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Folgender Sachverhalt:
Geheiratet 1973
Geschieden 2001
Gezahlt wurde Trennungsunterhalt, anschließend Nachscheidungsunterhalt
Einkünfte während der Ehe überwiegen vom Unterhaltspflichtigen, das heißt es wurde von einem Gehalt gelebt.
Nach der Scheidung nahm die Unterhaltsempfängerin eine Tätigkeit auf und ist voll berufstätig.
Im Haushalt wohnt die Tochter, die volljährig und berufstätig mit vollem Einkommen ist. Sie beteiligt hälftig an den Unkosten (Miete etc.)
Einkommen Unterhaltsempfängerin 1266,00 Euro
Zusätzlich hälftige Miete der Tochter (bisher nicht angegeben).
Einkommen Unterhaltspflichtiger 1800,00 Euro
Die Unterhaltsempfängerin hat also mehr Geld zur Verfügung als während der Ehe, wo sie sich das Einkommen des Ehemannes mit diesem geteilt hat.
Ist hier noch eine Bedürftigkeit gegeben, und kann der Unterhaltspflichtige eine Zahlungen einstellen?
Der Unterhaltsbedarf, wie er durch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt ist, ist durch eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten gedeckt. Der Unterhaltspflichtige kann daher grundsätzlich die Zahlung einstellen. Das sollte jedoch wenn möglich einvernehmlich geschehen, indem die Unterhaltsberechtigte auf den Titel verzichtet.
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