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Hoher Schaden durch fehlendem Gewährleistungsausschluss???

 
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frischebrise
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Anmeldungsdatum: 12.08.2006
Beiträge: 639

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 15:30    Titel: Hoher Schaden durch fehlendem Gewährleistungsausschluss??? Antworten mit Zitat

Hallo,
sollte der Tread in einem anderen Rechtsforum besser aufgehoben sein, bitte ich um Verschiebung.

Folgender fiktiver Fall:
Privateigner A verkauft eine Segelyacht im Ausland ( Türkei ) Ein namhafter Hersteller aus Deutschland leistet Werksgarantie bis 01-2007.
Im Kaufvertrag wird der Passus "Unter Ausschluss der Gewährleistung usw.usw." nicht ausgewiesen. Der Bootsliegeplatz wird nicht mitverkauft.
Der Käufer B übernimmt und verändert die Elektrik. Übernimmt einen anderen Bootsliegeplatz.

Es kommt zu einem Brand ausgelöst durch einen Kurzschluss. ( nach Gutachter ) Nachbarboote sind auch betroffen. ( Der Schaden liegt an fehlerhaftem Einbau eines E-Teiles durch einen Subunternehmer des Hersteller.)

Die Deutsche Versicherung zahlt die Schäden und fordert von Privateigner A Regress.

Versicherungsanwälte berufen sich auf fehlenden Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag.
A beruft sich auf veränderte Elektrik und auf nicht übernommenen Bootsliegeplatz mit den Risiken.
A verweist weiterhin auf die noch bestehende und übernommene Werksgarantie im Kaufvertrag.

Besteht der Regressanspruch der Versicherung zu Recht gegen A?
Kann sich A an Hersteller halten?
_________________
Der Stein des Anstoßes ist meist nichts Anderes als ein Körnchen Wahrheit.

grüsse
frischebrise
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Da würde dann wohl türkisches Recht gelten.

Klaus
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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frischebrise
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Anmeldungsdatum: 12.08.2006
Beiträge: 639

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 15:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, @ Klaus,
das verkaufte Boot war ein "Deutsches" mit deutscher Flagge,
tschuldigung hatte das vergessen und der Käufer war ein Österreicher.
_________________
Der Stein des Anstoßes ist meist nichts Anderes als ein Körnchen Wahrheit.

grüsse
frischebrise
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frischebrise
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Anmeldungsdatum: 12.08.2006
Beiträge: 639

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo @Volkert
Ergänzung:
Unter Deutscher Flagge heißt Anwendung von Deutschem Recht und Gerichtsbarkeit.
_________________
Der Stein des Anstoßes ist meist nichts Anderes als ein Körnchen Wahrheit.

grüsse
frischebrise
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ist das Seerecht? Wo finde ich diese Festlegung?
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 21:36    Titel: Antworten mit Zitat

So wie ich das - zugegebenermaßen als Binnenschiffer - sehe, dürfte es auf die Flagge bei der Fragestellung nicht ankommen, da die Flagge lediglich außerhalb der 12-Meilen-Zone, also auf hoher See, das an Bord geltende Recht bestimmt. Die Anwendung deutschen Rechts im Verhältnis zur Versicherung könnte sich zwischen B und der Versicherung die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus dem Verscherungsvertrag ergeben. Im Vefhältnis A zu Versicherung dürfte wesentlich sein, wo der Leistungsort war - hier ja wohl Türkei. Wenn ich nicht eine Spezialregelung übersehen haben solle, wäre in dem Rechtsverhältnis also türkisches Recht anwendbar.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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frischebrise
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Anmeldungsdatum: 12.08.2006
Beiträge: 639

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 22:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo @ Forum
der K. hat durch weitere Sachverständige nachweisen können, dass der Brand durch einen defekten CD- Radio Player verursacht wurde. Die Schadensbegutachtung fand ebenfalls in der Türkei statt.

Der Hersteller des Bootes hat die Veränderung durch den Käufer an der Elektrik und der Landversorgung zur Kenntnis genommen.

Welche Rechtsfolgen treten für den Privateigner A ein, weil er den Passus "Unter Ausschluss der Gewährleistung" nicht explizit im KV ausgewiesen hat und die Deutsche Versicherung Ihn dafür in Regress nehmen will.
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grüsse
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 23.12.06, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Also die Deutsche Flagge bringt in der Türkein keinen deutschen Kaufvertrag zustande. sonst verkauf ich bei Internetauktionshaus [Name geändert] mit Tibetanischem Aufkleber Smilie

Zitat:
Versicherungsanwälte berufen sich auf fehlenden Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag.


Gewährleistungsausschluss = Ausschluss von Gewährleistung
fehlenden Gewährleistungsausschluss= Gewährleistung

dazu

Ein namhafter Hersteller aus Deutschland leistet Werksgarantie bis 01-2007.

Warum soll die Versicherung dann zahlen, Erst mal die Produkthaftung und die Gewährleistung nutzen. Erst dann zahlt die Versicherung

Klaus
_________________
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 23.12.06, 11:06    Titel: Antworten mit Zitat

Crossposting ist was schönes:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=94330

Wie dort dargestellt, wäre erst einmal die Schuldfrage zu klären, bevor man an die Anspruchsgrundlagen gegen den Schuldigen denkt. Und daß Gewährleistung für den angesprochenen Schaden zutrifft, halte ich für sehr fraglich. Bei Produkthaftung wiederum müßte man den Hersteller des CD-Players (und nicht den des Bootes) heranziehen.
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frischebrise
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Anmeldungsdatum: 12.08.2006
Beiträge: 639

BeitragVerfasst am: 23.12.06, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo
@Forum @ stgtklaus @ M. Schaffrath @ Metzing

ein herzliches "Danke" auch im Namen eines erleichterten Skippers.
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grüsse
frischebrise
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