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Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung(hier:für Kinder)
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stepan
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.11.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 20:31    Titel: Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung(hier:für Kinder) Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forum-Gemeinde,
folgender Fall:
Ehemann (vormals freiwilliges Mitglied in der GKV) wechselt in die PKV.
Ehefrau ist Beamtin und beihilfeberechtigt.
Beide Kinder waren (beim Vater) familienversichert und nach dessen Wechsel in
die PKV auch privat zu versichern.
Versicherung der Kinder erfolgt über die Mutter (aber nur zu 70 %) ,Restrisiko
über eigenen Betrag abgesichert.
Frage:
Muß der Arbeitgeber auch einen Zuschuss zur Krankenversicherug der Kinder
(30% Anteil,der nicht von der Beihilfe abgedeckt ist) zahlen?
Wenn ja, auf welche gesetzliche Quelle kann man sich beziehen?
Vielen Dank für Eure Unterstützung
Mfg Stepan
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vikingz
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, für Kinder gibt es keinen weiteren Beitragszuschuss.

Der Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag beläuft sich grds. auf den Anteil, der vom Arbeitgeber für eine GKV zu zahlen wäre. Dieser ist grds. unabhängig von evtl. vorhandenen Kindern und deren Krankenversicherung, und in der GKV ist die Familienversicherung ohnehin kostenfrei.

Einen Gesetzestext gibt es nicht, es gäbe nur dann einen, wenn ein solcher Zuschuss vorgesehen wäre.
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stepan
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.11.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo vikingz,
zunächst mal vieln Dnk für Deine Antwort.Bin aber jetzt noch immer unsicher,da ich durch Zufall auf § 257 SGB V gestossen bin.

"(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat."

Wie ist dann der unterstrichene Wortlaut zu verstehen ?
Mfg Stepan
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vikingz
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 22:50    Titel: Antworten mit Zitat

Der von ihnen unterstrichene Absatz ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.

Dankenswerterweise haben Sie aber den wesentlichen Absatz gleich mit zitiert.

"Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat."

Hier ist die Berechnung des Zuschusses fest vorgeschrieben.

Würde es einen weiteren Zuschuss für Kinder geben, dann müsste da sowas stehen wie "Für Familienversicherte zahlt der Arbeitgeber einen weiteren Zuschuss in Höhe von..."

Ein weiterer Zuschuss ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, das wäre aber eine freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers.
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

@vikingz:

Gut begründet. Aber man sollte erwähnen, daß das BAG (Urteil vom 21.1.2003 - 9 AZR 695/ 01) und das BSG (29.06.1993 - 12 RK 9/92) offenbar eine andere Ansicht vertreten. Was natürlich nicht heißen muß, daß die zutreffend wäre. Immerhin weicht sie vom Gesetzestext ("für seine Krankenversicherung zu zahlen hat") ab.
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vikingz
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 21.12.06, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die Urteile sind womöglich interessant, ich kann sie aber leider nicht online finden.

Auch wenn ich nicht annehme, dass sich für die Praxis hier Unterschiede ergeben, würden mich die Inhalte durchaus interessieren.
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Mary-Anne
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Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 562

BeitragVerfasst am: 21.12.06, 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kenne es so: Der AN kann seine Beiträge und die seiner Angehörigen geltend machen. Er bekommt aber HÖCHSTENS den AG-Zuschuß, den GKV versicherte erhalten würden.
Der AN kann somoit auf der einen Seite seine tatsächlichen Beiträge geltend machen, wird aber durch das "höchstens" nicht besser gestellt, als wenn er in der GKV geblieben wäre.
_________________
Liebe Grüße
Mary-Anne
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 11:40    Titel: Antworten mit Zitat

vikingz hat folgendes geschrieben::
Die Urteile sind womöglich interessant, ich kann sie aber leider nicht online finden.

Auch wenn ich nicht annehme, dass sich für die Praxis hier Unterschiede ergeben, würden mich die Inhalte durchaus interessieren.


Das des (eigentlich unzuständigen) BAG ist hier: http://lexetius.com/2003,508
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vikingz
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hm tatsächlich sehr interessant. Interessanter wäre aber ein Fall, in dem kein gleichzeitiger Anspruch auf Familienversicherung vorliegt.
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frank24
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Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

Mir ist völlig unverständlich, warum Sie bezweifeln, dass ein Anspruch auf einen AG-Zuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die eigene KV und für die der berücksichtigungsfähigen Angehörigen besteht. Berücksichtigungsfähig sind diejenigen Angehörigen, die bei entsprechender GKV-Mitgliedschaft des Arbeitnehmers über diesen familienversichert wären. Der weiter oben bereits zitierte Gesetzestext ist doch eindeutig?!

Bsp.:
PKV des Arbeitnehmers = 200 EUR; seine einkommenslose Ehefrau = 250 EUR; sein einkommensloser Sohn = 50 EUR

Der Arbeitnehmer hat selbstverständlich Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 250 EUR und nicht etwa nur 100 EUR. Ggf. muss eine Begrenzung auf den Zuschuss erfolgen, den der AG für einen gesetzlich Versicherten zahlen müßte.
_________________
MfG

Frank
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vikingz
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 23.12.06, 00:19    Titel: Antworten mit Zitat

Unverständlich ist es mir deshalb, weil die maßgebliche Regelung auf die zu vergleichende Beitragszahlung zur GVK abstellt und sich mit kaum einem Wort an die Famlienangehörigen wendet.

Zwar stellt der § 257 auf die Familienangehörigen sowie auf die Versicherungspflichtgrenze ab, die bereits per definitionem auf den höchsten Beitrag eines GKV-Versicherten gedeckelt ist, eine besonders begünstigende Regelung für Familienversicherte kann ich aber nicht entdecken.

Das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bedingt aber bereits den höchstmöglichen Zuschuss, womit dieser ja erreicht wäre.

Welchen kuriosen Sonderfall wollen Sie mir also vorführen, der per Gesetz einen mehr als den höchstmöglichen Zuschuss verdient, während die GKV-Famlienversicherung kostenfrei ist?

Meine persönliche Meinung dazu, es ist eine Unverschämtheit, nach einem Zuschuss zu fragen, den man per Gesetz sowieso erhalten hätte ...hätte man sich nicht anders entschieden.

Es ist jedenfalls nicht politisch gewollt, dass die Gutverdiener jetzt in die PKV wechseln, dass dürfte die große Volkszeitung mit den vier Buchstaben in den letzten Tagen mehr als deutlich gemacht haben.
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 23.12.06, 00:56    Titel: Antworten mit Zitat

vikingz hat folgendes geschrieben::
Es ist jedenfalls nicht politisch gewollt, dass die Gutverdiener jetzt in die PKV wechseln, dass dürfte die große Volkszeitung mit den vier Buchstaben in den letzten Tagen mehr als deutlich gemacht haben.

Wobei die "Gutverdiener" (also über der Beitragsbemessungsgrenze) diese Boulevardzeitung zumeist nicht lesen ...
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frank24
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Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 23.12.06, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Unverständlich ist es mir deshalb, weil die maßgebliche Regelung auf die zu vergleichende Beitragszahlung zur GVK abstellt und sich mit kaum einem Wort an die Famlienangehörigen wendet.

Also ich kann es dort eindeutig lesen.

Zitat:
Das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bedingt aber bereits den höchstmöglichen Zuschuss, womit dieser ja erreicht wäre.

Dass das falsch ist, wissen Sie doch ganz genau. Wenn der ehemals GKV-Versicherte und Höchstzuschussempfänger eine PKV für 20 EUR findet, bekommt er natürlich auch nur noch 10 EUR Zuschuss, was deutlich unter dem Höchstzuschuss liegt. Ohne KV, was ja auch möglich ist, gibt es keinen Zuschuss (also auch weniger als Höchstzuschuss).

Zitat:
Welchen kuriosen Sonderfall wollen Sie mir also vorführen, der per Gesetz einen mehr als den höchstmöglichen Zuschuss verdient, während die GKV-Famlienversicherung kostenfrei ist?

Die Frage verstehe ich nicht. An welcher Stelle ging es um einen den Höchstzuschuss übersteigenden Zuschuss?
Es ging sowohl bei der Eröffnungsfrage als auch bei meinen Beiträgen ausschließlich um die Frage, ob der o.g. PKV-Versicherte auch einen Zuschuss zu den PKV-Aufwendungen für die (bisher durch ihn in der GKV familienversicherten) Kinder erhält. Und diese Frage ist nunmal nicht mit "Nein" sondern mit "Ja" zu beantworten. Die Rechtsgrundlage wurde hier bereits zitiert.

Der Ehemann zahlte also vorher ca. 500 EUR für seine GKV mit durchschnittlichen Beitragssatz (dürfte so 14% sein oder?). Die Kinder waren beitragsfrei familienversichert. Der AG zahlte hierzu einen Zuschuss in Höhe von 250 EUR. Weil der Ehemann rechnen kann, welchselt er in die PKV und zahlt dort nur noch 300 EUR. Logischerweise hat er nur noch Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 150 EUR. Nun sind jedoch auch die Kinder zu versichern. Da nur eine 30%-Ergänzungsversicherung nötig ist, betragen die Prämien jeweils ca. 25 EUR. Für Ehemann und Kinder sind also 350 EUR fällig, so dass der Arbeitgeber 175 EUR zu zahlen hat. Der Zuschuss zur Krankenversicherung der Kinder beträgt also in diesem Beispiel 25 EUR und ist keinesfalls eine freiwillige Leistung des AG.
Für die PKV-Aufwendungen der Ehefrau kann dies jedoch nicht analog angewendet werden, weil diese aufgrund ihrer Einkünfte nicht die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllen kann.
Zitat:
Meine persönliche Meinung dazu, es ist eine Unverschämtheit, nach einem Zuschuss zu fragen, den man per Gesetz sowieso erhalten hätte ...hätte man sich nicht anders entschieden.

Es ist also eine Unverschämtheit nach der Höhe des zustehenden Zuschuss zu fragen? Wenn wir schon bei Meinungen sind - diese Meinung finde ich unverschämt. Dies insbesondere, wenn der "Meinungsinhaber" Mitarbeiter einer gesetzlichen Kasse ist.

Schönes Weihnachtsfest
_________________
MfG

Frank
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vikingz
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 25.12.06, 01:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hm ich mag ja gar nicht unverschämt werden und will auch nicht der Böse sein, und vielleicht sogar mit den Unverschämtheiten aufhören, insoweit habe ich viel Verständnis für Ihre Antwort (ja, ganz ehrlich).

Ich bin schon irgendwie als GVK-Beschäftiger ein gebranntes Kind, diese Grundeinstellung sei mir vielleicht verziehen.

Fakt ist, der maßgebliche Paragraph gesteht den halben Zuschuss zur KV zu, was in aller Regel dem Höchstbeitrag zur GKV entspricht. Findet nun der Spezi A eine PKV, die ihn für zwei euro fuffzich versichert, dann ist es legitim, dass er auch weiterhin dazu den halben Zuschuss kassiert, nicht mehr und nicht weniger.

Wissen Sie, ich führe diese Gespräche tagtäglich, und zwar im heftigen Generationensprung.

Ich führe sie einerseits mit dem jungen A, der bemerkt hat, dass er rechnen kann, und lieber für nen Hunni weniger in die PKV geht. Nach dem Rechnen bemerkt A, dass Frau und Kinder in der PKV auch Geld kosten, was in der GKV nicht der Fall war, und fängt an sich zu fragen, ob er die richtige Entscheidung getroffen hat. Aber was soll´s, ein zurück gibts ja eh nicht.

Irgendwann zwischen dem 30. und 70. Lebensjahr bemerkt A, dass er einen supergünstigen PKV-Vertrag abgeschlossen hat, aber ...ups... mit elend langen Wartezeiten, Leistungsausschlüssen, und mit 3.000,- € Selbstbehalt. Pro Person natürlich. Lesen Sie mal aufmerksam Ihren Vertrag ...wollen wir weitten, ich errate das Trägerunternehmen Ihres Finanzberaters? Sind nämlich immer dieselben...

Der A, der dann so mit ca. 60 bis 70 Lebensjahren frech zur GKV reinläuft und nachfragt, wie er jetzt wieder in die GKV kommt, weil die Beiträge so elend steigen ...der bekommt mit netten Worten gesagt, dass er freundlich wieder rauslaufen darf ...ohne Versicherungsschutz.

Vielleicht bringt ja die Reform was neues, aber bis dahin bleibe ich guten Gewissens bei meiner Meinung, wer sich die PKV aussucht, der hat sie sich halt ausgesucht.

Die Unverschämtheit dabei erkläre ich gerne :

1. Mann, Gabelstaplerfahrer, Durschschnittsverdiener, mit Frau und zwei Kindern, normal GKV ohne Zuschuss.

2. Mann, Bürokaufmann, Gutverdiener, mit Frau und zwei Kindern, PKV mit Zuschuss.

Da läuft was schief, oder sehe nur ich das so?
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Mary-Anne
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Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 562

BeitragVerfasst am: 25.12.06, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ich persönlich finde, dass Frank die Rechtslage sehr schön verständlich erläutert hat.

Der PKV Versicherte bekommt für sich und seine Angehörigen die Hälfte seines tatsächlichen Beitrages als AG Zuschuß. Damit wird er nicht schlechter gestellt als ein Pflichtversicherter, wo der AG auch (fast) die Hälfte des Beitrages übernimmt.

Anderseits ist der AG Zuschuß auf die Hälfte des Beitrages begrenzt, der in der GKV zu zahlen wäre. Damit werden die PKV Versicherten in dieser Hinsicht nicht besser gestellt als GKV Versicherte.

Das erscheint mir doch einigermaßen gerecht und ich verstehe daher die Aufregung nicht. Es gibt doch viele Dinge, die wesentlich ungerechter geregelt sind. Winken

Zitat:
normal GKV ohne Zuschuss


@vikingz

Verstehe deinen Vergleich nicht. Ausserdem ist da ein Fehler drin, denn bei den GKV Versicherten zahlt doch auch der AG. Bei den pflichtversicherten die Hälfte und bei den freiwillig Versicherten den AG Zuschuß analog den PKV Versicherten.
_________________
Liebe Grüße
Mary-Anne
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