es mir gegenüber sehr fair gewesen wäre. Ich wusste gar nicht genau, was ich sagen sollte, weil ich wirklich nicht konkret wusste, womit ich sie beleidigt hatte. ICH HABE NUR GESAGT, DIE SPRECHE GEGEN DIE WAND! Mein Tutor hat mir nur zukommen lassen, dass sie sich gekränkt fühle!
(...)
Es stellt sich die offensichtliche Frage:
WARUM SPRECHEN SIE IN MEINER ABWESENHEIT ÜBER DINGE ZU DENEN ICH MICH NICHT ÄUßERN KANN?
WARUM STEHT SOWAS WIE UNTERRICHTSVERHALTEN ÜBERHAUPT ZUR DEBATTE, WENN ICH AUS GANZ ANDEREN GRÜNDEN ZUR KONFERENZ EINGELADEN WORDEN BIN???
WARUM KOMMEN DIE FACHLEHRER NICHT ZU MIR, WENN SIE MIT MEINEM VERHALTEN UNZUFRIEDEN SIND?
(...)
ich habe mich ebenfalls an die ombhudsfrau in hamburg gewendet die mir gesagt hatte, das lehrer darauf achten müßen, nur über sachen zu reden die zur debatte stehen! die stufensprecher sind deswegen ja auch immer dabei!
ich will es nicht auf mcih sitzen lassen und alles daran setzen um die strafe zu mildern.
außerdem habe ich heute 17,12,04 mich mit einigen lehrern unterhalten. mein tutor und meine eng.lehrerin haben sich widerspruchen als es um mein verhalten beim unterricht in fach english ging. also die ganze sache ist absolut falsch abgelaufen. ich würde gerne wissen wie soll ich weitergehen. habe mich auch an elternrat gewendet heute.
sorry voll viel text, aber ich bin auch wirklich fassungslos!
gruß kais
Auf den sehr umfangreichen Text, Kais,
will ich nur mit einem Hinweis zu einigen - äußerlich betrachtet - formalen Aspekt antworten:
Die hier wohl einschlägige Vorschrift des § 49 HambSchulG lautet (beachten Sie vor allem die hervorgehobenen Passagen!):
Zitat:
§ 49 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSchG) 2003
Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen (früher: "Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen")
(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule ist durch Erziehungsmaßnahmen zu gewährleisten. Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere dann zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler die Durchführung des Unterrichts beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften getroffen werden. Erziehungsmaßnahmen sind in allen Schulformen insbesondere
- das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,
- gemeinsame Absprachen,
- die mündliche und schriftliche Ermahnung,
- Einträge ins Klassenbuch,
- kurzfristiger Ausschluss vom laufenden Unterricht bis zum Schluss derselben Stunde oder desselben Tages,
- das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,
- die zeitweise Wegnahme von Gegenständen und die Wiedergutmachung angerichteten Schadens.
Wichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert. Soweit fortgesetzte Erziehungsschwierigkeiten auftreten, ist die fördernde Beratung, Betreuung und Hilfestellung durch die Beratungslehrerin oder den Beratungslehrer, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung zu veranlassen.
(2) Die körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten.
(3) In der Primarstufe können Schülerinnen und Schüler zur Lösung von schwer wiegenden Erziehungskonflikten nach Einholung einer schulpsychologischen Stellungnahme und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten in eine Parallelklasse umgesetzt oder in eine andere, in zumutbarer Entfernung erreichbare Schule überwiesen werden. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben, können in der Sekundarstufe I und II förmliche Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist. Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt,
3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,
4. die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,
5. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,
6. die Entlassung aus der Schule, soweit die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist.
Maßnahmen nach Nummern 1 und 2 können mit der Verpflichtung zur Erfüllung angemessener sozialer Aufgaben für die Schule verknüpft werden. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummern 5 und 6 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. Die Entlassung nach Nummer 6 kann auch erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf eines Monats insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten. Die Schülerin oder der Schüler ist auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen. Die Verpflichtung zum Besuch einer Berufsschule wird hiervon nicht berührt.
(5) Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören. Sie können dabei eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen.
(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz, über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 3 und 4 die Lehrerkonferenz oder ein von ihr zu wählender Ausschuss und über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 die zuständige Behörde auf Antrag der Lehrerkonferenz oder eines von ihr zu wählenden Ausschusses. Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 kann eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 5. Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen sind die Erziehungsberechtigten, in den Fällen einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, zu unterrichten. Die Unterrichtung der Eltern Volljähriger unterbleibt, wenn die Schülerin oder der Schüler widersprochen hat. Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 ist die Einschaltung des Jugendamtes zu prüfen.
(7) In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Die Höchstdauer einer vorläufigen Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Daraus ergibt sich folgendes:
1. Die Pflicht zur Anhörung bedeutet zwingend, dass dem Schüler konkret und vollständig vorgehalten wird, was ihm vorgeworfen wird. Besteht der Vorwurf in einer Äußerung des Schülers, bedeutet Anhörung, dass ihm diese Äußerung so vorgehalten wird, wie sie nach Ansicht der Schule gemacht worden sein soll.
Eine Anhörung nach dem Motto: "Du weißt ja selbst am besten, was Du gesagt hast" erfüllt diese Bedingungen nicht.
Der Mangel der Anhörung führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
2. Abs. 4 ist strikt zu beachten und bedeutet, dass zunächst Maßnahmen nach Abs. 1 zunächst zur Anwendung kommen müssen, bevor weitere Maßnahmen zulässig sind.
3. Der Widerspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme hat aufschiebende Wirkung. Er sollte schriftlich eingelegt werden.
Mit Ihrem Protest gegen die Vorgehensweise der Schule liegen Sie rechtlich völlig richtig. Wenn ich eingangs gesagt habe, dass ich nur zu "formalen Aspekten" Stellung nehme, dann will ich Ihnen zugleich an diesem Beispiel zeigen, dass formelle oder auch Verfahrensregelungen durchaus dazu da sind, inhaltliche Rechte zu schützen oder zu realisieren. Sie selbst haben ja - und das zeigt ein sehr gesundes Rechtsbewußtsein - ganz spontan die Rechtsverletzungen als unfair empfunden, die durch formale Regelungen verhindert werden sollen. Verfassungsrechtlich nennen wir das "Grundrechtsgewährung durch Verfahren" - ein bei Laien häufig unterschätzter Aspekt rechtlicher Regelungen.
Wenn auch Ihr Verhalten gegenüber der Lehrerin vielleicht nicht sehr freundlich war, wäre eine derartige Sanktion des Unterrichtsausschlusses doch wohl überzogen, unverhältnismäßig und nicht ggeignet, daraus zu lernen - vorausgesetzt, dass es eben nur dieses Verhalten gab, das beanstandet wurde.
Es könnte dennoch zu empfehlen sein, mit der Lehrerin ein Gespräch zu suchen und ihr am eigenen Beispiel zu zeigen, wie man sich unter vernünftigen Menschen bei Konflikten vernünftig verhält.
vielen dank euch allen!
ich fühle mich nun wirklich stark genug, mit hilfe eurer seite, der ombudsfrau und meinen eltern den widerspruch einzureichen!
außerdem habe ich den elternrat eingeschaltet und vielleicht senden wir der schulbehörde mal ein fax!
einige lehrer überschätzen ihre "macht" zu sehr und das darf nicht sein!
einige lehrer überschätzen ihre "macht" zu sehr und das darf nicht sein!
und es gibt auch schüler, die meinen sich alles herausnehmen zu dürfen! die schule hätte übrigens auch (und ich hoffe sie wird noch) strafanzeige erstatten können, für deine dreistigkeit bei dem konzert!
einige lehrer überschätzen ihre "macht" zu sehr und das darf nicht sein!
und es gibt auch schüler, die meinen sich alles herausnehmen zu dürfen! die schule hätte übrigens auch (und ich hoffe sie wird noch) strafanzeige erstatten können, für deine dreistigkeit bei dem konzert!
Ob hier der Tatbestand von "erschleichen von leistungen" einschlägig ist, ist mehr als fraglich! Wenn sie im Zug sitzen, haben vergessen eine Fahrkarte zu ziehen ... und es kommt kein Schaffner ... ziehen sie sich dann eine Fahrkarte in der Höhe, weil sie ja ansonsten "kostenlos" gefahren sind? wohl kaum!
In diesem Fall ist es nichts anderes! Wenn der Lehrer ihn reingelassen hat, dann scheint er keine Einwende dagegen zu haben, dass "kai" das Gebäude betritt!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 20.12.04, 18:13 Titel:
> Wenn sie im Zug sitzen, haben vergessen eine Fahrkarte zu ziehen ... und es kommt kein Schaffner ... ziehen sie sich dann eine Fahrkarte in der Höhe, weil sie ja ansonsten "kostenlos" gefahren sind? wohl kaum!
Was für ein, mit Verlaub, gnadenlos dummes Beispiel.
Genau dieser Sachverhalt ist einschlägig für "Erschleichen von Leistungen".
Oder ist Schwarzfahren nur Schwarzfahren, wenn es bemerkt wird?
Ist Diebstahl nur Diebstahl, wenn es dem Bestohlenen auffällt?
> In diesem Fall ist es nichts anderes! Wenn der Lehrer ihn reingelassen hat, dann scheint er keine Einwende dagegen zu haben, dass "kai" das Gebäude betritt!
Zunächst wäre zu klären, ob mit der o.a. "Aufsichtsperson" wirklich ein Lehrer gemeint war, d.h. ob das Hereinlassen überhaupt eine konkludente Erlaubnis der Teilnahme ohne Eintrittskarte darstellte. Ohne genauere Einzelfallkenntnis kann man da nur wild spekulieren. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
Verfasst am: 21.12.04, 08:42 Titel:
Anonymous hat folgendes geschrieben::
Zitat:
einige lehrer überschätzen ihre "macht" zu sehr und das darf nicht sein!
und es gibt auch schüler, die meinen sich alles herausnehmen zu dürfen! die schule hätte übrigens auch (und ich hoffe sie wird noch) strafanzeige erstatten können, für deine dreistigkeit bei dem konzert!
Richtig! Und dass die Prügelstrafe und der Karzer abgeschafft sind, ist eine wirkliche Schande!
Wo leben wir denn, wenn der Hinweis darauf, dass ein Schüler die Machtentfaltung von Lehrern problematisiert, allen Ernstens zum Ruf nach dem Staatsanwalt und zu einer Diskussion führt, ob der Eintritt durch die Hintertür zu einem Schulkonzert (!!) strafbar ist?!
Hätten Herr/Frau "Gast" die Güte - oder genauer gesagt den Mut -, zu sagen, ob er/ sie Lehrer ist?
also ich wollte mit der aussage nicht die macht der lehrer allgemein in frage stellen.
nur bezogen auf meine konferenz finde ich, dass man zu sehr den MACHTKONFLIKT gesucht hat! und man ist ebenfalls damit ausgegangen, diesen unfairen machtkampf zu gewinnen!
ich habe zurecht ein widerspruch eingelegt, da sämtliche richtlinien einer klassenkonferenz nicht eingehalten worden sind!
mit erfolg, denn die konferenz ist für ungültig erklärt worden, und meine strafe ist somit erstmal unwriksam. es wird denke ich eine neue konferenz geben, aber NUR über dem punkt "weihnachtskonzert", und da hr Hofferbert und ebenfalls alle anderen gebe ich euch recht. von hinten reingehen und hoffen, nicht erwischt zu werden ist ja soweit ok, aber wenn man erwischt wird, dann sollte man dazu stehen, wir stehen dazu!haben uns auch entschuldigt, voralem bei der lehrerin die total gekränkt war, weil ich sie mit den worten "sie sprechen gegen die wand " wirklich rüchksichtslos beschimpft habe.
doch steht diese strafe(nun ungültig) wirklich in einem angemessenem verhältnis zur
tat? ich glaube nicht, nicht wenn es zuvor keine erziehrischen gespräche gegeben hat, keinen verweis, keine körperilichanstrengende strafe....
ein lehrer ist verphlichtet als pädagoge, vor einer klassenkonferenz ein erzieherisches gespräch zu führen, bevor er diese stattfinden läßt! hat er dann das gefühl, das gespräch zeigt keine wirkung, dann ist eine solche strafe(aber dennoch der tat angemessen) verständlich. diese hierarchy gibt es im schulgesetz!
ich habe widerspruch eingelegt gegen die klassenkonferenz.
dem widerspruch hat man stattgegeben. es folgte eine neue konferenz.
die strafe:
5 tage beurlaubung vom schulunterricht und 5 std soziale dienste in der schule!!
begründung:
1. beleidigende äußerung, nichtbefolgen von lehreranweisungen in rahmen des weihnachtskonzerts
2. betreten der mädchentoilette
3. veränderung von eintragungen im kursheft eines lehrers
4. störung des englischunterrichts
der 1.punkt mit dem weihnachtskonzert, wurde nicht fallen gelassen, obwohl das konzert für mich KEINE schulische veranstaltung war! außerdem habe ich die lehrerin nicht im unterricht. dürfen die mich dafür im rahmen der schule betrafen?
2. die mädchentoilete habe ich benutzt, da wir für ca 250 schülerinnen und schüler 2 toiletten haben. die anderen sind abgeschlossen! ich bin in der 5 min. pause auf die toilette gegangen. die jungstoilette(mit zwei pissoirs und einer richtigen toilette) war überfüllt. damit ich nicht zu spät komme und eine eintragung wegen zuspätkommen vermeide habe ich die mädchentoilette benutzt. natürlich darf man(n) die mädchentoilette nicht nutzen. ich habe die mädchen, die vor der tür standen gefragt, ob es denn ok wäre.
3.
ich habe bei der abwesendheit meines lehrers eine fehlstunde entschuldigt.
Kurz vor der Konferenz also am gleichen Tag hat Herr ****(mein fachlehrer) mit mir gesprochen und mir versprochen, dass wenn ich mein Fehlverhalten zugebe, dieses keine Rolle für eine Klassenkonferenz spielt und er es dort nicht aufführen wird. ich hab mein Fehlverhalten zugegeben und mich entschuldigt. (Dies hat Herr **** in einem kurzen Gespräch auch gegenüber Frau Dr. ****(elternvertreterin) nochmals bestätigt)
Hab ich mit meiner Entschuldigung vielleicht kein Unrechtsbewusstsein an den Tag gelegt. Wie soll Vertrauen und Gerechtigkeit anders gelernt werden?
naja der punkte wurde dann trotzdem auf der konferenz angesprochen , obwohl mein lehrer mir versprochen hat, dass das nciht thema sein wird!!! was kann ich dagegen machen, darf die schule mit dem vertrauen eines schülers so umgehen?
4. ich störe den unterricht in englisch. das ich den unterricht so krass störe wie dargestellt, war mir bis zur konferenz nicht bewusst. es gab keinerlei pädagogische gespräche (ich meine im schulgesetz gibt es im paragraphen 49 ein abschnitt, wo drin steht, dass pädagogische maßnahmen vor ordnungsmaßnahmen zusetzen sind, und wenn ersteres nicht wirkt, das zweiten folgen kann.
so ich habe vier wochen zeit einen neuen wirderspruch einzureichen. die strafe muss ich aber jetzt(vom3.2.-10.02.05) absitzen.
nun kurz nochmal zu meiner person:
ich war in der schule nicht vorbestraft oder sonstiges, im gegenteil ich war aktiv und habe die schule in vielen dingen verteidigt und in sportlichen dingen unterstützt und erfolge gebracht. habe also keine mündlichen und schriftlichen verweise gehabt, keine pädagogischen gespräche und die lehrer haben auch nicht meine eltern wegen fehlverhalten oder sonstiges angeschrieben. die sind natürlich total überrascht!
ich weiß nich was ich machen soll, ich komme mit der jetzigen strafe nicht klar! ich finde diese viel zu hart! plötzlich bin ich der böse obwohl es vorher nie irgendwelche gespräche gab! man hat zudem mein vertrauen mißbraucht!
ich möchte die konferenz noch ein mal anzweifeln wegen der strafe!
was kann ich noch tun?
kann die schule meine strafe während der widerspruchszeit anordenen?was is wenn ich jetzt im nachhinein doch wirderspruch einlege und es dann zu einer milderen strafe kommt? es müßte sowas wie schadensersatz oder so geben ?!?!?
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