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Ordnungswidrigkeit - Weitergabe

 
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nathdarocha
Gast





BeitragVerfasst am: 17.12.04, 13:29    Titel: Ordnungswidrigkeit - Weitergabe Antworten mit Zitat

Gegen eine Person wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, weil sie zum Zeitpunkt x nicht im Besitz gültiger Papiere war. Zwei Tage vor Ablauf der Verjährung wird der Bescheid zugestellt. Die Person erhebt gegen die Höhe der Forderung Einspruch und erklärt, dass es ein Verwarngeld auch tun würde. ( worauf es ja auch tatsächlich oft hinausläuft..)
Die Behörde lehnt den Einspruch ab und erklärt, dass sie den Fall an Staatsanwaltschaft weitergeben wird, wenn bis zum Datum X. keine Reaktion erfolgt.
Was bedeutet nun eine Weitergabe an die Staatsanwaltschaft? Welche zusätzlichen Verwaltungskosten könnten entstehen? ( wenn bespielweise der Betrag durch die Staatsanwaltschaft bestätigt würde)
Findet dann ein reguläres Verfahren statt?
Wäre schön, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen würde.
Danke im Voraus
Konrad
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EMA-Mitarbeiter
Gast





BeitragVerfasst am: 17.12.04, 14:10    Titel: Antworten mit Zitat

Vermutlich geht die Behörde ohne weitere Äußerung der Person vom Vorliegen gewisser Anhaltspunkte für einen Straftatbestand aus, was die Abgabe der ursprünglich als Ordnungswidrigkeit betrachtete Angelegenheit an die Staatswaltschaft nach § 41 OWiG rechtfertigt.

Wäre sicherlich mit mehr Hintergrundinformationen interessanter...
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nathdarocha@yahoo.de
Gast





BeitragVerfasst am: 17.12.04, 19:07    Titel: Verdacht auf Straftat - daran kann ich nicht glauben Antworten mit Zitat

In diesem Fall, natürlich nur rein hypothetisch:-), wurde eine Person im Amt vorstellig , um einen Pass zu beantragen. Einige Wochen später erhält sie ein Schreiben, worin mitgeteilt wird, dass zum Beantragungszeitraum kein gültiger Pass existierte ( sagen wir mal 4 Monate). Als Zeugin wird eine weitere Mitarbeiterin der Behörde genannt.
Der Beschuldigte verzichtet auf weitere Äußerungen und erhält knapp 6 Monate ( es fehlen nur 2 Tage) danach einen Bußgeldbescheid. Es wird kein Vorsatz festgestellt und die Strafe beträgt 40€ + 29€. Da 70 Euro, immerhin 140DM.
Da der betreffenden Person zu Ohren gekommen ist, dass Bekannte von ihm für ähnliche Verwaltungsvergehen nur mit einem Verwarngeld bedacht wurden und schließlich wieder andere Behörden, die Personen deren Papiere ablaufen vorher anschreiben, legt sie Beschwerde gegen die Höhe der Strafe ein.
Die Behörde bestätigt den frist - und formgerechten Eingang des Einspruchs -sieht aber
keine Veranlassung etwas an der Strafe zu ändern. Im weiteren Text heißt es sinngemäß , dass wenn die besagte Person nichts von sich hören lässt, man davon ausgehe, dass der Einspruch aufrecht erhalten würde und der Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werde....
Nehmen wir weiterhin an, dass besagte Person, deren Leben gerade so unübersichtlich wie die Lage in Afganistan ist, vergisst es, sich beim Amt zu melden und die geben die Sache an die Staatsanwaltschaft ab....
Ich könnte mir nicht vorstellen, dass in diesem Fall ein Verdacht auf eine Straftat vorliegen könnte, da derjenige ja selbst zum Amt getrabt ist, um sich mit neuen Papieren auszustatten , doch was macht dann die Staatsanwaltschaft mit dem Fall?
Welche Kosten würden da auflaufen können?
Und könnte eine Verjährung quasi als Deus ex machina dem Treiben ein Ende bereiten?
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EMA-Mitarbeiter
Gast





BeitragVerfasst am: 20.12.04, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

A propos Pass: Ich "spinne" mir diesen hypothetischen Fall mal "schön passend", damit wir die Staatsanwaltschaft endlich ins Spiel bringen können. Fangen wir mal mit der Passpflicht an...
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§ 1 PassG - Passpflicht

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausreisen oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland, in besonderen Fällen durch Vorlage eines vorläufigen Passes der Bundesrepublik Deutschland genügt.

(2) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.

(3) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden, er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

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Wo zaubert denn die ausstellende Behörde nur alleine aufgrund des ungültigen Passes alleine eine Owi her???
Mal weitergesucht:

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§ 24 PassG - Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
1. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Pass versagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise ergangen ist, oder
2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm von einer für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder 3 die Ausreise untersagt worden ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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§ 25 PassG - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,
2. sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,
3. entgegen § 15 Nr. 3 den Verlust des Passes oder sein Wiederauffinden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
4. gegen ein Verbot der Verwendung
a) der Seriennummer gemäß § 18 Abs. 2 oder
b) des Passes zum automatischen Abruf oder zur automatischen
Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 18 Abs. 3
verstößt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 keinen für den Grenzübertritt gültigen Pass oder durch eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 eingeführten oder zugelassenen Passersatz mitführt oder
2. entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.

---------------------

Freie Auswahl....

War was hyptothetisch Passendes dabei? Der bisherigen Schilderung nach nicht. Oder unterhalten wir uns nun lieber über einen Bundespersonalausweis?

Zur Frage, wass die Staatsanwaltschaft machen wird: Sie wird so alleine keinen Straftatbestand sehen (nach der Falllage ist ja lediglich der Pass ungültig - also noch nicht mal Owi, wenn Ausweis da ist, keine Owi, wenn keine Grenze übertreten), erinnert sich an § 42 OWiG und gibt den Ball kopfschüttelnd an die Verwaltungsbehörde zurück.

Den Bezug des Fragestellers zur Verjährung habe ich übrigens nicht ganz verstanden....
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 20.12.04, 23:39    Titel: Antworten mit Zitat

EMA-Mitarbeiter hat folgendes geschrieben::
Vermutlich geht die Behörde ohne weitere Äußerung der Person vom Vorliegen gewisser Anhaltspunkte für einen Straftatbestand aus, was die Abgabe der ursprünglich als Ordnungswidrigkeit betrachtete Angelegenheit an die Staatswaltschaft nach § 41 OWiG rechtfertigt.

Wäre sicherlich mit mehr Hintergrundinformationen interessanter...


Tja -als EMA-Mitarbeiter solltest du über OWi-Verfahren Bescheid wissen.

Der TE hat gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.
Wenn die Behörde dem nicht abhilft, gibt sie die Akte an die Staatsanwaltschaft, damit das zuständige Amtsgericht über die OWi entscheiden kann.
Nix ist mit "VErdacht auf Straftat".

Gruß
HaWeThie
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EMA-Mitarbeiter
Gast





BeitragVerfasst am: 21.12.04, 17:10    Titel: Sorry Antworten mit Zitat

Oh, huch. Peinlich berührt muss ich eingesetehen, dass ich sogar zwei mal den Einspruch im Schnelldurchgang überlesen habe und deswegen so den Straftatbestand suchte.

HaWeThi, natürlich hast du recht.
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